Volltext

BFG 12.08.2020, RV/7102075/2020

Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102075.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 BAO · § 108 BAO · § 109 BAO · § 97 BAO · § 264 BAO · § 17 ZustG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache BF, betreffend Beschwerde vom 23. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 9. Mai 2019 betreffend Rückforderung der für NN VN1 VN2 für den Zeitraum Februar 2018 bis März 2019 ausbezahlten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO, jeweils in der geltenden Fassung, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Bescheid vom 9.5.2019 forderte das Finanzamt von NN VN-BF, in der Folge kurz mit Bf. bezeichnet, die für NN VN1 VN2 für den Zeitraum von Februar 2018 bis März 2019 bezogene Familienbeihilfe in Höhe von 2.392,20 Euro und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 817,60 Euro, insgesamt 3.209,80 Euro, zurück und führte begründend aus, die Tochter VN1 befinde sich seit Februar in keinem aufrechten Lehrverhältnis. Es sei auch keine andere Berufsausbildung bekannt und bestehe daher im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.10.2019 wies das Finanzamt die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom 23.5.2019 als unbegründet ab.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. durch Hinterlegung im Oktober 2019 zugestellt und die Bf. über die Hinterlegung durch Einlegung einer Verständigung in die Abgabeeinrichtung verständigt.

Am 26.1.2020 brachte die Bf. eine Eingabe über FINANZOnline ein, die vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde.

Mit weiterer Eingabe vom 1.3.2020 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 10.10.2019, legte verschiedene Unterlagen vor und ersuchte um Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit Bescheid vom 11.5.2020 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Rückforderung der Familienbeihilfe vom 9.5.2019 ab.

Dieser Bescheid wurde der Bf. durch Zurücklassung des Dokumentes an der Abgabestelle am 15.5.2020 zugestellt. Eine Beschwerde wurde dagegen laut Auskunft des Finanzamtes nicht erhoben.

Der Bf. wurde nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Wortlautes des § 17 Zustellgesetz Folgendes vorgehalten:

"Die Frist für den Vorlageantrag beträgt wie aus der Beschwerdevorentscheidung ersichtlich ist, einen Monat ab Zustellung. Diese Frist begann mit der Hinterlegung im Oktober 2019 zu laufen (siehe Beilage, das genaue Datum ist nicht ersichtlich, weil dieses durch den Stempel des Postamtes verdeckt wurde) und endete daher im November 2019. Sie haben Ihren Vorlageantrag aber erst am 26. Jänner 2020 beim Finanzamt über FINANZOnline eingebracht. Das Rechtsmittel wurde daher verspätet eingebracht.

Dies wurde Ihnen vom Finanzamt bereits mit dem Vorlagebericht vorgehalten.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen jedoch auch eine Kopie des Rückscheins, aus dem die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ersichtlich ist, übermittelt."

Dieser Vorhalt wurde der Bf. laut Rückschein durch Zurücklassung des Dokumentes an der Abgabestelle zugestellt. Eine Beantwortung ist innerhalb der bis 31.7.2020 gesetzten Frist nicht erfolgt.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung
(§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 108 BAO gilt für die Berechnung der Fristen Folgendes:

"Abs. 1: Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

Abs. 2: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Abs. 3: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Abs. 4: Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gem. § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustG) gilt Folgendes:

Abs. 1: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Abs. 2: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Abs. 3: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Abs. 4: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdevorentscheidung wurde unstrittig im Oktober 2019 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

Die Eingabe vom 26.1.2019 wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet. Dieser wurde weit außerhalb der Monatsfrist des § 264 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BAO,
§ 108 BAO und § 109 BAO gestellt und daher nicht rechtzeitig eingebracht.

Der Vorlageantrag war daher gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO und § 278 BAO zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen verspäteter Einbringung ist eine Revision nicht zulässig, weil lediglich die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind.

 

Wien, am 12. August 2020