Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer, LL.M., M.B.L., in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 07.07.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom 03.06.2016 betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Spruch
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Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2016 abgeändert (siehe dort die Berechnung der Einkommensteuer). Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2012 beträgt:
[...]
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BESCHLUSS
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Der Vorlageantrag vom 27.08.2016 das Veranlagungsjahr 2013 betreffend wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 10.8.2016 erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
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Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Zwischen den Parteien ist das Veranlagungsjahr 2012 betreffend die Frage der Zuerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Darlehenszahlungen als Sonderausgaben (sowie das Veranlagungsjahr 2013 betreffend jene der Gewährung des Pendlerpauschale samt Pendlereuro) strittig.
a. Veranlagungsjahr 2012: Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) begehrte am 23.03.2016 im Zuge seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 neben der Anerkennung des Kinderfreibetrages für ein nicht haushaltszugehöriges Kind diverse Sonderausgaben (Versicherungsprämien und -beiträge iHv € 1.054,09, Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften iHv € 218,64 und Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden iHv € 5.152,20).
Mit Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 14.04.2016 wurde der Bf. aufgefordert, die Sonderausgaben durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, respektive im Zusammenhang mit den Kosten der Wohnraumschaffung bzw. Sanierung die Art des Aufwandes/der Maßnahmen zu erläutern und nachzuweisen, bzw. entsprechende Rechnungen vorzulegen.
Nachdem der Bf. der behördlichen Aufforderung nicht nachkam, wies die belangte Behörde am 03.06.2016 im nunmehr verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2012 die geltend gemachten Sonderausgaben ab. In der dagegen am 07.07.2016 erhobenen Beschwerde begehrte der Bf. die Zuerkennung der strittigen Aufwendungen und legte diverse Unterlagen vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2016 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Sonderausgaben im Zusammenhang mit den Versicherungsprämien und -beiträgen, sowie die Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften anerkannt; gleichzeitig wurde der Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gewährt. Die darüberhinausgehend begehrten Sonderausgaben für Darlehensrückzahlungen zur Errichtung bzw. Sanierung von Wohnraum wurden hingegen mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, als diese nicht im Zusammenhang mit der Errichtung (Schaffung) von Wohnraum stünden, sondern mit der Erlangung desselben, weshalb der Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht erfüllt sei. Mit Schriftsatz vom 27.08.2016 stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Am 16.12.2016 wurde der Bf. von der belangten Behörde ersucht, die Sonderausgaben betragsmäßig zu benennen und belegmäßig nachzuweisen. Der Bf. reagierte darauf nicht.
b. Veranlagungsjahr 2013: Mit weiterem Schriftsatz vom 7.7.2016 erhob der Bf. auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2014 die Festsetzung der Einkommensteuer 2013 betreffend, das Rechtsmittel der Beschwerde, dem mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.8.2016 teilweise Folge gegeben wurde; am 27.8.2016 wurde auch für das Veranlagungsjahr 2013 der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Die belangte Behörde legte beide Beschwerden am 12.12.2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit mehreren verfahrensleitenden Verfügungen wurden die Streitteile vom Gericht aufgefordert diverse Fragen zu beantworten, konkrete Unterlagen vorzulegen, bzw. jeweils zum wechselseitigen Vorbringen Stellung zu nehmen.
Der Bf. zog mit Schreiben vom 28.5.2020 seinen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde vom 07.07.2016 (Arbeitnehmerveranlagung 2013) zurück.
Sachverhalt
Der Bf. war im Zeitraum vom Zeitraum in ***Bf1-Adr2*** und danach in Adresse, ***Bf1-Adr*** wohnhaft. Er ist seit Datum mit Ehefrau verheiratet, mit der er seit dem Datum2 im gemeinsamen Haushalt in Adresse lebt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom Datum3 wurde dem Bf. die Liegenschaft vorgetragen in der EZ/GB, im Gesamtausmaß von x m2 zum - nachträglich auf den Betrag des Überbotes erhöhten - Meistbot von € Betrag1 zugeschlagen. Auf dieser Liegenschaft befand sich zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein im Jahr xy errichtetes Wohnhaus mit der Adresse Adresse, ***Bf1-Adr***; das Wohnhaus war jedoch in den letzten 15 bis 20 Jahren vor der Versteigerung unbewohnt. Mit Bescheid der Gemeine Lavamünd vom Datum4 wurde den Rechtsvorgängern des Bf. der Zu- bzw. Ausbau des Wohngebäudes baubehördlich bewilligt. Die tatsächliche Durchführung dieses Bauvorhabens beschränkte sich jedoch auf den Zubau des Kellerraumes (südlich); am Wohnhaus wurde lediglich mit der Isolierung des Kelleraußenmauerwerkes und dem Einbau eines Heiz- und eines Tankraumes begonnen, sowie der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz durchgeführt. Das vom Bf. (mit)ersteigerte Wohngebäude stellte einen unbewohnbaren Rohbau dar, dessen Verkehrswert bei lediglich ca. € xy lag. Der Bf. nahm im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der Anschaffung der vorgenannten Liegenschaft, sowie deren Sanierung ein Darlehen bei der Bank auf, das er auch im Veranlagungsjahr x in monatlichen Raten zurückzahlte; es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Veranlagungsjahr 2012 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Sanierung des vorgenannten Wohnhauses tätigte.
Nachdem der Vorlageantrag das Veranlagungsjahr 2013 betreffend zurückgezogen wurde, kann von Feststellungen dieses Kalenderjahr betreffend abgesehen werden.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Wohnort des Bf. basieren auf einer Einsicht des Gerichtes in das Zentrale Melderegister des Bundesministeriums für Inneres. Dass der Bf. Ehefrau zum festgestellten Zeitpunkt ehelichte und mit ihr ab dem Jahr x im gemeinsam Haushalt lebte, folgt aus den vom Bf. am 07.02.2020 vorgelegten Unterlagen und den diesbezüglichen glaubhaften und von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen Angaben des Bf.
Das Faktum der Zwangsversteigerung der Liegenschaft vorgetragen in der EZ/GB, sowie der Zuschlagserteilung an den Bf. geht aus dem von amtswegen eingeholten Exekutionsakt des Bezirksgerichtes Wolfsberg zu Aktenzahl hervor; der festgestellte Zustand des Wohnhauses, die bewilligten jedoch nicht zur Gänze umgesetzten Umbaumaßnahmen, der Verkehrswert, sowie allgemein die Feststellungen zur Historie dieser Liegenschaft gründen ebenfalls auf dem vorliegenden Zwangsversteigerungsakt, respektive dem Liegenschaftsbewertungsgutachen SV vom Datum5 (ON 11). Die dafür notwendige Darlehensaufnahme bei der Bank geht aus der vom Bf. vorgelegten Urkunde "Aufgliederung von Sonderausgaben" hervor; die ratenweise Abstattung des Kredites auch im Jahr 2012 ist aus der vorgelegten Buchungsmitteilung ersichtlich. Die Negativfeststellung im Zusammenhang mit Errichtungs- bzw. Sanierungsarbeiten am verfahrensgegenständlichen Wohnhaus gründet auf der vom Bf. im Verfahren vorgelegten "Aufgliederung der geltend gemachten Beiträge GESAMT", in der unter der Rubrik "Hausbau Kosten 2012" ein Betrag von € 0,00 ausgewiesen ist. Entsprechenden Aufforderung eventuell im Jahr 2012 durchgeführte Errichtungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen zu benennen und nachzuweisen sowohl seitens der belangten Behörde (vgl. Vorhalt vom 16.12.2016) als auch des erkennenden Gerichtes (vgl. Beschluss vom 14.01.2020, ON ./3) leistete der Bf. ebenfalls keine Folge, sodass die Feststellung zu Lasten des Bf. zu treffen war.
IV. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Nach der lit. b der leg. cit. fallen darunter ua Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Auch Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen fallen darunter (vgl. § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. d EStG 1988). Festgestelltermaßen hat der Beschwerdeführer - trotz konkreter Aufforderung durch das Gericht - keinerlei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Sanierung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses im Veranlagungsjahr 2012 nachgewiesen, sodass solche auch nicht zuerkannt werden konnten. Der Bf. macht sohin keine Aufwendungen für weitere Baumaßnahmen (auch nicht für nachträgliche Errichtungskosten oder für Abschlussarbeiten) als Sonderausgaben geltend. Geltend gemacht wurden ausschließlich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tilgung des Kredites; unstrittig ist, dass mit dem Kredit der Kaufpreis der Liegenschaft beglichen wurde. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tilgung des Kredites sind sohin nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, weil auch die Anschaffung eines Rohbaus keine Beträge für die Errichtung eines Eigenheimes darstellen: Nimmt nämlich der Käufer (Rechtsnachfolger) ein eigenes Darlehen auf, um damit den Kaufpreis für ein ganz oder teilweise bereits errichtetes Eigenheim zu tilgen, dann liegt kein Darlehen vor, das zur Errichtung aufgenommen wurde (UFS 23.11.2011, RV/0483-G/08). Es war sohin die Einkommensteuer das Jahr 2012 betreffend wie in der Beschwerdevorentscheidung erfolgt, festzusetzen.
Was das Veranlagungsjahr 2013 anlangt so wurde der Vorlageantrag zurückgezogen, weshalb dieser gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären war.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ließ sich im vorliegenden Erkenntnis von der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur leiten, weshalb die Revision an den VwGH nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Juni 2020