Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***9***, über die Beschwerde vom 26. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 5. Februar 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird in Höhe von 50,00 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2017 unter anderem das Pendlerpauschale in Höhe von 3.672 € und den Pendlereuro in Höhe von 154 €. Über Vorhalt der belangten Behörde wurde bekannt, dass entsprechend der Beschäftigung des Bf. im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.10.2017 das Pendlerpauschale im Lohnzettel 2017 richtigerweise für zehn Monate in Höhe von 3.060 €, der Pendlereuro jedoch auf Grund unrichtiger Angaben des Bf. in Höhe von 430,00 € berücksichtigt wurde.
Das Finanzamt erließ auf Basis des Antrages des Bf. auf Arbeitnehmerveranlagung den Einkommensteuerbescheid 2017 und berücksichtigte den Pendlereuro für zehn Monate in Höhe von 128 € als Absetzbetrag.
Die steuerliche Vertretung des Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 Beschwerde und zog den Antrag auf Veranlagung mit der Begründung zurück, dass es sich um eine Antragsveranlagung gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 handle.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass der Pendlereuro in unrichtiger Höhe bei der Lohnverrechnung des Arbeitgebers berücksichtigt worden sei, weshalb ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für das Jahr 2017 vorliege.
Der Bf. beantragte die Vorlage der Beschwerde und die Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten in Höhe von 466,44 € für Kilometergelder und Tagesdiäten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichts, die Vorstellungsgespräche und die beanspruchten Taggelder iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nachzuweisen, wurden Bestätigungen über Vorstellungsgespräche bei Unternehmen in der
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***1*** (***3*** ***2***) mit einer Fahrtstrecke im Ausmaß von 143 km,
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im ***4*** 1, in ***5*** (***6***) mit einer Fahrtstrecke im Ausmaß von 168 km nachgereicht.
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Über das Vorstellungsgespräch beim AMS in der ***7*** 46, ***8*** (150 km) sowie über die beantragten Taggelder in Höhe von 26,40 € wurden keine Nachweise erbracht.
Die belangte Behörde führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 30.9.2020 aus, dass nach der Lebenserfahrung ein Vorstellungsgespräch zwischen 45 und 60 Minuten dauere, sodass die Fahrtdauer nach Google Maps für die Strecken zwischen Wohnort und den jeweiligen angegebenen Anschriften
Zu 1. eine Stunde und 48 Minuten, längstens zwei Stunden und 8 Minuten
Zu 2. zwei Stunden und 11 Minuten, längstens zwei Stunden und 30 Minuten
zu 3. zwei Stunden und 2 Minuten, längstens zwei Stunden und 20 Minuten betrage.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt /Beweiswürdigung
Aufgrund der Aktenlage wird als erwiesen festgehalten, dass der Bf. im Jahr 2017 für zehn Monate beschäftigt war und dass das Pendlerpauschale im Lohnzettel des Bf. richtig erfasst, der Pendlereuro hingegen auf Grund unrichtiger Angaben falsch angesetzt wurde.
Der Bf. hat bezüglich der Geltendmachung weiterer Werbungskosten die Zurücklegung von Fahrstrecken zu zwei Vorstellungsgesprächen nachgewiesen. Als glaubhaft wird zudem angenommen, dass auch ein Vorstellungsgespräch beim AMS in ***2*** stattgefunden hat, zumal der Bf. im Jahre 2017 seit dem 1.11. nicht beschäftigt war und bis zum Ende dieses Jahres Arbeitslosenbezüge erhalten hatte.
Das Bundesfinanzgericht folgt überdies den Ergebnissen von Google Maps über die oben dargelegte Fahrtdauer der einzelnen Strecken, die der Bf. zurückgelegt hatte. Weiters sind die Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Berücksichtigung von Taggeldern mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar, dass der Bf. an den genannten Tagen jeweils höchsten acht Stunden unterwegs war. Dabei wurde zutreffend als übliche Dauer von Vorstellungsgesprächen eine Stunde angesetzt und es sind die Fahrtdauer für Hin- und Rückfahrten sowie allfällige Verzögerungen im vertretbaren Ausmaß beachtet worden.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I
Nach § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht nachgekommen ist.
Der Pendlereuro wurde vom Arbeitgeber in unrichtiger Höhe in Ansatz gebracht, sodass ein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 erfüllt war. Der Antrag des Bf. auf Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung war daher unbegründet und die Beschwerde aus diesem Grunde nicht von Erfolg.
Zu den im Vorlageantrag beantragten Werbungskosten ist auszuführen:
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Werbungskosten sind ohne Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Steuerlich nicht zu erfassende Tagesgelder stehen ab einer Dienstreise von länger als drei Stunden zu und betragen dann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Höchstbetrages, somit 2,20 € (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2020, § 26 Rz 18).
Daraus ergeben sich für den konkreten Fall insgesamt anzuerkennende Werbungskosten in Höhe von 440,04 €: Das sind die beantragten Kilometergeldern in Höhe von 387,24 € und die zu gewährenden Tagesgeldern in Höhe von 17,60 € (26,40:12x8) für jeweils drei Tage, das sind 52,80 €.
Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und die Einkommensteuer, wie nachfolgend dargelegt, in Höhe von 50,00 € festzusetzen.
Berechnung der Einkommensteuer 2017:
Einkünfte aus nsA | | |
****GMBH | 18.666,83 € | |
Auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte | 1.984,50 € | |
Werbungskosten | -440,04 € | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | | 20.211,29 € |
Sonderausgaben | | -67,11 € |
Einkommen | | 20.144,18 € |
Einkommensteuer | | |
0% für 11.000,00 | | 0,00 € |
25% für 7.000,00 | | 1.750,00 € |
35% für 2.144,18 | | 750,46 € |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 2.500,46 € |
VAB | | -400,00 € |
Pendlereuro | | -128,00 € |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 1.972,46 € |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | | |
0 % für die ersten 620,00 | | 0,00 |
6 % für die restlichen 3.178,98 | | 190,74 € |
Einkommensteuer | | 2.163,20 € |
Anrechenbare Lohnsteuer (260) | | -2.113,11 € |
Festgesetzte Einkommensteuer Abgerundet | | 50,09 € 50,00 € |
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen eine Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird verneint, da die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, und deshalb die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorlagen.
Wien, am 6. November 2020