Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 29. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer 216/4417 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) hat beim zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 eingereicht.
Die Arbeitnehmerveranlagung 2019 erfolgte unter Berücksichtigung folgender Bezüge laut übermittelter Lohnzettel:
Bezugsauszahlende Stelle | Bezugszeitraum |
Firma1 GmbH | 01.01.2019 bis 30.09.2019 |
BUAK | 01.04.2019 bis 30.04.2019 |
Firma2 KG | 01.10.2019 bis 31.12.2019 |
Mit Bescheid vom 29.05.2020 wurde die Arbeitnehmerveranlagung 2019 durchgeführt. Diese ergab eine Nachforderung in Höhe von € 128,00.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 erhob der Bf in der Folge das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Ansicht des Bf lägen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 EStG nicht vor. Der Antrag werde somit zurückgezogen und um ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 werde gebeten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2020 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Aus den übermittelten Lohnzetteln sei ersichtlich, dass im Zeitraum 01.04.2019 bis 30.04.2019 gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden seien. Damit sie ein Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs 1 Z 2 EStG) verwirklicht worden und der Antrag auf Veranlagung könne daher nicht zurückgezogen werden.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2020 beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gleichzeitig legte er ein an Ihn gerichtetes Schreiben der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) vom 02.04.2019, bezeichnet als Information nach Geltendmachung eines Abfindungsanspruches (Abfindungsnummer: XXX), vor. Darin wird bestätigt, dass der Bf am 02.04.2019 eine Urlaubsabfindung für den Zeitraum 20.03.2017 bis 22.12.2017 erhalten hat. In diesem Zeitraum war der Bf bei der Firma3 GmbH beschäftigt.
Die Abgabenbehörde legte am 18.09.2020 die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf hat im Veranlagungsjahr 2019 auf Grund seiner Tätigkeit als Arbeiter Einkünfte von der ***2*** GmbH und von der Fa Firma2 KG bezogen. Während des Beschäftigungszeitraumes bei der Fa Firma1 GmbH (01.01.2019 bis 30.09.2019) hat er auch einen Bezug von der BUAK erhalten.
Das vom Bf vorgelegte Informationsschreiben der BUAK und die darin angeführten Beträge stimmen mit dem von der BUAG übermittelten Lohnzettel für den Zeitraum 01.04.2019 bis 30.04.2019 überein.
Gegenständlich ist strittig, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand dadurch erfüllt ist, dass der Bf im Zeitraum seiner Tätigkeit bei der ***3*** (01.01.2019 bis 30.09.2019) auch Einkünfte aus der Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungskasse (01.04.bis 30.04.2019) erhalten hat. Nach Ansicht des Bf liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 141/1972 idgF ist die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Gemäß § 85 Abs. 1 EStG 1988 haben Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes. Durch § 85 EStG werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Kassen den sonstigen Arbeitgebern gleichgestellt (Doralt, EStG12, §85 Tz 1).
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Aktenkundig ist, dass der Bf durchgehend vom 01.01.2019 bis 30.09.2019 bei der ***3*** und ab 01.10.2019 bis 31.12.2019 durchgehend bei der Fa Firma2 KG beschäftigt war (siehe dazu die vorliegenden Lohnzettel).
Aktenkundig ist auch ein von der BUAG übermittelter Lohnzettel für den Zeitraum 01.04.2019 bis 30.04.2019 aus dem hervorgeht, dass der Bf im streitgegenständlichen Zeitraum weitere steuerpflichtige Bezüge erhalten hat (€ 905,89).
Dem von der BUAG an die Abgabenbehörde übermittelten Lohnzettel liegt ein Abfindungsantrag, datiert mit 12.03.2019, zu Grunde. Im Zuge dessen informierte die BUAK den Bf persönlich im Schreiben vom 02.04.2019 über seinen Abfertigungsanspruch. Es handelt sich dabei um Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss für 16,8 Anwartschaftswochen, für 8 Urlaubstage und für den abgefundenen Zeitraum 20.03.2017 bis 22.12.2017 (siehe dazu das Schreiben der BUAK vom 02.04.2019, adressiert an den Bf und von diesem so vorgelegt).
Nach § 8 Abs 1 BUAG gebührt dem Arbeitnehmer bei Antritt des Urlaubes ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss). Das Urlaubsentgelt beinhaltet eine Lohnfortzahlung als laufenden Bezug und einen Urlaubszuschuss als sonstigen Bezug. Steuerlich gleich behandelt werden Abfindungen im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften. Eine solche Abfindung hat der Bf erhalten.
Da der Bf im Kalenderjahr 2019 neben seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die er von der ***3*** bezogen hat, auch gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Bezüge von der BUAK erhalten hat, ist der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 Z 2 EStG erfüllt.
Der Bf hat unstrittig im Jahr 2019 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, welche beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden. Der gleichzeitige Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte wird durch die beiden genannten Lohnzettel dokumentiert.
Zum Begehren des Bf, auf Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist festzuhalten, dass eine Zurücknahme eines derartigen Antrages nur dann möglich ist, wenn nicht eine Pflichtveranlagung nach den Tatbeständen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Da der Einkommensteuerbescheid 2019 jedoch auf Grundlage einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu erlassen war, kann der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Beschwerdeweg nicht mehr zurückgenommen werden.
In diesem Zusammenhang darf auch auf das Erkenntnis des BFG, RV/5101046/2013 vom 29.10.2015 und die dort zitierte Judikatur verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da es sich bei der Frage, ob der Bf gem. § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn gleichzeitig ausbezahlt erhalten hat, um keine Rchtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Salzburg, am 8. Oktober 2020