Kopf
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, [...], Schweiz, vertreten durch [...], [...], über die Beschwerde vom 15. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 12. September 2018, [...], betreffend Eingangsabgaben und Verzugszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 12. September 2018, Zahl [...], teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben in Höhe von € 57.600,00 (Zoll: € 18.000,00 und Einfuhrumsatzsteuer: € 39.600,00) mit und setzte gleichzeitig Verzugszinsen gemäß § 114 UZK in Höhe von € 243.02 fest, weil das Kraftfahrzeug der Marke Lamborghini 724 Huracan, FIN ***4***, amtliches Kennzeichen ***5***, am 30. Juni 2018 entgegen Art. 215 UZK-DA an eine im Zollgebiet der Union ansässige Person weitergegeben wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Angelegenheit an die Behörde unter Aufhebung des Bescheides zurückzuverweisen oder die Abgabenschuld herabzusetzen.
Begründend wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Rechtes über die durchgeführten Beweise und das Ergebnis der Beweisaufnahme vor Erlassung des abschließenden Bescheides Kenntnis zu erlangen und sich dazu äußern zu können.
Inhaltlich wurde vorgebracht, dass das Zollamt Art. 6 Z 2 des österreichisch-schweizerischen Grenzverkehrsabkommens, BGBl. 116/1948, über die Befreiung von den Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren in Bezug auf zum religiösen Gebrauch bestimmte Geräte nicht berücksichtigt habe, der nach Art. 351 AEUV entgegenstehendes Zollrecht verdränge.
Weiters wurde ausgeführt, dass Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK nicht erfüllt sei, weil es sich um ein Mietfahrzeug handle und somit nicht das Fahrzeug, sondern das Gebrauchsrecht eingeführt worden sei. Dieses unterliege aber nicht als "Ware" dem Art. 77 Abs. 1 UZK. Im Übrigen stelle Art 79 Abs. 1 lit. a UZK für das Entstehen einer Einfuhrzollschuld als Negativvoraussetzung auf, dass eine vorübergehende Verwendung nicht erfüllt ist. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass das Fahrzeug auf die ***6***, Schweiz, einem Unternehmen zur Sportwagenvermietung, zugelassen sei. Die vorübergehende Verwendung sei damit für die Mietdauer erfüllt.
Der Bescheid verstoße auch gegen Art. 250 UZK. Beim Fahrzeug handle es sich um einen Mietwagen. Als solcher könne dieser in der Schweiz zugelassene Mietwagen von ***1*** als einer in der Union ansässigen Person übernommen und hier - innerhalb bestimmter Fristen - genutzt werden. Da für Mietwagen die Sonderregelung des Art. 250 UZK bestehe, wonach keine Einfuhrabgabenschuld entstehe, wenn etwa ein in der Schweiz zugelassener Mietwagen nach Österreich verbracht werde und hier von einer in Österreich ansässigen Person übernommen werde, selbst wenn diese eine weitere Person, wie etwa die Ehefrau mitbefördere, könne die Norm des Art. 79 Abs. 3 lit. a UZK in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung gelangen.
Zudem seien die Ausführungen zum Zollwert falsch. Es dürfe nicht auf den Wert des Fahrzeuges abgestellt werden, sondern es sei bloß der Wert des Gebrauchs des Mietfahrzeuges maßgeblich. Außerdem werde die Bestimmung des Art. 252 UZK übersehen. Danach könne, wenn überhaupt, maximal 3% des Monatswerts des Teils anfallen, der überhaupt einfuhrabgabepflichtig sei.
Außerdem wurde vorgebracht, dass ein Fall für einen Erlass aus Billigkeitsgründen nach Art. 120 UZK vorliege, es sich um ein in der EU produziertes Fahrzeug handle, welches innerhalb der letzten drei Jahre in die Schweiz ausgeführt worden sei und daher die Wiedereinfuhr keine Einfuhrabgaben auslöse und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ***1*** als Mieter des Fahrzeuges anzusehen sei, der dieses am 30. Juni 2018 zu eigenen, kurzfristigen Gebrauch verwendet habe, was nicht für die Qualifikation als "vorübergehende Verwendung" ausreiche.
Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. November 2018, Zahl ***3***, als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 12. Dezember 2018. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe vom 25. Mai 2020 zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der in der Schweiz ansässige Beschwerdeführer mietete bei der ***6***, ***7***, Schweiz, das Fahrzeug der Marke Lamborghini, amtliches Kennzeichen ***5***, FIN ***4***, und verbrachte es am 30. Juni 2018 über die Zollstelle ***7*** nach Österreich, um an der Hochzeit des in Österreich ansässigen ***1*** teilzunehmen. Eine ausdrückliche (schriftliche oder mündliche) Zollanmeldung wurde bei der Grenzzollstelle nicht abgegeben.
Bei der Hochzeit überließ der Beschwerdeführer das Fahrzeug dem Bräutigam, ***1***, welcher es für eine etwa 20minütige Fahrt im Rahmen des Hochzeitskonvois in Dornbirn benutzte
Beweiswürdigung
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde, insbesondere aus dem Bericht des kontrollierenden Organs der Landesverkehrsabteilung Vorarlberg vom 1. Juli 2018 betreffend die Anhaltung des von ***1*** gelenkten Fahrzeuges am 30. Juni 2018 um ca. 18:10 Uhr in der Mozartstraße in Dornbirn und seinen niederschriftlich festgehaltenen vom 18. Juli 2018. Der angenommene Sachverhalt widerspricht auch nicht der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. August 2018. Das Zollamt ist im angefochtenen Bescheid nicht von einem vom Inhalt des Parteiengehörs abweichenden Sachverhalt ausgegangen, sondern hat diesen lediglich rechtlich anders gewürdigt, als es der Beschwerdeführer tut.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 49 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden. Wie sich aus der Verweisung auf § 52 BAO ergibt sind die im AVOG 2010 aufgezählten Behörden (BMF, Finanzämter und Zollämter) die Abgabenbehörden des Bundes. Nur weil die Bezeichnung der Behörde den Wortteil "amt" enthält, handelt es sich dabei nicht nur um den Hilfsapparat der Behörde.
Das Zollamt ist auch zuständig, weil es um die Entstehung einer Zollschuld im Zollgebiet der Union im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde geht. Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ist unerheblich.
Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen somit nicht aufzuzeigen.
Es liegt auch nicht die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 1. August 2018 der vom Zollamt festgestellte Sachverhalt, die rechtlichen Grundlagen sowie die zu erwartende Abgabenhöhe mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer auch in den Schriftsätzen der Beschwerde und des Vorlageantrages die Möglichkeit auf das Ergebnis der Beweiswürdigung einzugehen.
Mit der Mitteilung über das Parteiengehör wurde auch dem § 183 Abs. 4 BAO entsprochen, wonach den Parteien vor Erlassung des abschließenden Bescheides Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen. Im angefochtene Bescheid geht die belangte Behörde von keinem anderen als dem festgestellten und mitgeteilten Sachverhalt aus. Eine von der Rechtsansicht des Beschwerdeführers abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes führt nicht zur Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs.
Art. 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, (Unionszollkodex - UZK) lautet:
"Artikel 79
Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
(2) …
(3) In den Fällen nach Abs. 1 Buchst. a) und b) ist Zollschuldner,
a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
b) …
…"
Art. 250 UZK lautet:
"Artikel 250
Geltungsbereich
(1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:
a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
(2) Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn
a) keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,
b) die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 223, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,
c)der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen,
d)die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.
Art. 212 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. 7. 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABlEU L 343 vom 29. Dezember 2015, (UZK-DA) lautet:
"Artikel 212
Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel
(Artikel 250 Absatz 2 Buchst. d) des Zollkodex)
(1) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff "Beförderungsmittel" normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein.
(2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.
(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.
Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde."
Art. 215 UZK-DA in der hier noch anzuwendenden Stammfassung lautet:
"Artikel 215
Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet.
(2) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftliches Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um
a ) an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder
b) das Zollgebiet der Union zu verlassen.
(3) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist.
Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe.
Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.
(4) Für diesen Artikel gelten folgende Definitionen:
a)"eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;
b)"gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt"
Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entsteht eine Einfuhrzollschuld unter anderem dann, wenn eine der in den zollrechtlichen Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die vorübergehende Verwendung einer Ware nicht erfüllt wird.
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung stellt einen Unterfall der besonderen Verfahren dar (Art. 5 Z 16 UZK, Art. 210 Buchst. c UZK).
Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, unterliegt ein sich aus einem Mietvertrag ergebendes Gebrauchsrecht nicht dem Zollkodex. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass es im Beschwerdefall nicht um das "Gebrauchsrecht" geht, sondern um das vom Beschwerdeführer in das Zollgebiet verbrachte Fahrzeug als solches, welches Gegenstand des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung war.
Der Begriff der "vorübergehenden Verwendung" als besonderes Verfahren nach dem UZK darf nicht - wie es offensichtlich der Beschwerdeführer tut - mit der diesem Begriff im Allgemeinen zukommenden Bedeutung verwechselt werden.
Das beschwerdegegenständliche Fahrzeug befand sich, nachdem es vom Beschwerdeführer in das Zollgebiet verbracht wurde, aufgrund der konkludenten Anmeldung durch einfaches Passieren der Zollstelle gemäß Art. 139 Abs. 1 iVm. Art. 141 Abs. 1 UZK-DA im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Art. 250 UZK. Die näheren Bestimmungen hierzu finden sich nach Art. 253 UZK in der gemäß Art. 284 UZK erlassenen delegierten Rechtsakte.
Zu den sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Verpflichtungen gehört insbesondere auch, dass ein sich in diesem Zollverfahren befindliches Fahrzeug grundsätzlich nur von einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Personen verwendet werden darf (Art. 212 Abs. 3 Buchst. b UZK-DA). Durch die Überlassung zur Benutzung des Fahrzeuges an ***1***, als eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, wobei es unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug ihm zur Verfügung gestellt oder dieser das Fahrzeug ohne ausdrückliche Zustimmung in Betrieb genommen hat, hat der Beschwerdeführer eine sich aus dem ihm konkludent bewilligten Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebende Verpflichtung nicht erfüllt bzw. dagegen verstoßen.
Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 215 Abs. 1 UZK-DA berufen, da die Weitergabe eines sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen Beförderungsmittels danach nur dann zulässig wäre, wenn diese zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsbesitzers erfolgt, sofern sich der Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet. Im Beschwerdefall liegt offensichtlich weder ein Ersuchen des Zulassungsbesitzers vor, noch befand sich der Zulassungsbesitzer im Zollgebiet.
Auf Art. 215 Abs. 2 UZK-DA, wonach natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenbeförderungsmittel in Anspruch nehmen können, die sie im Rahmen eines schriftlichen Vertrages gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um
a) an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder
b) das Zollgebiet der Union zu verlassen,
kann sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht berufen. Beide Voraussetzungen liegen ganz offensichtlich nicht vor.
Es ist auch in keiner anderen Bestimmung eine auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende Ausnahme vom Erfordernis der Ansässigkeit des Verwenders außerhalb des Zollgebiets der Union vorgesehen.
Selbst wenn man ***1*** als Mieter des Fahrzeuges ansehen würde, würde sich an der rechtlichen Würdigung nichts ändern. Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung wurde dem Beschwerdeführer im Zuge seiner konkludenten Zollanmeldung erteilt. Die Benutzung des Fahrzeuges im Zollgebiet durch den im Zollgebiet ansässigen ***1*** war mangels Vorliegens einer entsprechenden Ausnahmebestimmung wie oben bereits ausgeführt nicht zulässig.
Die Inanspruchnahme als Zollschuldner ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Belastung mit den Eingangsabgaben mag im Hinblick auf die einmalige Nutzung des Fahrzeuges für eine "Probefahrt", wie es ***1*** in seiner Einvernahme zum Ausdruck brachte, als erheblich anzusehen sein. Art. 79 Abs. 1 UZK erfordert jedoch nicht, dass es sich um eine gravierende Pflichtverletzung gehandelt haben muss. Nach dem klaren Wortlaut genügt für das Entstehen der Einfuhrzollschuld jede Nichterfüllung einer Pflicht. Die Höhe der Einfuhrzollschuld ist nicht vom Umfang oder der Schwere der Pflichtverletzung abhängig. Ebenso entsteht die Einfuhrzollschuld für den Pflichteninhaber nach objektiven Gesichtspunkten.
Der Beschwerdeführer sieht in der Vorschreibung der Eingangsgaben auch einen Verstoß gegen Art. 351 AEUV, weil das Zollamt Artikel 6 Ziffer 2 des Österreichisch-schweizerischen Abkommens über den Grenzverkehr, BGBl. Nr. 116/1948, nicht berücksichtigt habe.
Art. 6 Z 2 des Abkommens lautet auszugsweise:
" Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:
1. …
2. Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion, letzte Ölung sowie zum religiösen Gebrauch bestimmte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Grenzzone
…"
Die Bestimmung des Abkommens sieht somit eine Befreiung für den vorübergehenden Gebrauch vor, was durch die Bestimmungen über das besondere Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben ohnehin bereits durch das geltende Zollrecht gewährleistet ist.
Im Beschwerdefall erfolgte die Überlassung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Zuge des Passierens der Zollstelle aber als Beförderungsmittel gemäß den Art. 208 - 216 UZK-DA (Art. 139 Abs. 1 Buchst. a iVm Art. 141 UZK-DA). Eine (ausdrückliche) Anmeldung zur vorübergehende Verwendung nach dem angeführten Abkommen ist nicht erfolgt. Im Beschwerdeverfahren braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden.
Im Beschwerdefall sind auch die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Eingangsabgaben nicht erfüllt.
Art. 86 Abs. 6 UZK sieht vor, dass in den Fällen, in denen eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgben nach Art. 203 UZK oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZBefrVO) vorgesehen ist, die Befreiung auch in den Fällen, in denen eine Zollschuld nach Art. 79 oder 82 des UZK entstanden ist, gilt. Die Anwendung dieses Artikels setzt in allen Fällen aber voraus, dass die objektiv-rechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Abgabenbefreiungs- oder begünstigungstatbestände erfüllt sind (vgl. Traub in Witte, UZK, Art. 86 Rz 71).
Die Feststellung einer Eingangsabgabenfreiheit erfordert nach § 87 Abs. 1 ZollR-DG einen Antrag. Da dieser Antrag nicht in einer Anmeldung zur Überlassung des Fahrzeuges in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wurde - das Fahrzeug wurde durch Willensäußerung nach Art. 141 Abs. 1 UZK-DA in das besondere Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überlassen - setzt die (nachträgliche) Gewährung einer Befreiung eine gesonderte Entscheidung (Grundlagenbescheid) des zuständigen Zollamtes nach § 185 BAO voraus (§ 87 Abs. 1 Z 1 Buchst. b ZollR-DG). Die Anmeldung zur Überlassung in das besondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben umfasst einen derartigen Antrag schon aufgrund des Verfahrenszweckes nicht konkludent. Der erforderliche Grundlagenbescheid liegt aber nicht vor, womit die Rückwarenbegünstigung nicht zur Anwendung gelangen kann. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die gleichzeitige Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer an die Voraussetzung gebunden wäre, dass derjenige, der die Ausfuhrlieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 6 Abs. 4 Z 8 UStG 1994). Beim gegebenen Sacherhalt ist davon aber nicht auszugehen.
Auch die Berechnung der Eingangsabgaben auf der Grundlage des ermittelten Zollwertes des Fahrzeuges entspricht dem Gesetz (Art. 74 Abs. 3 UZK). Die Ermittlung des Zollwertes anhand des Mietpreises findet hingegen keine Deckung in den zollrechtlichen Bestimmungen. Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand der vorübergehenden Verwendung das Fahrzeug als solches.
Mit dem Hinweis auf Art. 252 UZK, wonach pro Monat 3% vom Einfuhrabgabenbetrag erhoben werden, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich zu gewinnen. Das Fahrzeug ist im Beschwerdefall konkludent in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt worden (Art. 250 UZK). Ein Antrag auf Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben - die Einfuhrumsatzsteuer wäre auch in diesem Fall in voller Höhe angefallen - ist nicht erfolgt. Die Bewilligung des Verfahrens hätte auch nicht konkludent erfolgen können, sondern hätte einer ausdrücklichen Zollanmeldung bedurft.
Soweit der Beschwerdeführer Art. 120 UZK angewendet wissen will, ist darauf zu verweisen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens die Festsetzung der Eingangsabgaben nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG und nicht ein Antrag auf Erlass des Einfuhrabgabenbetrages nach Art. 120 UZK ist.
Der Hinweis auf einen Erlass nach Art. 207 UZK geht ebenso ins Leere, weil darin kein Erlasstatbestand geregelt ist. Wer Mieter des Fahrzeuges war ist im Beschwerdefall ohnehin nicht relevant, da die Überführung in das Verfahren durch den Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Grenzübertrittes erfolgte und die Überlassung des Fahrzeuges an eine in der Union ansässige Person beim gegebenen Sachverhalt nicht zulässig war.
Da der angefochtene Bescheid daher weder aufzuheben war, noch die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Angelegenheit oder Herabsetzung der Abgabenschuld vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Entstehen der Eingangsabgabenschuld bei der gegebenen Sachlage ergibt sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden unionsrechtlichen Zollbestimmungen. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage ab. Die ordentliche Revision war deshalb als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 2. November 2020