Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. März 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 17. Februar 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
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Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben im
Bestand der Bescherdevorentscheidung unverändert, sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
des Spruches dieses Erkenntnisses. - •
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Pensionistin mit Behindertenpass (Art der Behinderung: Gehbehinderung; der Grad der Behinderung: 70%), im Streitjahr wohnhaft im Haus ^1XXX Wien.
Angefochten wurde der Einkommensteuerbescheid 2013 in mehreren Punkten. Im Verfahren vor dem BFG, RV/7106016/2015, steht nur mehr in Streit, ob a) Kosten für wegen Harninkontinenz verschriebene Schutzeinlagen [89,10 € (5.03.2013) + 107,00 € (26.04.2013) + 49,50€ (20.6.2013) + 99,90€ (4.07.2013) + 99,00€ (2.11.2013) = 444,50€] als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG, bzw. b) Ausgaben für eine Kaminsanierung [3.106,73 €] als Katastrophenschäden gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennen sind. Seitens der Bf. wurden die Reparaturkosten dadurch, dass diese Ausgaben Folge des Hervorkommens von versteckten Mängel und Montagefehler bei der Rohrinstallation in Zusammenhang mit dem Ergebnis der Messung von lebensgefährlichen Kohlenstoffmonoxyd bei den wegen Austritts von Abgasen im Haus ^1XXX Wien durchgeführten Grenzwertmessungen gewesen waren, als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988 gewertet.
Mit der abändernden Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO wurden vom Gesamtbetrag der Einkünfte [86.794,80 €], was die Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG 1988) betrifft, Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von -1.494,45 € anerkannt; der Selbstbehalt wurde in Höhe von 1.494,45 € ausgewiesen. Der Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 [363,00 €], die Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung [504,00€] sowie die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen [3.031,73 €] wurden in Abzug gebracht.
Auf den Vorlageantrag folgten der Vorlagebericht und die darin enthaltene Stellungnahme der Amtsvertretung zum Vorlageantrag.
Der besseren Verständlichkeit halber wird für jeden einzelnen der beiden Streitpunkte der Sachverhalt, der für die Entscheidung relevante Sachverhalt, die Rechtslage und die Erwägungen zu den einzelnen Streitpunkten zusammengefasst dargestellt:
Kosten für TENA-Schutzeinlagen wegen Harninsuffizienz - 444,50 €
I. Verfahrensgang
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 wurde der abgabenrechtliche Charakter der Ausgaben für die Inkontinenzversorgung als Kosten gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 mit der Begründung verneint, dass nur ärztlich verordnete Medikamente sowie in Zusammenhang mit der Behinderung stehende Heil-und Hilfsmittel als zusätzliche Kosten aus einer Behinderung im Sinn der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen berücksichtigt würden.
Die Aufwendungen für u.a. Tena (Schutzeinlagen) würden allgemeine Krankheitsbilder betreffen und seien nicht ursächlich durch die Behinderung bedingt und wären daher als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt berücksichtigt worden.
Dem Einkommensteuerbescheid 2013 ging ein Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung zum abgabenbehördlichen Ergänzungsersuchen vom 17.10.2014 voraus, mit dem Belege für u.a. die Hilfsmittel und Heilbehandlung sowie eine Übersicht als Beilage vorgelegt wurden. Von den vorgelegten Apothekerrechnungen wurden der Bf. mit dem angefochtenen Bescheid Kosten in Höhe von 1.494,45 € als allgemeine Krankheitskosten zugesprochen.
Mit der mit 17.03.2015 datierten Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid wurde die Berücksichtigung der Kosten für Schutzeinlagen in der Gesamthöhe von 444,50 € bei der Veranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt wegen Behinderung mit der Begründung beantragt, dass diese Kosten im Sinne der Einkommensteuerrichtlinie als außergewöhnliche Belastung bei Behinderung absetzbar seien.
Inkontinenz sei Teil der Behinderung. Die für die Absetzbarkeit der Windeln als a.o. Belastung notwendige ärztliche Diagnose und Verordnung habe es damals gegeben und gebe es auch derzeit, jedoch sei eine Bestätigung vom Nachfolger des die Bf. früher behandelnden Arztes nur schwer zu bekommen.
Mit dem Schreiben der Bf. vom 26.03.2015 wurde der Amtsvertretung angezeigt, dass die Behinderungen aus der Reihe der dem Schreiben angefügten ärztlichen Befunde des Zeitraumes hervorgehen würden. Der neue Hausarzt stelle z.B. Befunde über den Allgemeinzustand nicht mehr aus - dies sei den einzelnen Fachärzten überlassen. Die Bf. habe den Behindertenausweis wegen der schlechten Füße und Knie erhalten. Ein Pflegegeld Stufe 1 wäre der Bf. nach der letzten Augenoperation und nach Untersuchung durch den Amtsarzt zugesprochen worden.
Seitens der Bf. wurden die Krankheiten und Behinderungen in einer Liste der altersgemäßen Beeinträchtigungen sowie der zusätzlich seit Langem bestehenden Leiden, die kontinuierlich in Behandlung stünden, dargestellt. Die für die Entscheidung über die Beschwerde relevanten Teile aus dieser Liste sind Bestandteil der Begründung über die Beschwerde und sind daher dem Begründungsteil des Erkenntnisses zum BFG-Verfahren, GZ. RV/7106016/ 2015, zu entnehmen.
Mit der im gegenständlichen Beschwerdepunkt abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. vorgehalten, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt wegen Nichtübersteigens des Selbstbehalts in Höhe von 11.070,88 € nicht berücksichtigt werden hätten können. Die beantragten Kosten für Einlagen in Höhe von 443,60 € würden weder Kosten der Heilbehandlung, noch Hilfsmittel iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGB1.1996/303 idF BGBl II 2010/430 darstellen und könnten somit nicht anerkannt werden.
Mit dem Schreiben vom 10.11.2015, das als Vorlageantrag zu werten war, wurde zum in Rede stehenden Antrag aus Seite 79 des Steuerbuches 2013 zitiert ("Liegt eine Behinderung von mindestens 25% vor, werden die Aufwendungen der (des) Pflegebedürftigen ohne Selbstbehalt berücksichtigt. Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist jedenfalls (ohne Nachweis) von einem mindestens 25 Grad der Behinderung auszugehen. ....") sowie auf den seit 12.4.2010 ausgestellten Behindertenausweis (Grad der Behinderung 70%) und das der Bf. seit 1.11.2014 zuerkannte Pflegegeld Stufe 1 verwiesen.
Nach Ausführungen zum zeitlichen Intervall zwischen der Bescheinigung des Behindertenstatus und des Zuspruchs des Pflegegelds wurde zur Belastung durch Harninkontinenz dargelegt, dass die Bf. jeweils eine Vierteljahresverschreibung vom Hausarzt erhalten hätte. In der offenbar von der Krankenkasse für die Fa.A. vorgeschriebenen Zusammenstellung seien die für den Körperbau der Bf. am besten geeigneten Tena-Einlagen nicht dabei. Die Einlagen der anderen Marke "Attend" seien wegen der schlechten Klebevorrichtung nur mit Windelhose zu tragen. Diese Hose klemme die Bf. leider wund und sei überdies aus Plastik. Zum Beweis für die Allergie der Bf. gegen Plastik wurde auf das Ergebnis des Allergietests "Europa 1" während der Dienstzeit in Dänemark verwiesen.
Mit der im Vorlagebericht enthaltenen Stellungnahme der Amtsvertretung zum Vorlageantrag wurde die antragsgemäße Anerkennung der in Rede stehenden Inkontinenzeinlagen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 mit der Begründung verneint, dass die Einlagen dadurch, dass Hilfsmittel iSd § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen in der Fassung des BGBl. Nr.303/ 1996 nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen seien, die geeignet seien, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen (z.B. Hörgerät, Rollstuhl, …), keine Hilfsmittel im Sinne der zuvor zitierten Verordnung des BMF seien. Die geltend gemachten Aufwendungen für Einlagen würden sich auch nicht unter den Begriff der Kosten der Heilbehandlung subsumieren lassen.
Über die an das Sozialministeriumservice adressierte Anfrage des Bundesfinanzgerichts (=BFG) vom 27.10.2017 betreffend nachträgliche Feststellbarkeit des Bestands eines bestimmten Grads der Behinderung schon im Jahr 2013 hinauf wurden die entsprechenden Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumsservice unter Vorlage der im Fall vorhandenen medizinischen Unterlagen an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Mit dem den Gesamtgrad der Behinderung von 70% bestätigenden Sachverständigengutachten wurde dem BFG zu dessen Fragen nach der Prozenthöhe, mit der die Kosten für den durch den Harn-/Stuhldrang bedingten Kauf von Schutzeinlagen zu berücksichtigen seien, und dem Bestand eines Zusammenhanges zwischen dem Windelbedarf und der Erkrankung der Bf. an Diabetes, mitgeteilt, dass ein Harn-/Stuhldrang, der mit einer Inkontinenz einhergehe und mit Einlagen zu versorgen sei, nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt sei und daher keiner Einstufung unterzogen werden könne. Eine Erkrankung an Diabetes mellitus sei nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt und auch nicht dem Gutachten vom 25.03.2010 und dem internistischen Facharztbericht vom 14.4.2016, Abl. 1/7 bzw. 1/13 zu entnehmen.
Mit Schreiben des BFG vom 20.12.2017 wurde das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 12.12.2017 samt dem Aktengutachten vom 13.11.2017 an die Bf. weitergeleitet. Mit Schreiben der Bf. vom 16.04.2018 wurde dem BFG angezeigt, dass die Bf. ihrerseits "weil sinnlos nichts mehr unternehmen" würde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. ist Inhaberin eines Behindertenpasses, der die Art der Behinderung als Gehbehinderung und den Grad der Behinderung mit 70% bestätigt. Im Jahr 2013 ist die Bf. von ihrem Hausarzt Dr. A-Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, und diversen Fachärzten behandelt worden.
Mit Ersatz-Arzthilfeschein vom 4.07.2013 hat der Arzt für Allgemeinmedizin seine Patientin mit der ärztlichen Diagnose Inkontinenz einem Facharzt für Urologie zwecks Begutachtung zugewiesen. Aufgrund des fachärztlichen Behandlungsergebnisses im Streitjahr ist der Bf. der Bezug von Einlagen zwecks Inkontinenzversorgung pro Jahresquartal genehmigt worden.
Laut dem Sachverständigengutachten des Sozialministerium Service vom 12.12.2017 sind ein Harn-/Stuhldrang, der mit einer Inkontinenz einhergeht und mit Einlagen zu versorgen ist, ebenso wie eine Erkrankung an Diabetes mellitus durch entsprechende fachärztliche Befunde nicht belegt. Eine Erkrankung an Diabetes mellitus ist auch nicht dem Gutachten vom 25.03.2010 und dem internistischen Facharztbericht vom 14.4.2016, Abl. 1/7 bzw. 1/13 zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung
Aufgrund des Verwaltungsakts und des Sachverständigengutachtens des Sozialministerium Service vom 12.12.2017 ist somit als erwiesen anzunehmen, dass die Art der Behinderung der Bf. eine Gehbehinderung ist und der Gesamtgrad der Behinderung 70% beträgt.
Für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ein Harn-/Stuhldrang, der mit einer Inkontinenz einhergeht und mit Einlagen zu versorgen ist, ebenso wie eine Erkrankung der Bf. an Diabetes mellitus ohne Vorlage von fachärztlichen Befunden nicht festzustellen. Eine Erkrankung der Bf. an Diabetes mellitus ist auch nicht dem Gutachten vom 25.03.2010 und dem internistischen Facharztbericht vom 14.4.2016, Abl. 1/7 bzw. 1/13 zu entnehmen.
In abgabenrechtlicher Hinsicht ist somit der Bestand von Kosten für Schutzeinlagen als Folge einer Behinderung im Sinn des § 35 EStG 1988 ohne amtliche Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen nicht nachgewiesen.
Rechtslage
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2.Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3.Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs. 5 EStG 1988 ) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können
+) Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen
Ersatzbeschaffungskosten;
+) Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend
gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG 1988);
+) Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen,
ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen dann, wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) hat, ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung).
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle - das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - nachzuweisen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wurde bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65% bis 74% ein Freibetrag von 363,00 € für das Jahr 2013 gewährt.
Gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988). Gemäß § 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
Eine Behinderung gemäß § 2 Abs. 2 VO außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010 liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Nach § 4 VO außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/ 1996 idF BGBl II 430/2010 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
3. Zu Spruchpunkt I. - Kosten für Schutzeinlagen
Aus folgenden Gründen war die Beschwerde im gegenständlichen Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen:
Das "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" (Convention on the Rights of Persons with Disabilities-CRPD) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet - neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen - zwar eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen, jedoch fehlt eine genaue Definition von Behinderung.
Ganz allgemein ist in der Präambel erwähnt, dass "das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht".
Nach Artikel 1 Satz 2 der Konvention gehören zu der Gruppe von Menschen mit Behinderungen "Menschen die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können."
Der Begriff der Behinderung wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwendet und umfasst alle ökonomischen, gesellschaftlichen und gesetzlichen Aspekte, jedoch fehlt eine einheitliche Definition. Nach § 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist daher eine Behinderung "...die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilnahme am Arbeitsleben zu erschweren." "+) schwache Venen und Krampfadern, |
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Mit der nachfolgenden Teilablichtung des Ersatz-Arzthilfescheins vom 25.03.2015 wurde die Bitte des Hausarztes der Bf. um Zuweisung des Quartalsbedarfs an Schutzeinlagen offen gelegt: |
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Die Bitte um Zuweisung von Tena-Einlagen zur Inkontinenzversorgung belegt zwar einen Bedarf an Schutzeinlagen wegen Inkontinenz, jedoch ist die Art der Inkontinenz anhand der Daten im Ersatz-Arzthilfeschein vom 25.03.2015 nicht zu bestimmen. 3. Zu Spruchpunkt II. Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Katastrophenschäden gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 I. Verfahrensgang Mit der Abgabenerklärung für das Jahr 2013 wurde die Anerkennung der auf die Bf. als Inhaberin der Wohnung top 2 in ^1XXX Wien entfallenden Kosten in Höhe von 3.106,73 € als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 wegen Katastrophenschadens beantragt. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um Aufwendungen für behördlich angeordnete Kaminarbeiten in dem von der Gebäudeverwaltung-Realitätenkanzlei M.M.A. betreuten Haus; mit der Durchführung der Arbeiten der Reparaturarbeiten wurde das Technische Büro/SV-Büro A-GmbH, vertreten durch Ing. M.M.B., beauftragt. |
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 wies das Finanzamt den Antrag auf Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden in Höhe von 3.106,73 € mit der Begründung, dass die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung nur nach Naturkatastrophen in Betracht komme, ab. mit der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid begründete die Bf. ihren Antrag auf Anerkennung der Ausgaben als Kosten im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 [3.106,73€] mit der Darstellung der Kaminsanierung als eine Spätfolge eines Erdbebens, kündigte die Nachreichung einer Begründung samt Nachweisen an und verwies im Übrigen auf die bereits gestellte kostenpflichtige Anfrage beim Seismologischen Institut. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Die Bf. ist Inhaberin einer Wohnung in einem Wohnhaus in ^1XXX Wien gewesen, in der die Gasfeuerstätte "Gasdurchlaufwasserheizer in der Küche der Wiener Wohnung der Bf." gemäß § 7 des Wiener Gasgesetzes wegen des am 4.10.2012 festgestellten Verbrennungsluftmangels und des Auftritts eines Abgasstaus bei der Gasfeuerstätte gesperrt worden ist. Der Rauchfangkehrer hat die Bf. mit der Durchführung der zur Mängelbehebung erforderlichen Arbeiten "Für ausreichend Verbrennungsluftzufuhr ist zu sorgen (Zuluftelemente in die Fenster des Aufstellungsraums der Gasfeuerstätte)" beauftragt. Die Gebäudeverwaltung hat die Bf. mit Mail vom 23.11.2012 über den Austritt von CO wegen Undichtheit aller vier Kaminstränge informiert. 2. Beweiswürdigung Rechtslage Nach Jakom, Peyerl, EStG 2020, 13. Aufl. 2020, § 34 Rz 41, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zwangsläufigkeit stets nach den Umständen des Einzelfalls (VwGH 30.01.2014, 2010/15/0191), und nicht in wirtschaftlicher oder gar in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilen; der Steuerpflichtige darf sich dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (VwGH 3.03.1992, 88/14/0011). Keine außergewöhnlichen Belastungen sind daher Aufwendungen, die Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt eine außergewöhnliche Belastung wegen Katastrophenschäden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988 (ohne Selbstbehalt) nur in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 vorliegen; es müssen auch die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit verwirklicht sein (VwGH 5.06.2003, 99/15/0111). Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. 3. Zu Spruchpunkt I. - Abgabenrechtlicher Charakter der Kaminsanierungskosten Im gegenständlichen Streitpunkt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, weil Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, wenn die Belastung dem Abgabepflichtigen u.a. zwangsläufig erwachsen ist. Aus der Formulierung des § 34 Abs. 3 EStG 1988, derzufolge die Belastung dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, ergibt sich nach herrschender Ansicht, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2000, 99/14/0294, mwN). Wenn Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 geltend gemacht werden, trifft die Bf. die Pflicht, auch das Vorliegen einer Katastrophe nachzuweisen. Artikel 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Repubik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, StF: BGBl. III Nr. 87/1998, NR: GP XX RV 557 AB 983 S. 104. BR: AB 5616 S. 635 ) bestimmt, dass die Begriffe "Katastrophe" oder "schwerer Unglücksfall" im Sinne des Abkommens Wie aus Artikel 2 +) des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 107/2011, +) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 119/2005, +) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 131/2006, ersichtlich bedeutet der Begriff "Katastrophe oder schwerer Unglücksfall" in diesem Abkommen Das Hilfsleistungsabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau verpflichtet die Vertragsstaaten zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und zur Zusammenarbeit bei deren Prävention StF: BGBl. III Nr.226/2013 (NR: GP XXIV RV 2135 AB 2216 S. 193. BR: AB 8919 S. 819.) Artikel 2 dieses Abkommens definiert "Naturkatastrophe oder technische Katastrophe" als Aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetz 1988 betreffend Katastrophenschäden ist zu entnehmen, dass gewerbebetriebliche Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Z. 9 EStG 1988) zählen. Was als Katastrophenschaden anzusehen ist, lässt sich dem Einkommensteuergesetz nur unzulänglich entnehmen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 EStG 1988 und § 34 Abs. 6 EStG 1988 führen zwar einige Beispiele ("insb Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden") ins Treffen, doch fallen darunter z.B. auch Schäden auf Grund von Hagel (BFG 25.3.2015, RV/6100249/2011), nicht aber örtlich begrenzter Starkregen (BFG 4.02.2015, RV/5100251/2012; UFS 5.02.2013, RV/2626-W/12; UFS 28.12.2006, RV/0442-I/04, oder jahrelange regionale Trockenheit (UFS 9.01.2007, RV/0117-G/04). ![]() " Da die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden nur nach (Natur-) Katastrophen in Betracht kommt und die Bf. den Eintritt einer Katastrophe verneint, findet der Antrag der Bf., ihre Kosten im gegenständlichen Streitpunkt als Kosten im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 (Katastrophenschäden) anzuerkennen, keine Deckung. Den Überlegungen der Bf. kann daher nicht gefolgt werden. Wenn die Bf. als Beispiele für das Vorliegen eines Katastrophenschadens ein im Jahr 1972 wahrgenommenes Erdbeben, Bahnarbeiten und einen Gebäudeumbau ins Treffen führt, ist auf § 167 Abs. 2 BAO zu verweisen, demnach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z. B. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Da die Sachverhaltsvariante "Vorliegen eines versteckten Mangels" aufgrund der ausführlichen Begründung in der gutachterlichen Stellungnahme gegenüber allen anderen Möglichkeiten die Gewissheit für sich hatte und alle anderen Möglichkeiten absolut ausgeschlossen hatte, war von einem versteckten Mangel und von einem Montagefehler bei der Rohrinstallation auszugehen und sohin ein Erdbeben, Bahnarbeiten oder etwa ein Gebäudeumbau als Ursache für den Austritt von Abgasen mit Kohlenmonoxyd, folglich dessen Gefahr für Leib und Leben der Bewohner bestanden hatte, auszuschließen. 3. Zu Spruchpunkt II. Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. |
Wien, am 22. September 2020


