Volltext

BFG 08.10.2020, RV/7103537/2020

ENAV und VfGH

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103537.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Energieabgabenvergütungsgesetz · § 4 Energieabgabenvergütungsgesetz

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache der ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 6. Februar 2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt ***3*** vom 15. Dezember 2016 betreffend die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für die Wirtschaftsjahre 04/2011 bis 03/2012, 04/2012 bis 03/2013, 04/2013 bis 03/2014 und 04/2014 bis 03/2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft eine Sportanlage betreibende Beschwerdeführerin (kurz Bf.) ermittelt ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, das mit 1. April beginnt und mit 31. März endet.

Mit Eingaben vom 2. 11. 2016 und vom 25.11.2016 übermittelte die Bf. für die beschwerdegegenständlichen Wirtschaftsjahre jeweils einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben, in denen der Vergütungsbetrag wie folgt angesetzt wurde:

Wirtschaftsjahr 04/2011 bis 03/2012: € 12.871,23
Wirtschaftsjahr 04/2012 bis 03/2013: € 14.187,18
Wirtschaftsjahr 04/2013 bis 03/2014: € 12.125,29
Wirtschaftsjahr 04/2014 bis 03/2015: € 10.217,54

Mit Bescheiden vom 15. Dezember 2016 wurde den Anträgen nicht Folge gegeben und der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz jeweils mit € 0,00 festgesetzt. Für Dienstleistungsbetriebe sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume ab Februar 2011 ausgeschlossen.

Dagegen brachte die Bf. am 6. Februar 2017 innerhalb der mit Bescheid vom 23.1.2017 verlängerten Rechtsmittelfrist Beschwerde ein und führte das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3.8.2016, RV/5100360/2013, ins Treffen, wonach aufgrund der fehlenden Genehmigung durch die Europäische Kommission die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe gem. § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF BudBG 2011 nicht mit 1.2.2011 in Kraft getreten sei und die Energieabgabenvergütung daher für Dienstleistungsbetriebe weiterhin zustehe.

Nach Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO wurde das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Bescheide über die Festsetzung der Energieabgabenvergütung für die Wirtschaftsjahre 2012 bis 2015 fortgesetzt und die am 6.2.2017 eingelangte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.3.2020 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 12.6.2020 stellte die Bf. fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte aus, im Schrifttum sei die Ansicht vertreten worden, der Gesetzgeber könne mit dem Genehmigungsvorbehalt im § 4 Abs. 2 EnAbgVergG nur ein "Anmeldeverfahren" isd Art 108 Abs. 3 AEUV gemeint haben, sodass die Energieabgabenvergütung seit dem BBG 2011 zu Unrecht nur an Produktionsbetriebe ausbezahlt worden sei. Diesbezüglich seien laut Fachliteratur bereits die ersten Beschwerden an den VfGH in Ausarbeitung.

II.Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Fest steht, dass die Bf. eine Sportanlage und somit ein Dienstleistungsunternehmen betreibt. Von der Bf. wird die Vergütung der Energieabgaben für die Wirtschaftsjahre 04/2011 bis 03/2012, 04/2012 bis 03/2013, 04/2013 bis 03/2014 und 04/2014 bis 03/2015 begehrt.

Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz - kurz EnAbgVergG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BudBg), BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

Gemäß § 4 Abs. 7 EnAbgVergG idF BudBg 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 sind die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom 14.11.2019, Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom 18.12.2019, Ro 2016/15/0041 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab 1. Februar 2011 nicht mehr besteht (vgl. auch: VwGH 18. Dezember 2019, Ro 2019/15/0013).

Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der Bf. keineswegs nachweislich in der Herstellung körperlicher Vermögensgüter, was im Übrigen auch von der Bf. nicht bestritten wird.

Zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Dienstleistungsbetriebe eindeutig keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung für den Zeitraum ab Februar 2011, weshalb der Beschwerde nicht Folge gegeben werden konnte.

Den verfassungsrechtlichen Einwendungen der Bf. ist entgegenzuhalten, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits im Rahmen einer Beschwerde einer Hotelbetreiberin gegen die Versagung der Vergütung von Energieabgaben bzw. Einschränkung der Abgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben durch das Budgetbegleitgesetz 2011 zu befassen hatte und im dazu ergangenen Erkenntnis vom 4.10.2012, B 321/12, eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht als gegeben erachtet hat.

III.Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041 und Ro 2019/15/0013). Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Wien, am 8. Oktober 2020