Volltext

BFG 14.05.2020, RV/2100957/2015

Keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100957.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Mag. Michael Alber, Marxergasse 5 Tür 24, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 17.03.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 16.02.2015, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kind, geb. xx.xx..1992, für den Zeitraum September 2013 bis Jänner 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird im Ausmaß der Beschwerdevorentscheidung vom
07. Mai 2015 teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Monat Jänner 2014 wird nicht rückgefordert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab der Beschwerdeführer (Bf.) am 13.1.2015 an, dass er wegen des Studienabbruches seines Sohnes Kind ab sofort keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe.

Mit Bescheid vom 16.02.2015 wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Sohn Kind, geb. xx.xx..1992, für den Zeitraum September 2013 bis Jänner 2015 rückgefordert. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Zu Kind:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu
verschaffen.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Ihr Sohn Kind hat mit 30.8.2013 seine Ausbildung (Lehre) abgebrochen.
Im Wintersemester 2013/14 und Sommersemester 2014 war er zum Bachelorstudium Chemie gemeldet. Da Sie keinen Nachweis vorgelegt haben, dass Kind im Studienjahr 2013/14 Prüfungen im Bachelorstudium Chemie abgelegt hat, musste angenommen werden, dass das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.
Die Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) musste daher für vorne angeführten Zeitraum rückgefordert werden."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde und begründete wie folgt:
"Liebes Finanzamt,
wer auch immer von Ihnen dieses Schreiben in die Hand bekommen mag, für den ganzen Brief gilt: da ich nicht weiß, ob Sie eine Dame oder ein Herr sind, ob Sie Bundesbeamter/-beamtin oder Vertragsbediensteter/-bedienstete sind, gilt im folgenden immer auch die weibliche Form der Berufsbezeichnung, ohne noch einmal angeführt zu werden. Dies mit aller Wertschätzung!
Mein folgendes Schreiben ist weniger eine Beschwerde, mehr eine Art Chronologie und der gütliche Versuch an den denkenden, mitfühlenden Menschen im Bundesbeamten/Vertragsbediensteten zu appellieren, da ich der festen Überzeugung bin, dass auch in diesem, der einer wichtigen Institution der Republik zu dienen sich verpflichtet hat, eben dieser intelligente Mensch steckt. Und jeder Mensch ist meiner Meinung nach voller Güte und gesundem Hausverstand, wenn auch bei Beamten ein gewisser Tunnelblick, eingeengt durch vielerlei Vorschriften, auftreten kann.
Vor lauter Paragrafen verschwindet so manchmal der Antragsteller, Bittsteller, Leistungsempfänger, was auch immer, und wird zur bloßen Nummer.
Nur so kann ich mir den am 16.Feber 2015 verfassten Rückforderungsbescheid erklären.
Zu den Fakten
Mein Sohn Kind hat seine Lehre nicht mit dem 30.08.2013 abgebrochen, wie Sie in Ihrem Schreiben vom 16. Feber 2015 wörtlich falscherweise niederschreiben, sondern hat am 28.01.2014 die LAP mit gutem Erfolg abgelegt.
Beiliegend die Kopie der Einzelhandelskaufmann-Prüfungsurkunde.
Die in Ihrem Schreiben schriftlich festgehaltene Unkenntnis ist eines Bundesbeamten/Vertragsbediensteten unwürdig und, ob der öffentlich einsehbaren Daten der WKO, eigentlich erschreckend.
Weiter zur Chronologie
Mein Sohn hat nach 3-maligem Antreten zur Matura im BG/BRG X und nach seinem 3-maligen Scheitern den Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer abgeleistet.
Beiliegend die Kopie der Entlassungsbescheinigung des Heeres.
Mein Sohn entschied sich für eine Einzelhandelskaufmannslehre, welche er, wie oben angeführt, am 28.01.2014 abschloss.
Möglich wurde dies etwas vorzeitig durch sein letztmögliches Antreten im BG/BRG X im Sommer 2013, was für meinen Sohn viele Monate Prüfungsvorbereitung neben der Lehre bedeutete. Selbst schuld, hätte er halt früher mehr gelernt, meinen Sie - vollkommen richtig! Leider ist man erst hinterher schlauer...
Beiliegend die Kopie des Reifeprüfungsdeckblattes
Im Wintersemester 2013/14 immatrikulierte und inskripierte Kind Chemie, möglicherweise um eine Familientradition fortzuführen - sein leider verstorbener Großvater lng. A war Chemiker, Kind Lebensgefährtin B (Mongolin) ist Lebensmittelchemikerin und macht derzeit den Master an der Universität.
Wie auch immer, meinem Sohn im mir vorliegenden Schreiben Ihrer Behörde schriftlich vorzuwerfen, dass er das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe, ist nicht nur eine Unterstellung, sondern zeugt auch von diesem unsäglichen Tunnelblick - Böswillige sehen darin Beamtenarroganz, Christen sehen darin die Sünde des Hochmutes.
Beim Studieren der Homepage Ihrer Behörde fiel mir auf, dass bei Nichteinhaltung, bzw. Nichterreichen gewisser Ziele, die zum Genuss der Familienbeihilfe führen, dieselbe eingestellt wird, was auch völlig in Ordnung ist. Von einer regulären Rückforderung der geleisteten Beihilfe las ich nichts, was allerdings nicht heißt, dass es so etwas nicht gibt.
Zurück zu meinem Sohn - während der besuchten Vorlesungen erkannte Kind, dass dieses Studium doch nicht das von ihm erstrebte Traumziel eines Kinderfacharztes ersetzen konnte.
Er bereitete sich gegen Ende des Sommersemesters 2014 daher auf die Medizinaufnahmeprüfung im Juli 2014 vor und inskripierte nicht nach seinem erstmaligen Aufnahmsprüfungsscheitern weiter Chemie, sondern gab dieses Studium zugunsten einer geringfügigen Beschäftigung und der Vorbereitung auf die diesjährige Medizineraufnahmeprüfung auf.
lm Namen der Vernunft bitte ich, den Fall meines Sohnes nicht mit den Fällen anderer Personen, die möglicherweise auf Täuschung aufgebaut sind und die es zweifelsohne geben wird, gleichzusetzen, sondern die Mühen eines jungen Maturaabbrechers, der Militärdienst und Lehre angefangen und beendet hat, aus seinen Fehlern gelernt und die Matura nachgeholt hat, das falsche Studium begonnen und nun mit aller Kraft am Durchsetzen seines Traumes arbeitet, nicht noch zusätzlich zu behindern. Und zwar durch einen schandbaren, fehlerhaften (siehe Ausbildungsabbruch) Rückforderungsbescheid an mich, der ich mich ebenfalls ständig mühe (Taxifahrer auf Geringfügigkeitsbasis, zeitweiser Assistenzarzt = SVA erfasster Wohnsitzarzt ohne eigene Ordination mit teilweiser Beschäftigung in krankenhausähnlichen Organisationen).
Eine Ratenzahlung egal welcher Summe, mindert automatisch die finanziellen Zuwendungen an die doch nicht kleine Familie.
Auf eine weise Lösung hoffend verbleibe ich mit herzlichen Grüßen und besten Gesundheitswünschen."
Beigelegt wurden die Entlassungsbescheinigung des Sohnes über die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes vom 04.10.2010 bis 03.04.2011, das Lehrabschlusszeugnis des Sohnes zum Einzelhandelskaufmann vom 28.01.2014 und das Reifeprüfungszeugnis ohne Datum betr. das Schuljahr 2012/2013.

Im Zuge weiterer Ermittlungen stellte das Finanzamt fest, dass der Sohn des Bf. die Berufsschule vom 19.04.2012 bis 29.06.2012 (1. Klasse) und vom 28.01.2013 bis 17.04.2013 (2. Klasse) besuchte. Die 3. Klasse wurde von ihm nicht besucht.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben, die Familienbeihilfe für den Monat Jänner 2014 wird nicht rückgefordert. In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und der einschlägigen Judikatur ausgeführt, dass der Sohn des Bf. im Studienjahr 2013/2014 lt. Studiendatei an der Universität im Bachelorstudium Chemie gemeldet gewesen sei, jedoch keine Prüfungen abgelegt habe. Im Jänner 2014 sei die Lehrabschlussprüfung vom Sohn erfolgreich bestanden worden, daher sei wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen.

Daraufhin wurde von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt und begründend ausgeführt:
"Die SachverhaltsfeststelIungen der belangten Behörde, wonach der Sohn des Beschwerdeführers "die Lehre mit 30.08.2013 vorzeitig abgebrochen hat" und dass er "sein Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat", werden ausdrücklich bekämpft.
Richtig ist, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Lehrabschlussprüfung am 28.01.2014 mit gutem Erfolg abgelegt hat. Die Prüfungsurkunde wurde im Verfahren bereits vorgelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis kommen konnte, weshalb sich der Sohn des Beschwerdeführers nicht ernstlich und zielstrebig um die Berufsausbildung (vorerst hinsichtlich der Lehre zum Einzelhandelskaufmanns, darüber hinaus hinsichtlich der Studienrichtung Chemie) bemüht hätte. Richtig ist, dass der Sohn des Beschwerdeführers parallel zu seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann auch noch im Wintersemester 2013/2014 die Studienrichtung Chemie wählte, um seinem damaligen Berufswunsch "Chemiker" nachzukommen. Während der besuchten Vorlesungen im Studienfach Chemie - mehr einer Familientradition folgend - erkannte er allerdings, dass er lieber sein weiteres Traumziel, Kinderfacharzt zu werden, verwirklichen möchte. Dies war auch der Grund, weshalb er sich wiederum parallel zu seinem inskribierten Studienfach Chemie. was auch ein zentrales Studienfach im Rahmen des Medizinstudiums darstellt, auf den am 04.07.2014 anberaumten Aufnahmetest der medizinischen Universität Graz vorbereitete. Bedauerlicherweise hat er den Aufnahmetest der medizinischen Universität Graz nicht bestanden, diesbezüglich wird auf das beiliegende Testergebnis verwiesen.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers im Zeitraum Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 vollkommen seiner beruflichen Aus-und Weiterbildung widmete, die in diesem Zeitraum seine volle Zeit in Anspruch nahm.
Es kann daher nicht ernstlich behauptet werden, dass der Sohn des Beschwerdeführers sich nicht ernstlich und zielstrebig auf die vorgesehenen Prüfungen vorbereitet hat, vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich seinem nunmehrigen Berufswunsch folgend zielstrebig und ernstlich auf den Aufnahmetest der medizinischen Fakultät vorbereitet hat.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend wird die Verfolgung eines ernstlichen und zielstrebigen Studiums nur dann in Abrede gestellt, wenn der Studierende durch längere Zeit hindurch keine vorgesehene Prüfung ablegt. Bedenkt man, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers parallel zu seinem inskribierten Chemiestudium auch noch für die Lehrabschlussprüfung vorbereitete, diese auch noch erfolgreich bestand, kann nicht davon gesprochen werden, dass er sich nicht ernsthaft und zielstrebig einer Ausbildung widmete. Der Verlust eines Semesters (Sommersemester 2014 hinsichtlich der Studienrichtung Chemie) mit gleichzeitiger Vorbereitung auf den Aufnahmetest der medizinischen Universität Graz ist nicht geeignet für die Behauptung, dass der Sohn des Beschwerdeführers nicht ernstlich und zielstrebig eine Berufsausbildung verfolgte. Vom Ablauf einer längeren Zeit kann schon überhaupt nicht die Rede sein. Die Absicht des Sohnes des Beschwerdeführers war daher eindeutig gerichtet auf die Absolvierung einer Berufsausbildung. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, 2007/13/0125, mwN.). Maßgeblich ist aber der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird. Weiters wird auf die Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers verwiesen und wird beantragt, diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen."
Beigelegt wurde das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens des Sohnes des Bf. an der Medizinischen Universität mit dem Gesamtwert von 44,53%, der Aufnahmetest fand am 04.07.2014 statt.

Lt. Versicherungsdatenauszug war der Sohn des Bf. vom 01.02.2012 bis 30.08.2013 als Angestelltenlehrling beschäftigt, vom 31.08.2013 bis 18.02.2014 bezog er nicht durchgehend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, danach war er tageweise als Arbeiter beschäftigt, vom 01.07.2014 bis 30.04.2015 nur geringfügig beschäftigt.

Im Vorlagebericht nahm das Finanzamt auszugsweise wie folgt Stellung:
"Kind hat laut Studiendatei während seines Bachelorstudiums in Chemie weder im Wintersemester 2013/14, noch im Sommersemester 2014 eine Prüfung - auch nicht negativ - absolviert und wurde auch seitens des Beschwerdeführers nichts Gegenteiliges vorgebracht, weshalb nach Rechtsansicht des Finanzamtes Graz-Stadt die Ausbildung nicht zielstrebig und ernsthaft betrieben wurde (Studiendatei Kind vom 06.05.2015). Für den Monat Jänner 2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der nachgewiesenen erfolgreich abgeschlossenen Lehrabschlussprüfung mit 28.01.2014 (siehe Prüfungszeugnis in Beschwerde vom 17.03.2015, S 4) Familienbeihilfe gewährt bzw. von der Rückforderung abgesehen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehene Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (vgl. für viele zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015):
- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer Berufsausbildung im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle weder im Fall, dass ein Student von vornherein nicht die Absicht hatte, die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, 86/14/0059) noch auch im Fall, dass ein Student längere Zeit zu keiner Prüfung angetreten ist (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. September 1990, 89/14/0070) gesprochen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0057 und VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018) erfordert etwa der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.
Weiters führt der VwGH aus: "Die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches stellen noch keine Ausbildung dar und im Falle des Unterbleibens der Ausbildung (weil der Bewerber nicht aufgenommen wurde - wobei es unerheblich ist, ob mangels hinreichender Qualifikation etwa auf Grund eines negativen Testergebnisses bei der Bewerbung oder "lediglich infolge Platzmangels" -) wird diese Berufsausbildung eben nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen."

Somit kann auch im vorliegenden Fall, die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung zum Medizinstudium nicht als "Berufsausbildung" allgemeiner Art im Sinne des FLAG 1967 angesehen werden, insbesonders wurde die Berufsausbildung "Studium der Humanmedizin" vom Sohn des Bf. tatsächlich auch nicht begonnen.

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt zwar einerseits die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr, andererseits muss eine Berufsausbildung vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Berufsausbildung zu verstehen, wenn das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben ist.

Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, Rz 35).

Die Studierendenkartei ist kein Nachweis über die Teilnahme des Studenten bei Vorlesungen, da keine Anwesenheitspflicht besteht. Diese stellt nur einen Ausdruck über Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen dar. Nur in der Bestätigung des Studienerfolges scheinen die besuchten Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen mit den ECTS-Punkten auf.

Da der Beschwerdeführer aber nicht nachgewiesen hat, dass im hier maßgeblichen Zeitraum das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg des Sohnes gegeben war, kann dem Finanzamt nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, es habe zu Unrecht eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung verneint. Es wurde weder ein Studienerfolgsnachweis noch sonstige Nachweise oder eine Anmeldung zu Prüfung(en) vorgelegt (siehe Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes). Der Sohn des Beschwerdeführers hat daher keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 absolviert. Auch die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das Studium "Humanmedizin" wird nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 angesehen.

Allerdings legte der Sohn des Beschwerdeführers im Jänner 2014 die Lehrabschlussprüfung zum Einzelhandelskaufmann mit gutem Erfolg ab, obwohl das Lehrverhältnis am 31.08.2013 vorzeitig beendet wurde. Daher geht das Bundesfinanzgericht - so wie das Finanzamt - davon aus, dass in diesem Monat die Voraussetzungen der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegen und kann der Beschwerde hinsichtlich Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Monat Jänner 2014 stattgegeben werden. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Monate September bis Dezember 2013 und Februar 2014 bis Jänner 2015 besteht zu Recht.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (siehe zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162 und vgl. Hebenstreit in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26, Rz 3).

Abschließend darf informativ auf § 26 Abs. 4 FLAG 1967 hingewiesen werden, wonach die Oberbehörden ermächtigt sind, in Ausübung des Aufsichtsrechts die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Beihilfenbezuges abzusehen. Eine derartige Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend. Es liegt am Beschwerdeführer, sich mit einer entsprechenden Anregung an dieses Ministerium zu wenden. Es muss aber beachtet werden, dass es sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 236 BAO auf Nachsicht einzubringen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis (einen Beschluss) des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde sowie das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

 

 

Graz, am 14. Mai 2020