Volltext

BFG 12.10.2020, RV/3100278/2012

Unterbrechung der Monatsfrist nach § 82 Abs. 8 KFG: Die monatlichen Auslandsfahrten wurden durch Fahrtenbuch nachgewiesen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100278.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991 · § 82 Abs. 8 KFG 1967 · § 135 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. April 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. März 2011, StrNr, betreffend die Festsetzung von 1. Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Juli 2009 und
2. Verspätungszuschlag zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

I. Verfahrensgang:

1. Laut Meldung an das Finanzamt hatte die Polizei am 4.1.2011 bei einer Lenkerkontrolle in X, X-Str1, wahrgenommen, dass ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf) seit 2006 seinen Hauptwohnsitz durchgehend in Österreich gemeldet hat und das von ihm gelenkte und auf ihn zugelassene Fahrzeug der Marke VW Golf mit dem deutschen Kennzeichen XY1 in Österreich verwendet. Es bestehe der Verdacht einer Verwaltungsübertretung ua. nach § 82 Abs. 8 KFG seit der Zulassung am 27.7.2009. Der diesbezüglichen Anzeige ist ua. zu entnehmen, dass der Bf auf Befragung angegeben hat, er habe ebenso einen Hauptwohnsitz in Deutschland in AA, BStr2, und fahre regelmäßig zweimal im Monat dorthin.
Laut beigelegter ZEVIS-Abfrage handelt es sich um das Fahrzeug mit der FahrgestellNr. 123x, Diesel, 103 kW, Erstzulassung 2.1.2008, auf den Bf an der deutschen Adresse zugelassen am 27.7.2009, komb. CO2-Wert 145 g/km.
Zufolge Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ist der Bf seit 15.2.2006 mit Hauptwohnsitz im Inland, seit 1.3.2007 in A/CC, C-Str3, gemeldet.

2. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes gibt der Bf im Schreiben vom 14.2.2011 an:

Er habe in Österreich einen Hauptwohnsitz angemeldet, da laut Meldeamt die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes nicht möglich gewesen sei. Das Auto sei in Deutschland zugelassen, da er dort seinen Lebensmittelpunkt habe und das Fahrzeug fast ausschließlich für Fahrten von und nach Deutschland genützt werde; hiezu wurde auf ein Fahrtenbuch zum Nachweis regelmäßiger Auslandsfahrten und auf eine Information der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) in der Beilage verwiesen. In Österreich sei der Bf nur zum Arbeiten; er habe in Deutschland keine Einkünfte. Da er direkt neben dem Arbeitsplatz in der Wohnung seiner Ehegattin D wohne, könne der Bf den Gang dorthin und alle sonstigen Besorgungen zu Fuss verrichten. Seine Freizeit - wegen Schichtarbeit öfters einige aufeinanderfolgende Tage - verbringe er zusammen mit der Gattin in Deutschland, wo er über eine Mietwohnung verfüge und wo sich seine alte Großmutter, seine kranke Mutter und die ganze Familie sowie auch sein Freundeskreis befinde. Die Gattin sei schwanger; nach Geburt des Kindes im August werde die Familie den Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegen und das deutsche Auto verkaufen. Bei diesem handle es sich um einen Gebrauchtwagen und das einzige Fahrzeug der Eheleute.
Dazu wurden an Unterlagen beigebracht:

a) die deutsche Zulassungsbescheinigung;

b) Betriebkostenabrechnungen der Jahre 2009 und 2010 betr. die inländ. Wohnung der Ehegattin;

c) deutscher Kraftfahrzeugsteuerbescheid betr. die jährliche Vorschreibung an den Bf ab 27.7.2009;

d) Informationsblatt der WKÖ aus 2007 zur Einmonatsfrist nach § 82 Abs. 8 KFG, wo ua. ausgeführt wird:
"…. Dennoch ist es in bestimmten Fällen möglich, dass Inländer im Ausland zugelassene Fahrzeuge in Österreich legal verwenden können.
- Verwendung im Inland weniger als einen Monat lang:
Durch regelmäßige Fahrten ins Ausland beginnt die Einmonatsfrist immer wieder neu zu laufen. Wer also häufig im Ausland zu tun hat, kann auf diese Weise trotz Hauptwohnsitz im Inland legal ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug lenken. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass das ausländische Kfz nie länger als einen Monat im Inland verbleibt. …"

Zum Nachweis wäre lt. WKÖ zB ein Fahrtenbuch zu führen;

e) Kopie Fahrtenbuch, woraus hervorgeht:

Im Zeitraum vom 29.7.2009 bis 14.2.2011 wurde einmal monatlich eine Fahrt A/CC-D/AA und retour, Dauer 2-3 Tage bzw. an Weihnachten 2009 ca. 10 Tage und Weihnachten 2010 ca. eine Woche, sowie in 7 Monaten eine weitere Auslandsfahrt nach D/EE oder zum Flughafen in D/FF verzeichnet; dazu angegeben sind jeweils Datum, Ortsangaben, Km-Stand bei Abfahrt und Ankunft, gesamt gefahrene Km, Km-Anfangsstand 65.888.

3. Im Akt erliegt eine Abfrage EurotaxGlass-Fahrzeugbewertung des Finanzamtes, wonach ein entsprechendes Fahrzeug VW Golf, allerdings mit einem Km-Stand von 23.000, zum Stichtag 15.3.2011 mit Einkaufspreis rund € 13.000 und Verkaufspreis rund € 16.000 notiert.

4. Mit Festsetzungs-Bescheid vom 15.3.2011, StrNr, hat das Finanzamt dem Bf für den Zeitraum Juli 2009
a) für das Fahrzeug VW Golf, FahrgestellNr. 123x, ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 11.708,72 die Normverbrauchsabgabe (NoVA) gem. § 6 (7 %) und § 6a (Malus) NoVAG im Betrag von gesamt € 1.119,61, sowie
b) gemäß § 135 BAO hievon einen 10%igen Verspätungszuschlag im Betrag von € 111,96,
vorgeschrieben; dies wegen unterbliebener Selbstberechnung der Abgabe bzw. wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung. Ein detailliertes NoVA-Berechnungsblatt liegt bei.

5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde das bisherige Vorbringen (siehe Schreiben vom 14.2.2011) wiederholt; das Informationsblatt der WKÖ und das Fahrtenbuch wurden nochmals vorgelegt.

6. Vom Finanzamt wurden im Anschluss folgende Erhebungen durchgeführt:

a) ZMR-Abfragen:
Demnach ist der Bf, deutscher Staatsbürger, verheiratet, seit 15.2.2006 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet; dies zuletzt seit 1.3.2007 ebenso wie die Ehegattin D, österreichische Staatsbürgerin, an der Adresse in A/CC, C-Str3;

b) Abfragen der Sozialversicherungsdaten:
Der Bf war ab August 2003 - mit Unterbrechungen - bei zwei Betrieben im Inland und seit Jänner 2006 bis laufend (April 2011) bei der Fa. Z in Ö/A/CC als Arbeiter tätig.
Die Ehegattin war ab Juli 1998 mit Unterbrechungen im Inland bei mehreren Betrieben zunächst als Arbeiterin, dann als Angestellte und ist seit März 2010 bis laufend als Angestellte bei der Fa. Z berufstätig.

c) Einsicht in das Telefonbuch Deutschland: Demnach scheint an der vom Bf angegebenen deutschen Adresse in D/AA eine Frau G mit Telefonanschluss auf;

d) Ergänzungsersuchen v. 8.8.2011, in dem der Bf ua. um Vorlage von Unterlagen zur deutschen Mietwohnung (Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung) und deren nähere Beschreibung (Größe, Bewohner etc.), um Darstellung der sozialen Beziehungen in Deutschland samt ev. Nachweisen sowie um Service- und Reparaturrechnungen zum Fahrzeug ersucht wurde;

e) In Beantwortung dessen hat der Bf am 30.8.2011 angegeben:
Mieterin der dten. Wohnung sei seine Mutter G, die mit dem Stiefvater des Bf die Wohnung bewohne und auch die Betriebskosten trage. Es handle sich um eine 3-Zimmer-Wohnung mit 76 m² Wohnfläche, wobei der Bf ein Zimmer bewohne. In Deutschland sei er bis vor kurzem Spieler/Mitglied in einem Footballverein gewesen; Unterlagen dazu wurden nicht beigebracht. Im Fahrtenbuch würden teils tagelang keine Fahrten verzeichnet, da sich sowohl der Arbeitsplatz beider Ehegatten wie auch ein Supermarkt in der Nähe befänden und betreffende Gänge/Erledigungen zu Fuss oder mit dem Fahrrad erfolgten. Die jährlichen TÜV-Begutachtungen würden in Deutschland durchgeführt, was nur dort möglich sei.

7. Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.11.2011 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben, dh. die Normverbrauchsabgabe im Betrag von € 982,42 (im Einzelnen lt. übermitteltem NoVA-Berechnungsblatt) und der Verspätungszuschlag nunmehr mit Euro Null neu festgesetzt; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach eingehender Darstellung des Verfahrensablaufes bzw. Sachverhaltes und der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Z 3 NoVAG, §§ 82 Abs. 8 und 40 KFG, § 135 BAO) samt Judikatur führt das Finanzamt begründend aus:

Bei mehreren Wohnsitzen sei als Mittelpunkt der Lebensinteressen bei aufrechter Ehe der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten anzusehen. Die behaupteten gesellschaftlichen Bindungen, wie die Zugehörigkeit zu einem deutschen Footballteam, wurden nicht nachgewiesen. Dagegen würden auch die Aufzeichnungen lt. Fahrtenbuch sprechen, demnach die regelmäßige Teilnahme an einem dortigen Training nicht möglich wäre. Die Wohnverhältnisse stellten sich so dar, dass die Ehegatten im Inland eine Eigentumswohnung bewohnten, dagegen dem Bf in Deutschland lediglich ein Zimmer in der Mietwohnung der Mutter zur Verfügung stehe, was insgesamt gegen einen deutschen Hauptwohnsitz spreche. In wirtschaftlicher Hinsicht beziehe der Bf ausschließlich Einkünfte in Österreich; Guthaben aus Arbeitnehmerveranlagungen würden auf ein österreichisches Girokonto überwiesen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei allein der dauernde Standort des Fahrzeuges maßgebend, nicht aber das Ausmaß der im Ausland gefahrenen Kilometer. Wie im Fahrtenbuch dokumentiert, sei das Fahrzeug regelmäßig in Österreich verwendet worden; Ausgangspunkt der Besuchsfahrten nach Deutschland sei immer Österreich. Ein Gegenbeweis zur gesetzlichen Standortvermutung sei insgesamt nicht erbracht worden. Bei der vorgelegten Information der WKÖ handle es sich um die Darstellung einer rechtlich unrichtigen Vorgangsweise ("mögliche Unterbrechung der Monatsfrist"), die nicht mehr auf der dortigen homepage aufscheine. Da der Bf entsprechend der Vorgaben der WKÖ gehandelt habe, sei sein Verhalten als entschuldbar zu beurteilen und aus diesem Grund kein Verspätungszuschlag vorzuschreiben. Die Herabsetzung der NoVA ergebe sich aus einer gemeinschaftsrechtlich vorzunehmenden Vergleichsrechnung bei Bemessung des Malus iSd § 6a Abs. 4 NoVAG (im Einzelnen: siehe Berufungsvorentscheidung vom 28.11.2011).

8. Mit der als Vorlageantrag zu wertenden "Berufung", eingelangt am 3.1.2012, beantragt der Bf die Bescheidaufhebung, verweist nochmals auf die Information der Wirtschaftskammer sowie insbesondere darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft die Strafverfügung betreffend die "Zulassung des Fahrzeuges in Österreich" aus den von ihm geltend gemachten Gründen eingestellt habe. Dem zum Nachweis vorgelegten Straferkenntnis vom 5.9.2011 ist zunächst an getroffenen Feststellungen zu entnehmen, dass das Fahrzeug am 27.7.2009 vom Bf mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich eingebracht und hier verwendet wurde und damit seinen Standort in Österreich an der Adresse in A/CC, C-Str3, hat. Hinsichtlich der dadurch verletzten Rechtsvorschrift nach § 82 Abs. 8 KFG wurde keine Strafe festgesetzt, sondern das Verfahren nach § 45 VStG eingestellt. In der Begründung wird auf den Einspruch des Bf verwiesen, wonach er auch in Deutschland einen Wohnsitz und seine ganze Familie habe, und anschließend ausgeführt:
" … Weiters wurde ein Informationsblatt der WKÖ und das Fahrtenbuch übermittelt. In diesem ist ersichtlich, dass der Beschuldigte immer wieder nach Deutschland gefahren ist bzw. fährt. Daher war Punkt 3 und 4 der Strafverfügung vom 31.1.2011 gem. § 45 VStG einzustellen. …"

9. Mit Schreiben vom 12.1.2012 ersuchte das Finanzamt die BH X bezugnehmend auf das Straferkenntnis um Auskunft, warum die BH davon ausgehe, dass sich der Hauptwohnsitz des Bf bzw. der dauernde Standort des Fahrzeuges im Deutschland befinde. Dem vorangestellt ist eine kurze Sachverhaltsdarstellung ua. dahin, dass der Bf einmal monatlich für 2-3 Tage nach D/AA fährt, die Besuchsfahrten von Österreich angetreten werden und sich das Fahrzeug die restliche Zeit in Österreich befindet. Laut Finanzamt ergibt sich dieser Sachverhalt aus der Vorhaltsbeantwortung des Bf sowie aus dem vorgelegten Fahrtenbuch.

10. Im Antwortschreiben vom 30.1.2012 teilt die BH X mit:
"… dass aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft X Herr Bf durch das auch Ihnen bekannte Fahrtenbuch belegen konnte, dass das von ihm ins Bundesgebiet eingebrachte und verwendete Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat, da das ausländische Kraftfahrzeug nie länger als einen Monat im Inland verblieben ist. Der Tatbestand gem. § 82 Abs. 8 KFG wurde daher nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen."

11. Vom Bundesfinanzgericht (BFG) wurde noch erhoben:
- durch aktuelle ZMR-Abfrage, dass der Bf, mittlerweile geschieden, seit 15.2.2006 bis dato durchgehend mit Hauptwohnsitz an wechselnden Adressen im Inland gemeldet ist;
- durch Abfragen im Internet/Google-maps, dass die Entfernung vom damaligen Wohnsitz in A/CC zum Arbeitgeber Z wenige 100 m, zur deutschen D/AA in D/AA rund 623 km und nach D/EE rund 95 km betragen hat.

II. Sachverhalt:

Der Bf ist deutscher Staatsbürger und seit Jänner 2006 laufend im Inland in A/CC bei der Fa. Z tätig (siehe Abfrage der Sozialversicherungsdaten v. April 2011).
Er ist seit 15.2.2006 bis dato mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, im Streitzeitraum in A/CC, C-Str3, in der Nähe des Arbeitsplatzes, wo er gemeinsam mit der (damaligen) Ehegattin in deren Eigentumswohnung wohnte (ZMR-Abfrage; eigene Angaben 14.2.2011; BK-Abrechnungen der Gattin).
An der vom Bf benannten deutschen Adresse in D/AA, BStr2, befindet sich eine von seiner Mutter, G, und deren Ehegatten bewohnte Mietwohnung, für welche die Mutter die Kosten trägt und in welcher dem Bf ein Zimmer zur Verfügung steht (dtes. Telefonbuch; eigene Angaben lt. Vorhaltsbeantwortung v. 30.8.2011).

Das vom Bf erworbene Gebraucht-Fahrzeug VW Golf, FahrgestellNr. 123x, wurde am 27.7.2009 auf den Bf an der og. deutschen Adresse unter dem Kennzeichen XY1 zugelassen, nach Österreich eingebracht und hier verwendet (dte. Zulassungsbescheinigung; polizeil. Lenkerkontrolle 4.1.2011; Fahrtenbuch).
Laut vorgelegtem Fahrtenbuch erfolgten daneben regelmäßig zumindest einmal pro Monat Auslandsfahrten nach Deutschland.

III. Beweiswürdigung:

Ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht hat dabei gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen zu erachten, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132). Den erstmaligen Angaben der Abgabepflichtigen vor der Abgabenbehörde kommt dabei durchwegs eine höhere Glaubwürdigkeit zu.

Obige Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund des Akteninhaltes, konkret aufgrund der oben angeführten Unterlagen und der eigenen Angaben des Bf, getroffen werden.
Sie sind auch von Seiten des Finanzamtes insbesondere im Hinblick auf das vorgelegte Fahrtenbuch unbestritten, als das Finanzamt selbst ua. im Schreiben vom 12.1.2012 bezugnehmend auf die Angaben im Fahrtenbuch an Sachverhalt davon ausgeht, dass der Bf einmal monatlich für 2-3 Tage nach D/AA gefahren ist. Ebenso stützt das Finanzamt seine Begründung in der Berufungsvorentscheidung auf die Angaben im Fahrtenbuch.
Im Rahmen einer näheren Überprüfung des Fahrtenbuches durch das BFG hat sich ergeben, dass die dort angegebenen Distanzen (rund 630 km nach D/AA und zB rund 95 km nach D/EE) durchgehend zutreffend lt. Abfrage in Google-maps verzeichnet wurden und am Tag der polizeilichen Lenkerkontrolle/Anhaltung am 4.1.2011 zutreffend eine Fahrt A/CC-X und retour aufscheint. Anhand der weiteren Umstände, dass die Entfernung vom inländischen Wohnsitz zum Arbeitsplatz tatsächlich - wie vom Bf angegeben - nur wenige 100 m betragen hat, somit dieser leicht zu Fuss zu erreichen war, und sich das Schriftbild der Fahrtaufzeichnungen nicht als einheitlich darstellt, somit wohl nicht von einem erst nachträglich erstellten Fahrtenbuch auszugehen sein wird, ist nach dem Dafürhalten des BFG dieses Fahrtenbuch insgesamt wohl als glaubwürdig zu erachten.

Zum sonstigen Vorbringen dahin, dass der Bf nahezu seine gesamten sozialen Beziehungen ("gesamte Familie und alle Freunde") in Deutschland habe und Mitglied in einem Footballverein gewesen sei, können keine Feststellungen getroffen werden, da diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht und keinerlei Nachweise beigebracht wurden.

IV. Rechtslage:

Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., sind die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBL 1991/695 idF BGBl. I 2008/46, unterlag im hier gegenständlichen Zeitraum der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NovAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idgF. sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (= Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Mit dem Erkenntnis VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031.
Nach Ergehen des Erkenntnisses des VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, erfolgte mit BGBl I 2014/26 eine am 23.4.2014 kundgemachte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wonach eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht unterbricht. Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26 trat § 82 Abs. 8 in dieser Fassung mit 14.8.2002 in Kraft.
Diese Rückwirkungsanordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2.12.2014, G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Damit ist die mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erst am 24.4.2014 in Kraft getreten. Der durch das BGBl I 2014/26 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht" ist hingegen erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 23.4.2014 verwirklicht wurden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung beginnt somit in Fällen, in denen ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland bzw. übrige Gemeinschaftsgebiet ausgebracht wird, die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge "wären somit nicht zuzulassen" im Sinne des NoVAG bzw. werden nicht "ohne die erforderliche (inländische) Zulassung" im Sinne des KfzStG 1992 im Inland verwendet. In derartigen Fällen liegt somit keine widerrechtliche Verwendung vor, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 anknüpft. Es kann somit dahingestellt bleiben, wer Verwender des Fahrzeuges ist und wo der Standort des Fahrzeuges ist; in derartigen Fällen kann auch nicht § 79 KFG 1967 greifen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verwenders bzw. dessen Sitz oder eine mögliche Widerlegung einer Standortvermutung sind demgemäß ohne Belang.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

V. Erwägungen:

1. Dauernder Standort, widerrechtliche Verwendung:

Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur für die Dauer von einem Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen.
Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu.

Selbst dann, wenn im Gegenstandsfall in Deutschland ein weiterer Wohnsitz vorhanden sein sollte, ist in Anbetracht der geltenden Judikatur und Literatur bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen nur einer hievon als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" anzusehen. Dabei ist im Rahmen einer objektiven Betrachtung auf den "faktischen Lebensmittelpunkt" bezogen primär auf die engsten persönlichen Verhältnisse - regelmäßig auf den Familienwohnsitz - abzustellen. Dieser ist nach Ansicht des BFG grundsätzlich dort zu sehen, wo eine Person mit eigener Familie, also mit Ehepartner oder Lebensgefährten und ev. gemeinsamen Kindern als den nächsten Familienangehörigen, zu dem oder denen wohl die engsten persönlichen Verhältnisse bestehen, zusammen lebt, nicht jedoch - etwa aufgrund von wiederkehrenden Besuchsfahrten - am Wohnsitz der Herkunftsfamilie, wie der Eltern und sonstiger Verwandtschaft.

Im Hinblick auf den im Streitzeitraum zusammen mit der Ehegattin bestehenden gemeinsamen inländischen Familienwohnsitz, der daneben weitaus überwiegenden finanziellen und wirtschaftlichen Beziehungen des Bf zu Österreich, da er ua. hier die alleinige Berufstätigkeit seit zumindest Jänner 2006 ausübt, sowie der unstrittigen Verwendung des Fahrzeuges im Inland wären sohin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nach § 82 Abs. 8 KFG erfüllt und läge demnach vorderhand eine "widerrechtliche Verwendung" iSd § 1 Z 3 NoVAG vor.

2. Unterbrechung der Monatsfrist:

Bei Einbringung der Berufung/Beschwerde im April 2011 war nach herrschender Rechtsansicht zwecks Beurteilung, ob eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges vorliege, primär maßgebend auf den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" abzustellen und war dieser vom Finanzamt - wie oben dargestellt - zu Recht am Wohnsitz im Inland angenommen worden, weshalb vom dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen war.

Allerdings gilt im Gegenstandsfall bei dem in Streit gezogenen Festsetzungszeitraum Juli 2009 zu beachten, dass nach der laut Obigem bis 23.4.2014 geltenden Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Monatsfrist bei regelmäßiger monatlicher Verbringung ins Ausland immer wieder neu zu laufen beginnt.

Bei gegenständlich vorliegendem Sachverhalt, wonach der Bf regelmäßig einmal pro Monat eine Besuchsfahrt zu seiner Mutter in Deutschland, teils auch noch eine zusätzliche Auslandsfahrt zB nach D/EE, vorgenommen hat, steht definitiv fest, dass eine zumindest monatliche Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet stattgefunden hat. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen laut dem vom Bf zum Nachweis vorgelegten Fahrtenbuch werden vom BFG - offenkundig in Übereinstimmung mit dem Finanzamt (siehe Schreiben vom 12.1.2012 und Begründung der Berufungsvorentscheidung) wie auch mit der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft X (siehe die Begründung im dortigen Straferkenntnis vom 5.9.2011 sowie das Antwortschreiben vom 30.1.2012) - im Rahmen der freien Beweiswürdigung als glaubwürdig erachtet.
Nach oben dargestellter höchstgerichtlicher Judikatur (insbesondere VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221) ist die hier erwiesene monatliche Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland/übrige Gemeinschaftsgebiet letztlich entscheidungswesentlich.

Da das Fahrzeug somit regelmäßig monatlich in das Ausland/übrige Gemeinschaftsgebiet (Deutschland) ausgebracht wurde, hatte die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen begonnen und ist damit gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung keine Zulassungsverpflichtung im Inland entstanden. Aus diesem Grund wäre das Fahrzeug daran anknüpfend auch nicht im Sinne des NoVAG "zuzulassen" gewesen, diesfalls der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Z 3 NoVAG nicht verwirklicht wurde.

3. Verspätungszuschlag:

Aufgrund des formell akzessorischen Charakters des Verspätungszuschlages ist dieser an die bescheidmäßige Festsetzung einer Stammabgabe gebunden.
Mangels Verwirklichung eines NoVA-pflichtigen Tatbestandes hatte weder eine Selbstberechnung noch eine bescheidmäßige Festsetzung der NoVA zu erfolgen, folglich keine der gemäß § 135 BAO erforderlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages vorliegt und einer solchen jede Grundlage entzogen ist.

VI. Ergebnis:

Aufgrund des Nichtvorliegens einer Steuerpflicht war der Bf nicht zur Selbstberechnung der gegenständlichen Normverbrauchsabgabe verpflichtet. Die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe durch die Behörde nach § 201 BAO war demzufolge unzulässig. Für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages fehlt damit jegliche Grundlage.

In Anbetracht der Sach- und Rechtslage war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Maßgeblich war die im Einzelfall relevante Würdigung des Parteienvorbringens und der vorgelegten Beweismittel, dh. die Klärung von Tatfragen. Zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage besteht die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Eine Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

 

 

Innsbruck, am 12. Oktober 2020