Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. April 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 2. April 2019 betreffend Rückforderung für ***Kind*** für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2018 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 2. April 2019 erließ das Finanzamt den Rückforderungsbescheid an die Beschwerdeführerin (Bf.) wie folgt:
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- Familienbeihilfe
- Kinderabsetzbetrag
für die Kinder
Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Zeitraum von - bis |
(Nachname wie Bf.) S…n | … 05 99 | Juli 2017-Sep. 2018 |
Der Rückforderungsbetrag beträgt € 3.874,30.
Begründung:
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Da Sie trotz Aufforderung keine Bestätigung über die Absolvierung des Lehrganges Fit für Veranstaltungsmanagement plus Matura von Ihrem Sohn S… vorgelegt haben, ist die Familienbeihilfe für oben angeführten Zeitraum rückzufordern.
Am 8. April 2019 langte beim Finanzamt nachfolgende (mit demselben Datum datierte) Beschwerde ein:
… ich sollte die Kurs-Besuchsbestätigung an sie schicken.
Fr. W… hat mir auch die Mail-Adressen gegeben. Und habe es gesendet nur ein Tippfehler ist mir passiert. Statt bms. habe ich bmf. getippt. Habe ihnen auch den Sende-Bericht beigelegt. Ich hoffe, dass es so passt und es handelt sich um ein Missverständnis. Ich könnte dieses Geld nie zahlen.
Der Beschwerde war die Vormerkung für den Lehrgang Fit für Veranstaltungsmanagement plus Matura betreffend ihren Sohn S. beigelegt (siehe unten).
Am 09. Oktober 2019 erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessen Zeitraums antritt.
Ihr Sohn S… hat vom 9.10.2017 bis 28.9.2018 den Lehrgang FIT für Veranstaltungsmanagement plus Matura besucht. Laut schriftlicher Erklärung von Ihnen am 2.10.2019 hat er in diesem Lehrgang keine Prüfungen abgelegt. Daher geht das Finanzamt davon aus, dass die Berufsausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig von S… betrieben wurde.
Daher ist Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens verweise ich auf meine Beschwerde bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:
Nachdem ich (gemeint: mein Sohn) den Lehrgang FIT für Veranstaltungsmanagement plus Matura zu Ende besucht habe, war ich noch nicht bereit zu den Prüfungen anzutreten. Mein Plan war es, in der Zwischenzeit mich besser auf die Prüfungen vorzubereiten und dann im Mai 2019 antreten. Doch einige Tage bevor ich mich für die Prüfungen anmelden wollte, habe ich mir mein Kreuzband und Meniskus im rechten Knie gerissen. Es folgen sehr starke Schmerzen sowie viele Arztbesuche und konnte aufgrund der Verletzungen in dieser Zeit nicht genug und konzentriert lernen. Ich habe die Berufsausbildung sehr ernsthaft und zielstrebig betrieben und werde mit hoher Wahrscheinlichkeit im Mai 2020 zu den Prüfungen antreten.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 02.04.2019 wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind S… für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2018 zurückgefordert. Strittig ist, ob der Sohn der Bf. im gegenständlichen Zeitraum einer Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig nachging.
S… schloss am 28.06.2017 die Handelsschule ab.
Vom Juli 2017 bis September 2017 absolvierte der Sohn der Bf. keine Berufsausbildung.
Im Zeitraum vom 09.10.2017 bis zum 11.09.2018 besuchte S… den Lehrgang "FIT für Veranstaltungsmanagement plus Matura". Dieser Lehrgang umfasst Gegenstände im Umfang von 30 Wochenstunden.
Im Rahmen des Lehrgangs absolvierte der Sohn der Bf. keine einzige Prüfung.
Stellungnahme:
Die Beschwerde ist … inhaltlich unbegründet:
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) RZ 35).
Von S… wurden im gegenständlichen Zeitraum keinerlei Prüfungsantritte unternommen. Im gegenständlichen Zeitraum liegt somit keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor.
Daran kann auch der Umstand, dass der Sohn des Bf. sich 2019, außerhalb des gegenständlichen Zeitraums, eine Verletzung zugezogen hat, nichts ändern. Ein Prüfungsantritt, fast 2 Jahre nach Ende der eigentlichen Ausbildung, kann keinesfalls im Stande sein den Familienbeihilfenanspruch für den gegenständlichen Zeitraum wiederherzustellen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig.
Es wird beantragt die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Am 28. Juni 2017 bestand der Sohn der Bf. die Abschlussprüfung der … Handelsschule (in Wien) (Abschlussprüfungszeugnis).
Am 24. Juli 2017 wurde der Sohn der Bf. beim J. Bildungszentrum vorgemerkt (Schreiben Vormerkung):
Vormerkung für den Lehrgang Fit für Veranstaltungsmanagement plus Matura Herr S… (Sohn der Bf.) hat bezüglich der Teilnahme an unserem Lehrgang Fit für Veranstaltungsmanagement plus Matura bei uns vorgesprochen.
Der nächste Lehrgang beginnt am 09. Oktober 2017 und endet am 28. September 2018. Wir haben einen Platz für (den Sohn der Bf.) vorgemerkt.
Ausbildungsdauer 12 Monate / 30 Wochenstunden
Vom 09. Oktober 2017 bis 11. September 2018 nahm der Sohn am J. Bildungszentrum an folgendem Lehrgang teil (Bestätigung des Bildungszentrums vom 10. Jänner 2019):
Bestätigung über die Teilnahme an folgender Maßnahme für (den Sohn der Bf.) Fit für Veranstaltungsmanagement plus Matura
Wir bestätigen, dass die oben genannte Person an dieser Maßnahme vom 09.10.2017 bis 11.09.2018 teilgenommen hat.
Die Maßnahme wurde vom AMS genehmigt und fand im …. Bildungszentrum statt.
Der Sohn der Bf. erhielt in folgenden Zeiträumen Bezüge vom Arbeitsmarktservice
- im Jahr 2017: 0910-2610, 2710-0211, 0311-3112, und zwar Leistungsart GC und GT Beiträge (Leistungsart: zur Deckung des Lebensunterhaltes bzw. Schulung),
- im Jahr 2018: 0101-2103, 2403-1105, 0101-2103, 1905-2406, 1008-2208, 2408-0509, 0709-1109, 2606-0108, und zwar Leistungsart GC und GT,
sowie von der Gebietskrankenkasse Zahlungen in den Zeiträumen 0208-0908, 1205-1805, 2203-2303 (Abgabeninformationssystemabfragen).
Am 08. Oktober 2018 teilte die Bf. dem Finanzamt mit:
Im Jänner hat er die Prüfungen. Er ist jetzt zuhause. Nach den Prüfungen beginnt er zu arbeiten.
Z.Z. ist er nicht in Ausbildung.
Am 02. Oktober 2019, 1 Jahr danach, teilte die Bf. dem Finanzamt über Ersuchen des Finanzamtes um Vorlage des Zeugnisses mit:
keine Prüfung gemacht
Das Bundesfinanzgericht ersuchte das Bildungszentrum um Beantwortung folgender nicht personenbezogener Daten:
Bestand beim Kurs: ,Fit für Veranstaltungsmanagement plus Matura' in der Zeit ab 09. Oktober 2017 Anwesenheitspflicht?
Hätten oftmalige Abwesenheiten zur Abmeldung vom Lehrgang geführt?
Wenn die Prüfungen im 11. und 12. Monat nach Beginn des Lehrganges stattfanden:
Gab es davor Überprüfungen des Lernfortschrittes, wenn ja, in welchen Monaten?
Das Bildungszentrum beantwortete die Fragen wie folgt:
• Ja, es besteht Anwesenheitspflicht. Abwesenheiten werden nur nach Vorlage von Bestätigungen (z.B. Krankenstands-Bestätigungen) entschuldigt.
Grobe unentschuldigte Abwesenheiten führen zu einer Verwarnung. 3 Verwarnungen führen zum Abbruch der Ausbildung.
Eine Unterschreitung der Anwesenheit unter 80% (unabhängig von den Gründen) würde auch zur Abmeldung vom Lehrgang führen.
• Ja, es gibt für jedes Fach regelmäßig Modultests am Ende eines Moduls. Das sind mehrere Modultests pro Monat.
Zusätzlich zu den Modultests gibt es auch Hausübungen, an denen die Lernfortschritte abgelesen werden können.
Im Erkenntnis vom 08.07.2009, 2009/15/0089, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 1. März 2007, 2006/15/0178). Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050).
Im Erkenntnis vom 15.12.2009, 2007/13/0125, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, 2006/15/0076, und vom 18. November 2009, 2008/13/0127).
Im Erkenntnis vom 23.02.2011, 2009/13/0127, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Maßgeblich ist aber der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen (siehe oben) - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird.
Im Erkenntnis vom 27.05.2016, RV/7101742/2015, erwog das Bundesfinanzgericht:
Dem Finanzamt ist zwar Recht zu geben, dass grundsätzlich nicht von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann, wenn die Ausbildung nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.
Im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ro 2015/16/033, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Zu dieser Rechtslage hielt der Verwaltungsgerichtshof (auch zu Universitätsstudien) in ständiger Rechtsprechung fest, Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG sei es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Zudem reiche der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu müsse vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen (Vor-) Prüfungen zu manifestieren habe. Zwar sei nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend. Das anspruchsvermittelnde Kind müsse aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 1991, 90/13/0241).
Hatte es sich beim in Rede stehenden vom Sohn der Bf. besuchten - einjährigen - Lehrgang um einen schulmäßig organisierten - mit 30 Wochenstunden - gehandelt, mit Anwesenheitspflicht, mit Abmeldung bei Unterschreitung der Anwesenheit unter 80%, mit regelmäßig Modultests und mit zusätzlichen Hausübungen, hatte weiters das AMS die Schulungsmaßnahme während der gesamten Lehrgangsdauer unterstützt, kann dem Sohn der Bf., auch wenn er bspw. wegen Prüfungsangst, weder am Lehrgangsende noch danach die Abschlussprüfung absolvierte, während des laufenden Lehrgangs das Bemühen um einen Ausbildungserfolg nicht abgesprochen werden; auf Grund der angeführten besonderen Umstände ist es zudem auch nicht gerechtfertigt, das Nichtablegen der Abschlussprüfung zulasten des Standpunktes der Bf. auf die Monate, während welcher der Lehrgang vom Sohn der Bf. besucht wurde, rückzuprojizieren.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 29. Juli 2020