Volltext

BFG 15.10.2020, RV/6300012/2020

Beschwerde gegen die Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6300012.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 99 Abs. 6 FinStrG · § 152 Abs. 1 FinStrG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Finanzstrafsache des ***1***, über dessen Beschwerde vom 20. Juli 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 31. März 2020, StrNr. ***4***, vertreten durch ***2***, betreffend die Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 31. März 2020 (vom Vorsitzenden des Spruchsenates am 2.4.2020 unterschrieben, zugestellt am 30. Juni 2020) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** die Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gem. § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) verfügt.
Diese Anordnung bezieht sich auf Einsicht bzw. Vorlage aller Bankunterlagen betreffend der angeführten Giro- bzw. Einlagenkonten bei drei verschiedenen Banken.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Betriebsprüfung bei einer Firma nicht ordnungsgemäße Rechnungen (neben parallel bestehenden ordnungsgemäßen Abrechnungen für Provisionen aus seiner selbständigen Tätigkeit), die eindeutig dem Bf zuzurechnen waren und nicht in seinen Steuererklärungen aufschienen, festgestellt wurden. Auf die konkreten Ausführungen zu diesen Rechnungen wird verwiesen.

Hingewiesen wurde auf eine Kontenregisterabfrage für die im Spruch angeführten Konten, bei denen der Bf als Kontoinhaber oder Vertretungsbefugter aufscheint. Dazu habe der Bf bei nahezu allen Konten angegeben nicht Inhaber oder vertretungsbefugt zu sein.
Aus den dem Betriebsprüfer vorgelegten Kontoauszügen (eines Kontos) betreffend die Jahre 2016-2018 wurden ungeklärte Bankeingänge bzw. Überträge von anderen Konten in Höhe von ca. € 55.000,-- festgestellt.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass vom Bf trotz Aufforderung nicht alle Konten offengelegt wurden.

Hingewiesen wurde auch auf eine erfolgte finanzverwaltungsbehördliche Verurteilung durch einen Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung (Erg. welche durch den Unabhängigen Finanzsenat bei teilweiser Stattgabe zur Strafhöhe im Wesentlichen bestätigt wurde).
Zudem wurde auf eine Verurteilung vor dem Landesgericht Salzburg wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges hingewiesen.

Aus dem dargelegten Sachverhalt ergebe sich für die Jahre 2014 bis laufend der Verdacht einer Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Aufgrund dieses Verdachtes wurde die laufende Betriebsprüfung (siehe ABNr. ***3***) als Finanzstrafrechtliche Prüfung fortgeführt, was eine Verfolgungshandlung darstellt, sodass von einem anhängigen Finanzstrafverfahren gegenüber dem Bf auszugehen ist. Dadurch liegen die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses gem. § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes vor.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und zur Aufklärung des bestehenden Tatverdachtes werde eine Kontenöffnung, zur Feststellung der tatsächlich vereinnahmten Erlöse des Bf, für notwendig und auch verhältnismäßig erachtet.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf mit Anbringen vom 20. Juli 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wies der Bf darauf hin, dass er das aktuelle Bankkonto, mit der angegebenen Nummer, im Zeitraum 2016 bis 2020 offengelegt und den Beamten des Finanzamtes übergeben habe.
Alle anderen Konten seien gelöschte Sparbücher, Kreditkonten und Sparkonten. Diese Kontosegmente und Erklärungen darüber seien eigenhändig von der MA (gemeint wohl Mitarbeiterin) der ***Bank*** bestätigt worden und dieses Schreiben habe er am 10.6.2020 an die Beamten übergeben. Ein Übergabeprotokoll sei verweigert worden.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, betrifft die Konteneinschau auch als "Girokonten" bezeichnete Bankkonten.

 

 

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG erster Satz bedürfen Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl I Nr. 116/2015) einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.

Wie sich weiters aus § 99 Abs. 6 FinStrG ergibt, steht dem Beschuldigten gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

Aus § 152 Abs. 1 FinStrG ergibt sich, dass gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehende Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist.

Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, richtet sich die Anordnung gegen den Bf als Beschuldigten und wurde dieser Bescheid vom zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates unterschrieben. Diese Anordnung betrifft drei Banken und zum Teil mehrere Bankkonten.
Auf die ausführliche Begründung dieses Bescheides in der der Sachverhalt umfangreich dargestellt wurde, wird verwiesen. Feststeht auch, dass die angeforderten Unterlagen zu den Konten laut Kontenregisterabfrage, welche lt. Auszug diesem zuzurechnen sind, vom Bf nicht vorgelegt wurden.
Die Anordnung von Auskünften über Bankkonten gegenüber dem Bf ist daher als zu Recht erfolgt anzusehen.

Daran ändert das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das aktuelle Bankkonto über den Zeitraum 2016-2020 vorgelegt wurde nichts.

Ebenso irrelevant ist der Einwand wonach von einer Mitarbeiterin einer Bank bestätigt werde, dass es sich um gelöschte Konten handelt, da auch aus gelöschten Konten relevante Zahlungen/Zahlungsvorgänge ersichtlich sein können. Es ist daher auch irrelevant, dass ein diesbezügliches schriftliches Dokument darüber dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist.
Zudem betrifft die Konteneinschau auch Konten von zwei anderen Banken.
Dazu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die angeforderten Bankunterlagen vom Bf nicht vorgelegt wurden.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich aufgrund der Sachlage unmittelbar aus dem Gesetz), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Salzburg, am 15. Oktober 2020