Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. April 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9. März 2020, zugestellt am 23. März 2020, Geschäftszahl MA67/196701252879/2019, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Das Straferkenntnis vom 9. März 2020 wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Im Straferkenntnis vom 9. März 2020 warf der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) vor, er habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 14. November 2019 um 14:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne einen gültigen Fahrschein in das Fahrzeug zu legen oder einen elektronischen Parkschein zu aktivieren.
Die dadurch verletzten Rechtsvorschriften waren § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, ersatzweise eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Der Magistrat der Stadt Wien legte seiner Entscheidung die Anzeige vom 14. November 2019, die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin und den Einspruch des Bf. gegen die an die Zulassungsbesitzerin adressierte Anonymverfügung zugrunde, worin der Bf. angegeben habe, dass er zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr zwei Mal kurz und weniger als 10 Minuten in diesem Areal zwar gehalten aber das Fahrzeug nicht abgestellt habe. Ein Organmandat habe sich nicht am Fahrzeug befunden und er habe einen defekten Reifen getauscht.
Zu diesem Vorbringen stelle der Magistrat der Stadt Wien fest, dass der Meldungsleger wählen könne, ob er eine Organstrafverfügung ausstelle oder eine Anzeige erstatte. Da "Abstellen" der Oberbegriff für "Halten" und "Parken" ist, muss auch der Lenker, der sein Fahrzeug nur kurz anhält oder parkt, die Parkometerabgabe entrichten. Dem Vorbringen des Bf. sei nicht zu entnehmen, dass er eine Panne gehabt habe.
Da kein gültig entwerteter Parkschein im Fahrzeug lag, habe der Bf. das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt und da ihm zuzumuten sei, sich gesetzeskonform zu verhalten, habe er auch das subjektive Tatbild der fahrlässig verkürzten Parkometerabgabe erfüllt. Er sei daher zu bestrafen. Die verhängte Geldstrafe sei tat- und schuldangemessen.
Das Straferkenntnis wurde am 23. März 2020 zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 1. April 2020 angefochten.
2. In der Beschwerde vom 1. April 2020 brachte der Bf. vor:
"Ich habe an diesem Tag zwischen 14-16 Uhr, die genaue Uhrzeit mit Minuten habe ich nicht notiert, in diesem Areal zwei Mal kurz gehalten (kürzer als 10 min), aber nie für eine längere Zeit mein Fahrzeug abgestellt. Dies resultiert daraus, dass ich eine Panne, in Form eines defekten Reifens hatte. Beim ersten Halt versuchte ich den Reifen mittels einer Batterie betriebenen Pumpe wieder etwas aufzupumpen, um eine Weiterfahrt zur nächsten Servicestation zu ermöglichen. Nach einer kurzen Weiterfahrt musste ich schlussendlich nochmals halten und den Ersatzreifen montieren und somit meine Panne beheben, dies war jeweils von sehr kurzer Dauer, sprich unter 10 min. Da ich nicht aus Wien stamme, habe ich folglich keine Parkscheine im Auto, sodass es für mich in dieser Situation unzumutbar gewesen wäre auch noch einen Parkschein zu organisieren. Über die Funktion eines elektronischen Parkscheines verfüge ich nicht, jedoch ist davon auszugehen, dass für die Behebung einer Panne, ein kurzer Halt unter 10 min gestattet sein dürfte".
3. Aus den Verwaltungsakten:
3.1. In der Anzeige vom Tattag wurde die Verwaltungsübertretung wie folgt beschrieben: "Tatzeit: 14. November 2019, 14:51 Uhr. Tatbeschreibung: … Anmerkung: Lenker steigt ein und fährt weg, fährt mich fast um ...".
3.2. Im Einspruch vom 21. November 2019 gegen die Anonymverfügung gab der Bf. nicht an, dass er eine Reifenpanne hatte.
3.3. Im Einspruch vom 07. Jänner 2020 gegen die als "Verfügung" bezeichnete Lenkererhebung vom 20. Dezember 2019 gab der Bf. an, dass er "dort" nicht geparkt habe und wies darauf hin, dass dem Magistrat der Stadt Wien seine Daten bekannt seien.
3.4. Die dem Bf. im Straferkenntnis vom 9. März 2020 vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde ihm auch in der Strafverfügung vom 08. Jänner 2020 vorgeworfen, die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar war.
3.5. Am 15. Jänner 2020 sandte der Bf. folgende Mail an den Magistrat der Stadt Wien: "Hiermit beeinspruche ich die Verfügung vom 20.12.2019: Habe ich dort nicht geparkt. Es befand sich kein Organmandat am Auto. Ich habe dort gehalten, weil ich einen defekten Reifen tauschen musste sowie das Ersatzrad montiert habe."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A. Die Beschwerde vom 1. April 2020 ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher "in der Sache" zu entscheiden.
B. Der Entscheidung wird folgende aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sachlage zugrunde gelegt: Im Straferkenntnis vom 9. März 2020 hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen, die er ihm auch in der Strafverfügung vom 08. Jänner 2020 vorgeworfen hat. Mit der Mail vom 15. Jänner 2020 hat der Bf. die "Verfügung vom 20. Dezember 2019" angefochten.
C. Gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung mit Einspruch anfechtbar. Gemäß § 49 Abs 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (und ein Straferkenntnis zu erlassen), wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen, tritt die Strafverfügung außer Kraft.
Nach der Sachlage (Pkt. B.) hat der Bf. mit der Mail vom 15. Jänner 2020 die "Verfügung vom 20. Dezember 2019" angefochten. Da die Strafverfügung mit 08. Jänner 2020 datiert ist, hat der Bf. die Strafverfügung nicht mit der Mail vom 15. Jänner 2020 angefochten: Die Strafverfügung vom 08. Jänner 2020 ist daher rechtskräftig geworden. Ist die Strafverfügung vom 08. Jänner 2020 rechtskräftig geworden, wird im Straferkenntnis vom 9. März 2020 noch einmal über eine bereits entschiedene Verwaltungsübertretung entschieden. Über eine bereits entschiedene Verwaltungsübertretung noch einmal zu entscheiden, ist nicht zulässig. Deshalb ist das Straferkenntnis vom 9. März 2020 aufzuheben und wird mit dieser Entscheidung aufgehoben.
D. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die rechtskräftige Strafverfügung vom 08. Jänner 2020 vollstreckbar ist (§ 49 Abs 3 VStG).
E. Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die verhängte Geldstrafe EUR 60,00 beträgt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher nicht zulässig.
Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine Strafverfügung nicht oder nicht rechtzeitig angefochten wird, bestimmt der Gesetzgeber in § 49 VStG. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am 20. Juli 2020