Volltext

BFG 14.05.2020, RV/7500221/2020

Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesenen objektiven Tatbegehung durch die Beschuldigte

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500221.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI über die Beschwerde der P1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 09.03.2020, MA67/MA67XYZ, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG erster Fall eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

 

Mit Straferkenntnis vom 09.03.2020, MA67/196701027396/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 07.06.2019 um 16:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in PLZ987 Wien, GasseABC, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da zum Beanstandungszeitpunkt weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in dessen zeugenschaftliche Einvernahme, in die Buchungsdaten für das Fahrzeug bei HANDYparken sowie in das vorangegangene Verfahren zur GZ MA67/196700624866/2019.

Anlässlich Ihres Einspruches gegen die Strafverfügung vom 06.08.2019 zur GZ MA67/196700624866/2019 - in welchem Sie weder Ihre Lenkereigenschaft noch die Abstellung des Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit zum Beanstandungszeitpunkt bestritten - und des daraufhin erfolgten Ermittlungsverfahrens kam hervor, dass Ihnen die Übertretung nicht korrekt zur Last gelegt wurde.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG zu gegenständlicher GZ wurde Ihnen die Übertretung sohin korrekt angelastet. Es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.

In Ihrer diesbezüglichen Stellungnahme gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie zum fraglichen Zeitpunkt einen elektronischen Parkschein gelöst hätten. Nachdem Sie diesen gelöst hätten, hätten Sie sich vom Fahrzeug entfernt. Es sei Ihnen erinnerlich in der Nähe ein vermeintliches Parkraumüberwachungsorgan wahrgenommen zu haben, welches gerade ein anderes Fahrzeug kontrollierte. Sie beantragten die Einstellung des Verfahrens, in eventu beantragten Sie die Herabsetzung des Strafbetrages, da Sie kein Einkommen beziehen würden.

Im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme führte das meldungslegende Parkraumüberwachungsorgan im Wesentlichen an, dass ohne Abfrage des Kennzeichens keine Beanstandung erfolgen kann und sofern ein Parkschein zum Abfragezeitpunkt eingebucht gewesen wäre, wäre auch keine Beanstandung erfolgt. Die Anwesenheit einer Person beim oder im Fahrzeug wurde ausgeschlossen. Der Meldungsleger hielt seine Angaben aufrecht.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden ihnen die wesentlichen Angaben des Meldungslegers im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.

Anlässlich dessen verwiesen Sie auf Ihr bisheriges Vorbringen und führten sinngemäß aus, dass Sie sich die Beanstandung anhand der Angaben des Meldungslegers nur dadurch erklären könnten, dass der gelöste Parkschein ein paar Sekunden später angezeigt worden wäre. Dieser Ablauf würde auch mit Ihren Erinnerungen übereinstimmen, wonach Ihnen beim Aussteigen flüchtig eine Person in der Nähe aufgefallen sei, welche ein Fahrzeug in Augenschein nahm. Da Sie es eilig gehabt hätten, einen Termin einzuhalten, könnten Sie dies aber nicht mit Sicherheit sagen. Sie gaben bekannt, nicht berufstätig zu sein und Sorgepflichten zu haben und beantragten die Einstellung des Verfahrens.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sind die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).

Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung)

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 16:28 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte - sogenannte PDA's - zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.

Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 16:28:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 16:28:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit, im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.

Der Akteninhalt bietet keinen Hinweis darauf, dass Sie das meldungslegende Organ vor oder während des Buchungsvorganges beim Fahrzeug angetroffen haben bzw. dass Sie zum Zeitpunkt der Abfrage/Beanstandung im/beim Fahrzeug gewesen sind und ist davon auszugehen, dass Sie sich bereits vom Fahrzeug entfernt haben und kann somit auch keine Rede davon sein, dass die Abgabe unverzüglich nach dem Abstellen entrichtet wurde.

Dass die Parkscheinaktivierung des Parkscheins Nr. a1b2 in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015).

Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Gemäß § 19 Abs. 1 VerwaItungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständIichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Schon aus diesem Grund kann die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (betreffend dem Absehen von der Fortführung eines Strafverfahrens bzw. der Verhängung einer Geldstrafe) nicht in Betracht kommen.

Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf den Umstand, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaItungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach der Aktenlage zu Gute kommt, Bedacht genommen.

Eine geringere Strafbemessung kam nicht in Betracht, da die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe dazu geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Verhängung einer Geldstrafe ist zudem auch dann gerechtfertigt, wenn der/ die Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des/ der Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er/ sie nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

In ihrer Beschwerde vom 07.04.2020 führte die Beschwerdeführerin aus:

"Zur Konkretisierung meines bisherigen Vorbringens führe ich Folgendes aus:

Die das Straferkenntnis erlassende Behörde nimmt offensichtlich an, dass der Zeitpunkt der Bestätigung der Abstellanmeldung auf meinem Mobiltelefon und die Lesbarkeit dieser Transaktion auf dem PDA, dem persönlichen digitalen Assistenten des Kontrollorgans, exakt zeitgleich erfolgen.

Ich halte es jedoch im vorliegenden Fall für wahrscheinlich, dass die Abstellmeldung auf meinem Mobiltelefon erst einige Sekunden zeitverzögert auf das PDA des Kontrollorgans übertragen wurde, was erklären könnte, dass das Kontrollorgan zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch nicht wahrnehmen konnte, dass ich den elektronischen Parkschein bereits gelöst hatte.
Den Nachweis, dass es keine solche Zeitverzögerung geben kann, hat die bescheiderlassende Behörde jedenfalls nicht erbracht.

Ich beantrage aus den dargelegten Gründen die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens."

Im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde auch das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) am 04.12.2019 von der belangten Behörde als Zeuge einvernommen und seine Aussage niederschriftlich festgehalten:

"Ich kann mich an den 07.06.2019 und an die Beanstandung selbst leider nicht mehr erinnern.

Ich kann sohin zu dem konkreten Fall keine genaueren Angaben machen.

Ich kann mich leider auch nicht erinnern ob jemand beim Fahrzeug war oder ich mit jemandem bzgl. dieser Beanstandung Kontakt hatte. Sofern dies passiert wäre, hätte ich die Sachlage mit der mich ansprechenden oder beim Fahrzeug angetroffenen Person vor Ort abgeklärt.

Ich kann mir leider nicht erklären, weshalb bei dieser Beanstandung keine Fotos aufliegen. Ich mache immer Fotos; bei einer derartigen Beanstandung mindestens zwei, sofern etwas im Fahrzeug hinterlegt ist sogar drei.

Grundsätzlich gebe ich an, dass ich ohne eine Abfrage mit dem Kennzeichen des Fahrzeuges keine Beanstandung legen kann. Sofern zum Abfragezeitpunkt ein elektronischer Parkschein eingebucht gewesen wäre, hätte ich keine derartige Beanstandung gelegt.

Sohin halte ich meine Angaben aufrecht."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am 07.06.2019 um 16:28 Uhr in der im ersten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, GasseABC, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Ebenfalls am 07.06.2019 um 16:28 Uhr hat die Beschwerdeführerin die Rückmeldung des elektronischen Systems "Handy Parken" hinsichtlich de Aktivierung des elektronischen 120-Minuten-Parkscheines mit der Transaktionsnummer a1b2 erhalten.

Nicht bestritten werden Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs sowie der Beanstandungszeitpunkt.

Die Beschwerdeführerin vermutet aber, nachdem sie den elektronischen Parkschein gebucht und sich von ihrem Fahrzeug entfernt habe, den Meldungsleger erblickt zu haben. Sie geht davon aus, dass sie die Abstellanmeldung wenige Sekunden zeitverzögert auf das PDA des Meldungslegers übertragen worden sei. Sie habe daher die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt.

Es ist zwar korrekt, dass eine Beanstandung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges nur möglich ist, wenn die PDA-Abfrage nach einem elektronischen Parkschein korrekt durchgeführt wurde, weil eine negative Rückmeldung am PDA des Meldungslegers (kein Parkschein aktiviert) eine vorangehende Bestätigung per SMS oder App ausschließt und eine Anzeigenbestätigung bzw. - wie im gegenständlichen Fall - eine Organstrafverfügung sonst gar nicht ausgedruckt werden kann. Es hat auch offensichtlich keine Kontaktaufnahme zwischen dem Meldungsleger und der Beschwerdeführerin stattgefunden.

Mangels zum Tatzeitpunkt angefertigter Fotos und weil der Meldungsleger sich auch nicht mehr daran erinnern kann, besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin die Bestätigung des von ihr aktivierten elektronischen Parkscheines noch im Fahrzeug abgewartet hat.

Es werden sowohl auf den vorgelegten Bestätigungen seitens der Beschwerdeführerin als auch des Magistrats keinerlei Sekunden angezeigt. Ob die Beschwerdeführerin die Bestätigung der Abstellanmeldung nach dem Meldungsleger erhalten hat oder nicht, ist somit nicht festzustellen.

Somit kann es das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG nicht als erwiesen ansehen, dass die Beschwerdeführerin als Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet- Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 45 VStG normiert:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet"

Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3, mwN).

Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen vermochte das Bundesfinanzgericht nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Beanstandungszeitpunkt nicht im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug aufgehalten und die Bestätigung des elektronischen Systems nicht abgewartet hat.

Da aufgrund der Aktenlage Zweifel bestehen, ob die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat, war das angefochtene Straferkenntniss aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

 

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

 

Wien, am 14. Mai 2020