Volltext

BFG 24.09.2020, RV/7103527/2020

Kindermehrbetrag und steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103527.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 7 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 12. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Streitjahr 2019 steuerpflichtige Bezüge im Ausmaß von 433 Euro. In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 machte sie für ihre beiden Kinder den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend, welcher ihr mit Bescheid vom 12. März 2020 (Einkommensteuerbescheid 2019) antragsgemäß zuerkannt wurde.

Mit Eingabe vom 23. März 2020 brachte die Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2019 ein und beantrage die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages für das Jahr 2019, da sie vergessen habe, diesen geltend zu machen.

Diesen Wiederaufnahmeantrag wertete das Finanzamt als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Mai 2020 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Bf. im Kalenderjahr 2019 mehr als 330 Tage steuerfreie Bezüge aus dem Arbeitsmarktservice bezogen habe.

Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 13. Mai 2020 Beschwerde, welcher vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde.

Mit Vorlagebericht vom 19. August 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. bezog im Streitjahr 2019 im Zeitraum vom

01.01.2019 - 12.01.2019

18.01.2019 - 15.08.2019

21.08.2019 - 18.09.2019

21.09.2019 - 31.12.2019

steuerfreie Bezüge aus dem Arbeitsmarktservice Österreich.

Daneben bezog sie steuerpflichtige Bezüge in der Höhe von 443 Euro.

Die Bf. machte den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag geltend.

Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen

Die für die Entscheidung relevante Bestimmung des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EstG 1988), BGBl. 400/1988, lautet wie folgt:

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33.

(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 11 000 Euro 0%

für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro 25%

für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro 35%

für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro 42%

für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro 48%

für Einkommensteile über 90 000 Euro 50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.

(2) […]

(3) […]

(3a) […]

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

1. […]

2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

3. […]

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.

2. […]

(6) […]

(7) Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:

1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.

2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.

3. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.

Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 250 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.

(8) […]

(10) […]

(11) […]

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 33 Abs. 7 EStG steht Alleinerzieherinnen/Alleinerziehern ab dem 1. Jänner 2019 der Kindermehrbetrag zu, wenn ein Kind vorhanden ist, für das mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag bezogen wird und die Einkommensteuer, die sich aus der Veranlagung gemäß § 33 Abs. 1 EStG vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge ergibt, weniger als 250 Euro ausmacht.

Gemäß § 33 Abs. 7 Z 3 EStG steht ein Kindermehrbetrag nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c EStG (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.

Da im vorliegenden Fall unbestritten fest steht, dass die Bf. im Streitjahr 2019 an 353 Tagen - und somit an mehr als 330 Tagen - steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG (Notstandshilfe des Arbeitsmarktservices Österreich9 bezogen hat, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass der Kindermehrbetrag nicht zusteht, wenn an mehr als 330 Tagen im Kalenderjahr Notstandshilfe bezogen wurde, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Im Übrigen handelt es sich um Tatfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind.

 

 

Wien, am 24. September 2020