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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. Günter Narat über den Vorlageantrag vom 19. Dezember 2018 des Beschwerdeführers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, 3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 8, vom 4. Mai 2018 betreffend Umsatzsteuer 2016:
Spruch
I)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang
Vom Finanzamt wurde am 04.05.2018 der Umsatzsteuerbescheid 2016 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung im Schätzungsweg erlassen. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) brachte am 04.06.2018 elektronisch über FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 ein, mit welcher er die Umsatzsteuererklärung für 2016 nachreichte.
Das Finanzamt hat am 06.11.2018 eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2016 erlassen.
Am 07.12.2018 brachte der BF einen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 20.12.2018 zur Einbringung eines Vorlageantrages elektronisch über FinanzOnline beim Finanzamt ein.
Am 19.12.2018 brachte der BF einen Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer 2016 elektronisch über FinanzOnline beim Finanzamt ein.
Am 13.06.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Dem BF wurde am 06.11.2018 in die Databox von FinanzOnline die Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2016 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2016 enthält eine Amtssignatur vom 06.11.2018.
Am 07.12.2018 brachte der BF einen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 20.12.2018 zur Einbringung eines Vorlageantrages elektronisch über FinanzOnline beim Finanzamt ein.
Am 19.12.2018 brachte der BF einen Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer 2016 elektronisch über FinanzOnline beim Finanzamt ein.
Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Gem. § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 264 Abs 4 lit a BAO sind § 245 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 bis 5 (Frist) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Nach § 245 Abs 1 beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Als Bekanntgabe kommt auch eine Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in Betracht (§ 97 Abs 3 BAO iVm FinanzOnline-Verordnung 2006). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs 2 BAO).
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (ErlRV 270 BlgNR XXIII. GP 13; VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile "Datum/Zeit" erfolgen präzise Angaben, welche folgende Bedeutung haben: Der "Zeitstempel" gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt.
Die Einbringung in die Databox des Empfängers erfolgt - wie ausgeführt - nach allgemeiner Erfahrung innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur.
Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2016 am selben Tag in die Databox einlangte und somit zugestellt wurde, an dem die Amtssignatur erstellt wurde. Somit wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2016 am 06.11.2018 zugestellt.
Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.
Im gegenständlichen Fall begann die einmonatige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit dem Tag der Zustellung in die Databox (06.11.2018) zu laufen und endete daher am 06.12.2018. Der Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages wurde am 07.12.2018 gestellt. Der Vorlageantrag wurde am 19.12.2018 eingebracht.
Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages nach § 264 Abs 4 lit a BAO iVm § 245 Abs 3 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs 1 BAO (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 12).
Der vom BF gestellte Fristverlängerungsantrag hätte innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgen müssen. Der BF hat den Fristverlängerungsantrag erst am 07.12.2018, somit einen Tag nach Ablauf der Einmonatsfrist, elektronisch über FinanzOnline beim Finanzamt eingebracht.
§ 264 Abs 1 BAO sieht vor, dass der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) nur innerhalb eines Monats ab der Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Beschwerdevorentscheidung gestellt werden kann. Diese Frist verstrich hier ungenützt, weshalb der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen ist.
Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Linz, am 14. Oktober 2020