Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache [...], [...], über die Beschwerde vom 03.05.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 04.04.2019 betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in der Einkommensteuererklärung 2017 Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 Euro (KZ 300) und Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.164 Euro (KZ 723) als Werbungskosten geltend.
II.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 22.01.2019 gab der Bf. die ungarische Wohnadresse bekannt und teilte weiters ua. mit, dass die Entfernung vom Beschäftigungsort (Graz) 380 km betrage, für die Fahrten ein Auto benutzt werde und er am Beschäftigungsort eine Mietwohnung habe, deren Kosten er mit seiner Gattin teile. Die o.a. Fahrtstrecke von 380 km habe er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt 12 mal (hin und retour) zurückgelegt.
III.
Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 04.04.2019 wurden die beantragten Werbungskosten mit der Begründung nicht anerkannt, dass der Bf. bereits seit Jahren am Beschäftigungsort (Graz) mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Haushalt unterhalte und somit seinen Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt habe. Bei den sog. Familienheimfahrten handle es sich daher um private (Besuchs-)Fahrten nach Ungarn.
IV.
In der Beschwerde vom 03.05.2019 verwies der Bf. auf sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, dass er und seine Ehegattin in Ungarn einen haushaltszugehörigen Sohn hätten, welcher im Juni maturieren werde. Der Bf. müsse daher in Ungarn weiterhin ein Haus haben, wo der Sohn wohnen könne. Es stimme zwar, dass der Bf. mit seiner Ehegattin hier [in Österreich] wohne. Der Sohn benötige aber Unterstützung.
V.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2019 wurde folgendermaßen begründet:
"(…) Kosten für Doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten können grundsätzlich nur dann anfallen, wenn neben dem Familienwohnsitz ein gesonderter Wohnsitz am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen begründet wird. Als "Familienwohnsitz" gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seiner Ehegattin (auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Seit November 2014 besteht ein gemeinsamer Haushalt mit der Ehegattin in [Graz]. Die Ehegattin hat von Jänner bis Dezember 2016 in Österreich Einkünfte bezogen. Damit wurde der Familienwohnsitz an den Ort der Beschäftigung verlegt. Gemäß § 16 EStG 1988 spricht dies gegen das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Ungarn ist daher privat veranlasst (…)"
VI.
Im Vorlageantrag vom 05.1.2019 brachte der Bf. ergänzend vor, dass es "viele Fälle [gäbe], wo die doppelte Haushaltsführung zuerkannt wurde, obwohl die Eltern in Österreich sind. Im Jahr 2017 war [der Sohn] 17 Jahre alt, somit noch nicht volljährig. Er war in Ungarn mit seinem über 20 Jahre alten Bruder, der auf ihn aufgepasst hat". Der Bf. habe "in Ungarn ein Haus, wo [der Sohn] lebt. Natürlich braucht er meine Hilfe noch im Alltag, deswegen fahre ich zu ihm nach Hause".
VII.
Mit Vorlagebericht vom 11.07.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und begründete dort ausführlich, weshalb sie "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse" von einem Familienwohnsitz des Bf. in Graz ausgehe.
VIII.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 22.07.2020 wurde der Bf. um eine Stellungnahme zum o.a. Vorlagebericht, wonach im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von einem Familienwohnsitz des Bf. in Graz auszugehen sei, gebeten. Sollte der Bf. aber die Ansicht vertreten, dass sich sein Familienwohnsitz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in Graz, sondern in Ungarn (an der von ihm genannten ungarischen Adresse) befunden hat, wurde der Bf. um die Beantwortung einer Reihe von Fragen bzgl. der näheren
(Wohn-)Umstände in Ungarn sowie bzgl. der Unzumutbarkeit der Verlegung des ungarischen Familienwohnsitzes in den Nahebereich der Arbeitsstätte in Österreich trotz bereits jahrlanger beruflicher Tätigkeit in Österreich gebeten.
IX.
Der o.a. Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:
1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, erster Satz, sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
(vgl. Vorlagebericht vom 11.07.2020; Zentrales Melderegister; Mietvertrag; Routenplaner Google Maps)
- •
Der Bf. ist seit 2011 in Österreich gemeldet und geht hier seither auch einer Berufstätigkeit nach.
- •
Der Bf. ist seit Mai 2014 durchgehend in Graz gemeldet.
- •
Der Bf. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Graz in einer Mietwohnung - gemeinsam mit seiner Ehegattin - wohnhaft (Beginn des dbzgl. Mietverhältnisses: 01.11.2014).
- •
Der Bf. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der ***3*** (01.01.2017-07.07.2017) und bei der ***4*** (10.07.2017-31.12.2017) nichtselbständig beschäftigt (jeweils Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse).
- •
Der Bf. fuhr im verfahrensgegenständlichen Zeitraum monatlich mit dem PKW von Graz nach Ungarn (an die von ihm genannte ungarische Adresse) und retour, wobei die einfache Fahrtstrecke: rd. 350 Kilometer beträgt.
- •
Der Bf. ist Vater zweier Söhne, Sohn2 (Jahrgang 2000) [Sohn2] und Sohn1 (Jahrgang 1996) [Sohn1], welche an der vom Bf. genannten ungarischen Adresse wohnhaft sind, wobei sich der volljährige Sohn1 um den jüngeren Sohn2 kümmert.
- •
Die Ehegattin des Bf. ist seit 2011 ebenfalls in Österreich erwerbstätig, wobei ihre Wohnsitzmeldungen mit denen des Bf. zeitlich und örtlich großteils übereinstimmen.
- •
Die Ehegattin des Bf. ging im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ebenfalls einer Vollzeitbeschäftigung in Graz nach.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Nach herrschender Rechtsauffassung sind Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abzugsfähig.
Von einer doppelten Haushaltsführung wird dann gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz).
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können grundsätzlich immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen.
Nach einer gewissen Zeit ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Dieser Zeitraum beträgt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen rd. zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen triftigen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird.
Als nicht beachtlich ist in diesem Zusammenhang zB der Schulbesuch der Kinder anzusehen, wenn entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten am Beschäftigungsort gegeben sind; dies auch, wenn der Familienwohnsitz in Ungarn beibehalten wird, um die Ausbildung der Kinder in ihrer Muttersprache zu ermöglichen (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2020, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung", mwN).
Steuerlich abzugsfähige Kosten für Familienheimfahren liegen nur vor, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2020, § 16 Rz 56 "Abzugsfähige Kosten für Familienheimfahrten", mwN).
3.2.Familienwohnsitz im Nahebereich der Arbeitsstätte
Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von einem Familienwohnsitz des Bf. im Nahebereich seiner Arbeitsstätte in Graz aus.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber auch schon entschieden (vgl. Punkt 3.1.).
Die Annahme eines bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch noch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehenden Familienwohnsitzes des Bf. in Graz wird damit begründet, dass der Bf. bereits seit 2011 in Österreich wohnhaft und erwerbstätig ist und bereits seit 2014 mit seiner hier ebenfalls berufstätigen Ehegattin im Nahebereich seiner Arbeitsstätte in Graz einen gemeinsamen Hausstand (Mietwohnung) unterhält.
An dieser Beurteilung der Grazer Wohnung als Familienwohnsitz vermögen die laut Aktenlage monatlichen Besuchsfahrten des Bf. nach Ungarn nichts zu ändern.
3.3. Exkurs: Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich der Arbeitsstätte?
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdebegehren selbst dann nicht entsprochen werden könnte, wenn man im vorliegenden Fall von einem ungarischen Familienwohnsitz des Bf. ausgehen würde, ist hier doch keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich der Arbeitsstätte im o.a. Sinne (vgl. Punkt 3.1.) anzunehmen. Für eine Beibehaltung des ungarischen Familienwohnsitzes trotz bereits jahrelanger beruflicher Tätigkeit in Österreich sprechende triftige - steuerlich beachtliche - Gründe hat der Bf. nämlich nicht dargelegt und sind auch für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar.
Diese Feststellung gilt entsprechend dem oben Gesagten insbesondere auch für den vom Bf. relevierten Schulbesuch von Sohn2 in Ungarn; weiters aber auch für die vom Bf. relevierte Beaufsichtigung/Betreuung von Sohn2, welche tatsächlich ja vom volljährigen Sohn1 wahrgenommen wurde. Im Übrigen hat der Bf. eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Sohn2, welche eine Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung bzw. eine Beibehaltung des ungarischen Familienwohnsitzes begründen könnte, nicht aufgezeigt.
Abgesehen davon ist der Bf. eine Antwort auf die ausdrücklichen Fragen des Bundesfinanzgerichts im Schreiben vom 22.07.2020 bzgl. einer allfälligen Unzumutbarkeit der Verlegung des ungarischen Familienwohnsitzes in den Nahebereich der Arbeitsstätte in Österreich trotz bereits jahrlanger beruflicher Tätigkeit in Österreich schuldig geblieben.
3.4. Ergebnis
Wegen der grundsätzlichen Nichtabzugsfähigkeit von Wohnungskosten müssten besondere Umstände vorliegen, damit die sich aus der Führung von zwei Haushalten ergebenden Mehraufwendungen sowie die Fahrten zwischen diesen steuerlich berücksichtigt werden könnten.
Da derartige Umstände hier aber nicht vorliegen, stellen die streitgegenständlichen Beträge keine Werbungskosten dar.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 7. Oktober 2020
[...]