Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Juli 2019, eingebracht am 8. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 27. Juni 2019 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages, Steuernummer 12 ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom 13.2.2018 setzte das Finanzamt gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.) Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008-2016 fest.
Mit Schriftsatz vom 6. 3.2018 brachte der Bf. Beschwerde gegen diese Bescheide ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung der streitgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten.
Mit Bescheid vom 27.6.2018 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrunde(n) liegende(n) Beschwerde(n) bereits erledigt worden seien.
In der dagegen rechtzeig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Eine Beschwerdeerledigung liege bis dato nicht vor. Damit sei der Bescheid rechtswidrig.
Am 21.2.2020 erging durch das Finanzamt zu dieser Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung, welche laut belangter Behörde jedoch irrtümlich nicht unterfertigt war.
Am 7.7.2020 erging eine nunmehr unterfertigte Beschwerdevorentscheidung, in der ausgeführt wurde, dass die gegenständliche Beschwerde noch unerledigt gewesen sei, da das bereits versendete Schriftstück (Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2020) offensichtlich nicht unterfertigt gewesen sei.
Mit dem bekämpften Bescheid sei der Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO betreffend Kapitalertragsteuer 2008-2016 abgewiesen worden, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
In der Beschwerde werde vorgebracht, dass eine Beschwerdeerledigung bis dato nicht vorliege.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2019 betreffend die Beschwerde vom 08.03.2018 gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für 2008 bis 2016, jeweils vom 13.02.2018, sei It. Rückschein nach einem Zustellversuch am 25.06.2019 bei ***1*** mit Beginn der Abholfrist am 26.06.2019 hinterlegt worden. Gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) gälten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Erledigung der Beschwerde sei daher wirksam zugegangen und der Aussetzungsantrag zurecht abgewiesen worden.
Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom 3.8.2020 einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass die vom Finanzamt angeführten Begründungen unrichtig seien.
Die Beschwerde hätte nicht als unbegründet abgewiesen werden dürfen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der hier gegenständliche Aussetzungsantrag vom 6.3.2018 wurde am 8.3.2018 beim Finanzamt eingebracht.
Die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Beschwerde gegen die Kapitalertragsteuerbescheide 2008-2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.6.2019 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit RSb-Brief versendet, der nach erfolglosem Zustellversuch vom 25.6.2019 bei der Postfiliale ***1*** hinterlegt wurde.
Der Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 27.6.2019 abgewiesen, wogegen am 5.7.2019 eine Beschwerde eingebracht wurde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.7.2020 unter Hinweis auf den Umstand der Hinterlegung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen abgewiesen wurde
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, folgt, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VwGH 10.04.1991, 91/15/0011).
Es ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich der Beschwerde gegen Kapitalertragsteuerbescheide 2008-2016 eine Beschwerdevorentscheidung oder eine andere das Beschwerdeverfahren abschließende Erledigung ergangen ist.
Die diesbezügliche Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.6.2019 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit RSb-Brief versendet, der nach erfolglosem Zustellversuch vom 25.6.2019 bei der Postfiliale ***1*** hinterlegt wurde.
§ 17 ZustG: (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Die rechtmäßige Hinterlegung hat somit die Wirkung einer Zustellung. Die Hinterlegung gilt als Zustellung unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt und ob das Dokument behoben wird (VwGH 22.1.1992, 91/13/0178) sowie ob hierbei Hindernisse auftreten (vgl. Ritz, BAO6, § 17 ZustG, Tz 16).
Daraus ergibt sich, dass der Behauptung des Bf. im Vorlageantrag, die Ausführungen des Finanzamtes in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung seien unrichtig, nicht gefolgt werden kann.
Das hinterlegte Dokument gilt dann nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Auch einer Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) kann die Bedeutung eines Vorhaltes zukommen (VwGH 4.6.1980, 302/79). Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164 mit weiteren Nachweisen).
In der Beschwerdevorentscheidung vom 7.7.2020 (und bereits zuvor in der rechtsunwirksamen BVE vom 21.2.2020) wurde der Bf. auf den Umstand der Hinterlegung der BVE vom 19.6.2019 betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008-2016 hingewiesen.
Es ist dann Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen.
Der Bf. hat im Vorlageantrag lediglich (wie bereits dargelegt unzutreffend) ausgeführt, dass die Begründung des Finanzamtes unrichtig sei. Dass der Bf. wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt.
Tritt der Abgabepflichtige den (erstmals) in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, so können diese als richtig angenommen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl. etwa VwGH vom 25.10.1994, 90/14/0184).
Das BFG hat daher von der rechtswirksamen Zustellung der BVE vom 19.6.2019 betreffend Kapitalertragsteuer 2008-2016 auszugehen, weshalb die Abweisung des Aussetzungsantrages zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 21. September 2020