Volltext

BFG 06.10.2020, RV/4100355/2012

Zurückziehung Arbeitnehmerveranlagung - Pflichtveranlagung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100355.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 01.06.2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 16. Mai 2012 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 zu Recht erkannt:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Zwischen den Streitteilen ist die Frage, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, strittig.

Mit dem am 11.05.2012 bei der belangten Behörde elektronisch eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) die Veranlagung zur Einkommensteuer 2009.

Unter Zugrundelegung der im Akt erliegenden Lohnzettel erließ die belangte Behörde am 16.05.2012 den streitverfangenen Einkommensteuerbescheid, der eine Nachforderung in Höhe von Euro 301,27 ergab.

Mit Eingabe vom 01.06.2012 - die von der belangten Behörde als Berufung gewertet wurde - erklärte die Bf. ihr Ansuchen um Arbeitnehmerveranlagung mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen. Die Nachforderung - so die Bf. darin weiter - sei für sie nicht nachvollziehbar, da sie zu keinem Zeitpunkt "gleichzeitig an mehreren auszuzahlenden Stellen Bezüge erhalten habe".

Am 15.06.2012 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen; mit weiterem Schreiben vom 28.06.2012 erklärte die Bf. neuerlich den "Rücktritt" von der Arbeitnehmerveranlagung.

Am 17.09.2012 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss des Veranlagungsaktes zur Entscheidung vor.

Sachverhalt

Die Bf. war in der Zeit vom 24.01.2005-03.11.2009 bei AG1 und vom 02.11.2009-30.06.2011 bei der Firma AG2, jeweils als Arbeiterin, beschäftigt. Sie bezog dabei Einkünfte in Höhe von Euro Betrag (AG1, Kz 210) bzw. Euro Betrag (AG2, Kz 210).

Beweiswürdigung

Die vorstehenden Feststellungen basieren auf dem von der belangten Behörde übermittelten Veranlagungsakt, respektive dem darin erliegenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 22.06.2012, sowie einer Einschau des Gerichtes in den elektronischen Akt und den darin hinterlegten Lohnzetteldaten. Schließlich blieb das Faktum, dass im strittigen Veranlagungsjahr zwei Beschäftigungsverhältnisse bestanden, selbst von der Bf. unbestritten: Im Gegenteil, in ihrem als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom 28.06.2012 verweist sie in der Begründung darauf, dass sich die Ab-bzw. Anmeldung bei den vorgenannten Dienstgebern "lediglich um einen Tag" überschnitten habe.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt 1. (Abweisung)

Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben, wenn ein gleichzeitiger Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, vorhanden ist. Ausgehend vom aktenkundigen Sachverhalt steht fest, dass zumindest am 03.11.2009 gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden. Da das Gesetz bei zeitlichen Überschneidungen keine Bagatell-bzw. Toleranzgrenzen kennt, und nach der Judikatur der gleichzeitige Bezug bereits an einem einzigen Tag genügt (Jakom, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., Rz 10 zu § 41 mwN), ist der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 erfüllt; der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 wurde daher aufgrund des Vorliegens eines Pflichtveranlagungsgrundes von der belangten Behörde zu Recht erlassen. Auch in der Berechnung der Festsetzung der Einkommensteuer vermag das Bundesfinanzgericht keine von Amts wegen aufzugreifende Unrechtmäßigkeit zu erkennen.

Nun hatte die Bf. im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach die Zurücknahme der Arbeitnehmerveranlagung begehrt, weshalb in der Folge zu klären ist, ob und wenn ja welchen Einfluss eine derartige Prozesserklärung auf das gegenständliche Verfahren hat: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurücknahme des Antrages nur im Falle des Nichtvorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes möglich (zB VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320; BFG 7.10.2015, RV/5101290/2014, BFG vom 28.03.2017, RV/7102255/2017). Die Erklärung der Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung 2009 durch die Bf. vermag nach der dargestellten Rechtslage somit keine rechtliche Wirkung zu entfalten (vgl. auch BFG 10.1.2020, RV/7102815/2016; 2.9.2019, RV/7103811/2017; 28.05.2019, RV/7103371/2017; 3.11.2017, RV/2101063/2015).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, zumal sich das erkennende Gericht einerseits an den klaren Wortlaut des Gesetzes gehalten hat und sich andererseits von der einschlägigen Judikatur leiten ließ.

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 6. Oktober 2020