Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Walter Summersberger in der Beschwerdesache [...], [...], vertreten durch Dr. Johann Eder, Giselakai 45, 5020 Salzburg, und Dr. Stefan Knaus, Giselakai 45, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 27. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 20. November 2017 betreffend Altlastenbeitrag, Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 20.11.2017 wurde ein Betrag von € 23.194,00 zur Vorschreibung gebracht [§ 3 Abs. 1, § 4 Z 3, § 5, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 und 3 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG), idF des BGBI. I Nr. 103/2013]. Die Behörde führte aus, dass am 3.3.2016 durch Organe des Zollamtes im Rahmen einer mobilen Kontrolle festgestellt worden sei, dass Baurestmassen ab- bzw. zwischengelagert wurden. Die bescheiderlassende Behörde betonte, dass Abfall vorliege und eine Zwischenlagerung unzulässig gewesen sei; dies sei dem Erkenntnis des LvWG vom 9.6.2017, Zahl: 405-2/62/1/15-2017 zu entnehmen: Mit dem Abladen auf dem Grundstück PPPP sei der Betonabbruch dem Bf. übergeben worden. Die Lagerung des Betonabbruchs auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sei weder ein vorgesehener noch ein geeigneter Ort zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 gewesen. Die Behörde begründete dies im Kern so:

Durch die unzulässige Lagerung ab 15.2.2016 sei die Abgabenschuld mit Ablauf des 1. Quartals 2016 entstanden.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 27.12.2017 bestritt der Bf. die Abfalleigenschaft des Materials, stützte sich aber im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 3 Abs 1 lit b ALSAG, der eine gewissen Mindestdauer des Lagerns verlangt. Eine Besteuerung bei kürzeren Fristen sei contra legem. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung der
Novellierungen bis inklusive BGBI. I Nr. 103/2013 unterliegen dem Altlastenbeitrag
1. das Ablagern von Abfallen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als
Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) ...
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfallen zur Beseitigung oder das mehr als
dreijahrige Lagern von Abfallen zur Verwertung,
c) ....
Unstrittig ist, dass das ggstl. Material weniger als 1 Jahr gelagert wurde. Strittig ist, ob eine kürzer Lagerung als die in § 3 Abs 1 lit b ALSAG genannten Fristen zu einer Entstehung einer Abgabenschuld führt, weil entsprechende Bewilligungen für den Lagerplatz nicht vorliegen oder dieser ungeeignet sei. Dazu hat der VwGH im E 27.3.2019, Ro 2019/13/0006, ausgeführt: "§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG verfolgt in lit. b den Zweck, die u.a. für das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper vorgesehene Beitragspflicht auf Fälle auszudehnen, in denen die Dauer einer Zwischenlagerung das Maß überschreitet, bis zu dem sie ohne Einhaltung der Bestimmungen für Deponien zulässig ist (vgl. in diesem Sinn Eisenberger, RdU 2013, 100). Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht."
Damit ist das Schicksal der Beschwerde entschieden; der angefochtene Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, da die durch den Gesetzgeber bestimmte Mindestfristen nicht erreicht worden sind. Eine Abgabenschuld (und damit auch ein Säumnis- und Verspätungszuschlag) konnte nicht entstehen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage wurde durch den VwGH im E 27.3.2019, Ro 2019/13/0006 entschieden.
Salzburg, am 9. November 2020
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