Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 17. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, zu Recht erkannt.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den im Spruch angeführten Bescheid dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die geschätzten Aufwendungen für Kleidung ohne Belegnachweis als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
Der Bf beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung von Arbeitsmittel in der Höhe von 500 Euro.
Das Finanzamt erließ den Bescheid ohne Berücksichtigung dieser Aufwendungen. Begründend wurde ausgeführt, dass nur tatsächlich geleistete Beträge abzugsfähig seien, gerundete oder geschätzte Beträge würden nicht anerkannt.
Der Bf erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid. Er beantragte die Überprüfung des Bescheides. Er habe keine Gutschrift bekommen, obwohl im jährlich so viel von seinem Gehalt abgezogen würde. Er werde schauen, dass er für die Arbeitsmittel Rechnungen finde und diese dann schicken.
Das Finanzamt entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung, da keine Änderungen beantragt worden seien.
Der Bf erhob dagegen neuerlich Beschwerde, welche das Finanzamt als Vorlageantrag wertete. Er führte darin aus, dass er für die Arbeitsmittel keine Rechnungen mehr habe, aber er habe mehr als 500 Euro ausgegeben. Er habe 5 Arbeitshosen, 3 Mal Arbeitsschuhe, 6 T-Shirts und 5 Pullover gekauft.
Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf arbeitet als Installateur und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Er machte in seiner Erklärung Werbungskosten für Arbeitsmittel geltend, welche er in der Höhe von 500 Euro schätzte. Belege konnten dafür keine vorgelegt werden.
Aus dem Vorlageantrag geht hervor, dass es sich dabei um Kleidung, nämlich Arbeitshosen, Arbeitsschuhe, T-Shirts und Pullover gehandelt habe.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 138 Abs 1 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. § 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (Ritz, BAO³, § 138 Tz 1).
Aufwendungen und Ausgaben, deren steuerliche Berücksichtigung begehrt wird, sind im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen. Gemäß § 138 Abs 2 BAO sind die Belege auf Verlangen des Finanzamtes (Verwaltungsgerichtes) diesem zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Aus dem Beleg müssen Datum, Betrag und Grund der Zahlung, Art und Menge der gelieferten Gegenstände bzw der erhaltenen Leistung ersichtlich sein. Der Zahlungsempfänger ist so weit als möglich konkret zu bezeichnen. Diesen Anforderungen gerecht zu werden dient unter anderem auch dazu, die betreffenden Aufwendungen sachlich und den Besteuerungszeiträumen richtig zuzuordnen.
Den Steuerpflichtigen trifft auch hinsichtlich des Belegnachweises eine Mitwirkungspflicht. Belege, die nicht mehr lesbar sind, stellen keinen Nachweis dar, weil eine sachliche und zeitliche Zuordnung der Aufwendungen dadurch nicht mehr möglich ist.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 EStG 1988 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Formulierung "Aufwendungen zur ....." bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muss. Es muss sich um Aufwendungen handeln, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, also beruflich veranlasst sind.
Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen (§ 16 Abs 3 EStG 1988).
Bei den einzelnen Einkünften dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden (§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988).
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 schließt Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, vom Abzug aus, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden.
Zu den Aufwendungen für Arbeitskleidung und Schuhe wird festgestellt, dass für die Frage der Absetzbarkeit maßgeblich ist, dass es sich um typische Berufskleidung (wie bspw Uniformen oder Arbeitsschutzkleidung) handelt, die entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslöst, und diese tatsächlich überwiegend beruflich genutzt wird.
Da der Bf keine Belege vorlegen konnte, ist der Bf seiner Nachweis- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Bundesfinanzgericht konnte nicht feststellen, ob es sich tatsächlich um typische Berufskleidung handelte, die nur beruflich verwendet werden kann, wann diese angeschafft wurde und ob diese Aufwendungen daher zur Besteuerungsperiode 2019 gehören, und in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen erwachsen sind. Aus diesem Grunde konnten keine Werbungskosten für Arbeitsmittel Berücksichtigung finden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, sondern die Lösung der Rechtsfragen ergab sich direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Revision wurde aus diesem Grunde nicht zugelassen.
Wien, am 30. Juli 2020