Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 03. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom Datum1 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 - 2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Fr. ***Bf1*** (im Folgenden kurz Beschwerdeführerin = Bf.) bezieht als Pensionistin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie deutsche Rentenbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wurde vom zuständigen Finanzamt mit Einkommensteuerbescheiden vom 18.11.2019 für die Jahre 2016 - 2018 die Einkommensteuer mit € 82,-- (2016), € 1.281,-- (2017) und € 1.218,-- (2018) festgesetzt.
Mit Schreiben vom 03.12.2019 erhob die Bf. innerhalb offener Frist gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 - und 2018 vom 18.11.2019 jeweils Beschwerde und führte dazu gleichlautend begründend aus, dass die deutschen Rentenbezüge bereits vom Finanzamt Neubrandenburg besteuert würden, das zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen eine Doppelbesteuerung untersage und die genannten Einkommensteuerbescheide gegen dieses Abkommen verstoßen würden. Die bereits versteuerten deutschen Rentenbezüge würden zusammen mit der österreichischen Pension nochmals versteuert, dabei dürften die deutschen Rentenbezüge in den ergangenen Einkommensteuerbescheiden gar nicht aufscheinen. Die versteuerten deutschen Rentenbezüge würden dort unverständlicherweise als steuerfrei angesehen. Da sich die Erhöhung des Steuersatzes ausschließlich aus dem Bezug der deutschen Brutto-Rentenbezüge errechne, sei dies eine tatsächliche Doppelbesteuerung. Mit der Addition der deutschen Brutto-Rentenbezüge im Rahmen des Progressionsvorbehaltes trage das bereits versteuerte deutsche Einkommen mit der höchsten Steuerstufe zum Durchschnittssteuersatz bei. Auch sei sie bei einer tatsächlichen (nicht erlaubten) Doppelbesteuerung - ohne Doppelbesteuerungsabkommen und dem damit einhergehenden Progressionsvorbehalt - bessergestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20.02.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerdeen als unbegründet ab und führte diesbezüglich aus, dass der Hauptwohnsitz der Bf. derzeit in Österreich liege, somit sei ihr Welteinkommen - in ihrem Fall die österreichischen Bezüge lt. Lohnzettel und die deutschen Rentenbezüge - in Österreich zu versteuern. Grundsätzlich würde man bei der Berechnung aller Einkünfte von einer Erzielung in Österreich ausgehen. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland sei festgelegt worden, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für deutsche Sozialversicherungspensionen habe. Doch dürfe Österreich das Welteinkommen besteuern und würden das Einkommen aus Deutschland und die Bezüge aus Österreich daher addiert und zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, würde dieser Steuersatz jedoch nur auf die in Österreich erzielten Einkünfte angewandt.
Die Bf. stellte am 01.03.2020 fristgerecht beim Finanzamt die Anträge ihre Beschwerden vom 03.12.2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, wobei sie ihre Vorbringen lt. Schreiben vom 03.12.2019 wiederholte und ergänzte, dass sie durch die in Österreich erfolgende Einbeziehung der deutschen Rentenbezüge jährlich € 112,--, € 991,-- und € 1.045,-- mehr zahle, da die bereits in Deutschland abgeführte Steuer nicht berücksichtigt werde. Auch entspreche es zumindest einer indirekten Doppelbesteuerung über den Progressionsvorbehalt de facto eine erhöhte Steuer einzuheben.
Einem Schreiben vom 29.08.2019 legte die Bf. die Einkommensteuerbescheide 2016 - 2018 des Finanzamtes Neubrandenburg der belangten Behörde vor.
Das Finanzamt legte die Beschwerden an das Bundesfinanzgericht am 12.08.2020 zur Entscheidung vor, wiederholte die Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen vom 20.02.2020 und verwies in seiner Stellungnahme im Vorlagebericht abermals darauf, dass die Bf. aufgrund ihrer Wohnsitznahme in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege, diese beziehe sich auf das gesamte Welteinkommen (§ 1 Abs. 2 EStG). Ergänzend wurde angeführt, dass bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes das Gesamteinkommen nach den Vorschriften des österreichischen EStG (§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG) zu ermitteln sei. Gemäß Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland dürften Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland nehme Österreich Einkünfte von der Besteuerung aus, die nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden dürften. Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland dürften diese Einkünfte allerdings in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden (Progressionsvorbehalt).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bf. hat ihren Wohnsitz in Österreich und bezieht als Pensionistin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt) sowie deutsche Rentenbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Die belangte Behörde hat in den hier angefochtenen Bescheiden betreffend Einkommensteuer 2016 - 2018 die deutschen Rentenbezüge der Bf. bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den nicht in Frage gestellten Parteivorbringen und den vom Finanzamt im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf. die Höhe der deutschen Rentenbezüge nicht bestritten hat. Strittig ist, ob seitens der belangten Behörde eine Doppelbesteuerung vorgenommen wurde.
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind jene natürliche Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wobei sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte erstreckt. Die Bf. hat ihren Wohnsitz in Österreich und unterliegt daher in Österreich sowohl mit ihrer österreichischen Pension als auch mit ihren deutschen Rentenbezügen - sohin mit ihrem gesamten Welteinkommen - der unbeschränkten Steuerpflicht.
Gemäß Art 18 Abs. 2 DBA Deutschland dürfen Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Insofern steht Deutschland das Besteuerungsrecht hinsichtlich der deutschen Rentenbezüge der Bf. zu.
Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich diese Einkünfte von der Besteuerung aus (Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland).
Einkünfte einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland jedoch gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden (= Progressionsvorbehalt). Bezieht nun ein in Österreich ansässiger Pensionist zusätzlich auch eine Rente aus der gesetzlichen deutschen Sozialversicherung, so ist diese Rente gemäß Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen (vgl. auch SWI Heft-Nr 4/2012, 154).
Das Unterwerfen von im Ansässigkeitsstaat (in diesem Fall Österreich) steuerbefreiten Pensionseinkünften unter den Progressionsvorbehalt erscheint vor allem unter Gleichbehandlungsaspekten und zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sachgemäß. Eine Person mit zwei verschiedenen Pensionsbezügen in zwei Staaten unterläge sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im Quellenstaat (in diesem Fall Deutschland) einer niedrigeren Progressionsstufe. Im Gegensatz dazu würde eine Person mit nur einer Pensionsquelle mit den gesamten Pensionseinkünften zur Progression herangezogen, mit der Folge, dass in diesem Fall ein höherer Steuersatz zur Anwendung käme. Durch den Progressionsvorbehalt wird daher sichergestellt, dass die Höhe der Steuerlast durch das DBA unberührt bleibt und sohin ein in Österreich unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger nicht vor der Anwendung des progressiven Steuersatzes geschützt wird (Dommes Sabine, Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, in Lang (Hrsg.), Schriftenreihe zum Internationalen Steuerrecht (2012), 235; vgl. auch VwGH vom 21.05.1985, 85/14/0001; VwGH vom 7.7.1967, 758/67).
Vor diesem abkommensrechtlichen Hintergrund war es nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde den deutschen Rentenbezug bei der Abgabenfestsetzung insoweit berücksichtigt hat, als sie den sich aus der Einbeziehung dieses Rentenbezuges ergebenden höheren Steuersatz auf das übrige Einkommen (hier: den Bezug von der Pensionsversicherungsanstalt) angewendet hat.
Die belangte Behörde hat nicht den deutschen Rentenbezug besteuert. Vielmehr hat sie nur die Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt mit einem (dem Gesamteinkommen entsprechenden) höheren Steuersatz besteuert, was dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland entspricht. Eine Doppelbesteuerung liegt somit nicht vor.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles ergibt sich einerseits direkt aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Judikatur des VwGH vom 21.05.1985, 85/14/0001, sodass die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 28. August 2020