Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Ri, die Richterin***R*** sowie die fachkundigen Laienrichter LR1 und LR2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. April 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 19. März 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2020 n Anwesenheit der Schriftführerin S zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ergeben sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt. Dieses bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Bf beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten in der Höhe von 3.100 Euro und Kosten für doppelte Haushaltsführung in der Höhe von 7.282 Euro. Der Bf wurde in Polen geboren und war seit 2013 in Österreich beschäftigt.
Das Finanzamt forderte den Bf auf, eine Aufstellung und Erläuterungen für sämtliche beantragte Aufwendungen sowie die zugehörigen Belege vorzulegen. Weiters wurde ein Einkommensnachweis der Ehegattin abverlangt, welcher auch für die Folgejahre mit der Abgabe der Erklärung vorzulegen sei.
Innerhalb offener Frist kam der Bf dieser Aufforderung nicht nach. Das Finanzamt forderte den Bf daher mittels eines neuen Ergänzungsersuchens auf, den Familienwohnsitz in Polen bekannt zu geben und Meldebestätigungen vorzulegen, die Wohnungskosten am Familienwohnsitz mit Grundbuchsauszug und Mietvertrag nachzuweisen, und detailliert darzustellen, warum eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar sei. Dem Bf wurde zur Kenntnis gebracht, dass nach Auskunft des Unterkunftgebers die Wohnungskosten nur 5.758 Euro betragen haben anstatt der vom Bf geltend gemachten 7.282 Euro. Außerdem gehe das Finanzamt davon aus, dass er davon nur die Hälfte habe bezahlen müssen, da er die Wohnung mit einem Mitbewohner geteilt habe. Es werde daher ein belegmäßiger Nachweis der Kosten angefordert. Der Bf wurde weiters aufgefordert, die Größe der Wohnung am Beschäftigungsort bekannt zu geben. Weiters wurde der Bf ersucht, die entstandenen Kosten für Familienheimfahrten belegmäßig nachzuweisen durch Fahrtenbuch, Führerschein, Zulassungsschein, Treibstoffrechnungen, Mautbelege, Nachweis der zurückgelegten Kilometer, bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Bekanntgabe der Anzahl der Fahrten oder sonstiger Mitfahrgelegenheiten und ob Heimfahrten vom Arbeitgeber steuerfrei vergütet worden seien (Bestätigung des Arbeitgebers).
Auch nach dieser Aufforderung langte beim Finanzamt keine Beantwortung der Fragen und Vorlage von Belegen ein.
Das Finanzamt erließ den Bescheid ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass unter doppelter Haushaltsführung jene Aufwendungen zu verstehen seien, die dem Steuerpflichtigen durch die Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen. Die Begründung eines Haushaltes am Beschäftigungsort sei beruflich veranlasst, wenn der Beschäftigungsort so weit entfernt sei, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst sei oder die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden könne. Unzumutbarkeit sei gegeben, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit habe. Da vom Bf kein Einkommensnachweis der Ehegattin vorgelegt worden sei, würde gegen eine Wohnsitzverlegung nach Österreich nichts sprechen. Die Kosten der Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung könnten daher nicht anerkannt werden.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können, da der Bf keine Kinder habe, für die er oder sein Ehegatte für mindestens 7 Monate die Familienbeihilfe bezogen habe.
Der Bf erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid. Er führte an, dass er in Polen mit seiner Ehefrau ein Haus habe. Seine Ehefrau sei immer berufstätig gewesen. Im Kalenderjahr 2018 habe sie kein Einkommen gehabt, da das gemeinsame Kind im Juli 2018 geboren worden sei. Seine Frau sei arbeitssuchend, derzeit aber in Karenz. Eine Übersiedlung sei daher schon aus diesem Grund nicht möglich. Der Bf bewohne gemeinsam mit einem Arbeitskollegen eine Wohnung in Wien von rund 40 Quadratmetern. Die Übersiedlung der Familie sei sohin unzumutbar. Es werde daher die Erlassung eines neuen Bescheides unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung ersucht.
In späterer Folge reichte der Bf eine Stellungnahme ein, in der er mitteilte, dass er für das ganze Jahr die Miete alleine bezahlt habe. Diesem Schreiben beigelegt war eine Bestätigung des Mitbewohners in Kopie, unterfertigt vom Mitbewohner, weiters eine Bestätigung einer weiteren Person, dass sie die geforderten Unterlagen im Auftrag des Bf an das Finanzamt geschickt habe.
Das Finanzamt teilte daraufhin dem Bf mit, dass die Mailadresse nur in Ausnahmefällen zu verwenden sei, der Bf solle vorrangig FinanzOnline für die Beantwortung verwenden.
In der Folge langten Vorhaltsbeantwortungen mit Unterlagen beim Finanzamt ein. In einem Schreiben vom 7.3.2019 legte der Bf eine Bestätigung der Arbeitskräfteüberlassungsfirma über seinen Arbeitseinsatz ab 1.6.2018 und ab 1.1.2017 vor. Weiters war eine Kopie des polnischen Zulassungsscheines sowie ein Schreiben der Gebietskrankenkasse beigelegt. In diesem Schreiben führte die Gebietskrankenkasse an, dass für die Antragstellung für das Kinderbetreuungsgeld die individuelle Zuverdienstgrenze notwendig sei, diese Ermittlung habe jedoch mangels Bekanntgabe der entsprechenden Informationen nicht durchgeführt werden können. Dem Schreiben beigefügt war noch eine Bestätigung des Unterkunftgebers des Bf über die bezahlten Wohnkosten sowie Kopien von Tankrechnungen, einer Auflistung weiterer Tankkosten aus Polen und eine Auflistung von Wohnungskosten.
Mit Schreiben vom 14. April 2020 reichte der Bf weitere Unterlagen als Vorhaltsbeantwortung ein:
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Bescheinigung aus dem Einwohnerregister
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Schreiben in polnischer Sprache, nicht übersetzt
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Kopie Zulassungsschein
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Weiteres Schreiben in polnischer Sprache ohne Übersetzung
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Überweisungsbestätigungen für die Wohnungskosten, in polnischer Sprache
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Auflistung der Familienheimfahrten im Jahr 2019
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Dienstvertrag der Firma PMG Arbeitskräfteüberlassung GmbH.
In einem Begleitschreiben teilte der Bf mit, dass er einen Grundbuchsauszug vorgelegt habe, in polnischer Sprache, da dieser noch beim Dolmetsch liege. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung hätten sich auf 7.282 Euro belaufen. Leider könne er nur Kontoauszüge für Juli bis Dezember 2018 nachweisen, da er von Jänner bis Juni mit Erlagschein einbezahlt habe und diese in Wien lägen, er sich aber derzeit in Quarantäne in Polen befinde. Normalerweise würde er mit dem Mitbewohner die Kosten teilen, aber auf Grund der langen Freundschaft habe er die gesamten Kosten übernommen, um ihn finanziell zu unterstützen, im Jahr 2020 werde sein Mitbewohner dann die vollen Kosten für die Wohnung übernehmen. Er habe auch ein Fahrtenbuch, eine Kopie von Zulassungsschein und Führerschein und einen Nachweis der zurückgelegten Kilometer vorgelegt. Er fahre immer alleine, da er auf Grund von unterschiedlichen Arbeitszeiten keine Möglichkeit habe, jemanden eine Mitfahrgelegenheit anzubieten. Vom Arbeitgeber sei ihm nichts für die Heimfahrten vergütet worden.
Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Da die Gattin des Bf im Jahr 2018 kein Einkommen gehabt habe, sei ein Familiennachzug auch mit einem Kind zumutbar. Der Bf sei nicht gezwungen, seinen Wohnsitz in Polen aufzugeben, jedoch bestünden keine Gründe für eine weitere steuerliche Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung.
Der Bf beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Wie er bereits in der Beschwerde angegeben habe, seien er und seine Frau Besitzer eines Eigenheimes in Polen. Seine Frau sei immer berufstätig gewesen, nur im Jahr 2018 habe sie kein Einkommen gehabt, da im Juli das gemeinsame Kind zur Welt gekommen sei. Das Kind gehe inzwischen in Polen in den Kindergarten und die Gattin werde in Kürze wieder eine Stelle annehmen. Der Familienwohnsitz und Lebensmittelpunkt sei eindeutig in Polen, in Österreich bewohne er nur eine kleine Wohnung mit einem Arbeitskollegen. Er sei bei einer Leiharbeitsfirma angestellt und es sei ungewiss, wie lange er in Wien beschäftigt sein werde. Die Unterlagen habe er schon übermittelt. Er beantrage, die Familienheimfahrten zu berücksichtigen.
In der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt:
Der Bf legte einen Dienstvertrag vom 2.11.2017 vor, der mit einer Firma in Prag geschlossen worden war. Bei dieser Firma war die Gattin zwei Monate tätig. Der Bf gab hierzu an, aufgrund der Schwangerschaft sei eine weitere Arbeit vom Arzt untersagt worden, des Weiteren legte er einen Dienstvertrag vom 9.7.2020 vor, demzufolge die Gattin des Bf für 39 Stunden im Monat ein Gehalt von 325 Sloty brutto verdiene. Die Gattin sei als Fließbandarbeiterin tätig gewesen, nunmehr sei sie als Büroarbeiterin tätig. Die Gattin stelle Rechnungen aus und könne dies zum Teil auch im Homeoffice machen. Beide Dienstverträge wurden zum Akt genommen.
Laut den Bestätigungen war die Miete Euro 5.758 im Jahr. Hinsichtlich der Mietkosten gab der Bf an, die Dame, die ihm bei der Berechnung behilflich gewesen sei, habe sich offenbar verrechnet und er anerkenne den Betrag von Euro 5.758.
Der Vertreter des FA gab an, dass laut den Unterlagen des Finanzamtes der Mitbewohner ebenfalls die Hälfte der Mietkosten geltend gemacht habe, und anlässlich der Beantragung der Familienbeihilfe und auch im Rahmen der Überprüfung stets angegeben worden sei, dass die Gattin des Bf Hausfrau sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die doppelte Haushaltsführung pro Jahr eigenständig zu beurteilen sei. Sofern sich der Bf darauf berufe, dass in Folge der Schwangerschaft der Ehegattin eine Übersiedlung nicht möglich gewesen wäre, verwies der Vertreter des Finanzamtes darauf, dass hierfür der Bf beweispflichtig sei und eine fachärztliche Bescheinigung bringen müsste.
Der Bf erklärte, er könne eine fachärztliche Bestätigung der Gynäkologin bezüglich der Schwangerschaft und Arbeitsunfähigkeit beibringen.
Der Vertreter des Finanzamtes führte zu den Wohnungskosten aus, dass diese im angegebenen Umfang rund 35 % des Gehalts ausmachen würden und es nicht glaubwürdig sei, dass jemand bereit sei, für einen Zweitwohnsitz einen derartigen Betrag aufzuwenden.
Der Bf erklärte, er beantrage der Beschwerde insofern Folge zu geben, als die Kosten der doppelten Haushaltsführung lediglich in der Höhe von Euro 5.758 beantragt würden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf hat seinen Familienwohnsitz in Polen in einem Eigenheim. Dort leben seine Ehegattin und sein Kind, das im Streitjahr geboren wurde.
Die Ehegattin des Bf war im Jahr 2018 nicht berufstätig und hatte im Jahr 2018 keine Einkünfte, da das gemeinsame Kind im Juli 2018 geboren wurde. Zu Beginn der Schwangerschaft wurde der Gattin des Bf ärztlich bescheinigt, dass sie für die Dauer der Schwangerschaft arbeitsunfähig sei.
Die Gattin des Bf war nachweislich von November bis Dezember 2017 und ab Juli 2020 beschäftigt. Im Jahr 2020 ist sie mit 39 Monatsstunden beschäftigt und verdient 325 Sloty monatlich.
Der Bf ist seit 2013 in Österreich beschäftigt.
Der Bf hat in Wien eine Wohnung von 40 Quadratmeter Größe angemietet, die er im Streitjahr mit einem Arbeitskollegen bewohnte. Dafür erwuchsen ihm Aufwendungen in der Höhe von Euro 2.879.
Der Bf fährt etwa alle zwei Wochen zu seiner Familie nach Hause nach Polen. Er legt diese Fahrten mit seinem privaten PKW zurück. Auf Grund von unterschiedlichen Arbeitszeiten gibt es keine Mitfahrgelegenheit bzw kann auch der Bf niemanden mitnehmen. Die Fahrtkosten für die Familienheimfahrten betrugen 3.100 Euro.
Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Schwangerschaft schenkt das Gericht dem Vorbringen des Bf Glauben, wobei dies auch durch die nachträgliche Vorlage einer gynäkologischen Bestätigung glaubhaft gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt teilweise Stattgabe
Kosten der privaten Lebensführung und Aufwendungen für den Haushalt des Arbeitnehmers und den Unterhalt der Familienangehörigen dürfen nach § 20 Abs 1 EStG 1988 steuerlich nicht berücksichtigt werden. Diesem Abzugsverbot unterliegen auch die Wohnkosten. Ist ein Arbeitnehmer jedoch aus beruflichen Gründen gehalten, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich einen zweiten Wohnsitz zu nehmen, weil ihm weder eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz noch die Verlegung der Familienwohnsitzes an den Arbeitsort bzw in dessen Nahebereich zumutbar ist, können nach der Rechtsprechung bestimmte Aufwendungen für diese doppelte Haushaltsführung ausnahmsweise als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Damit Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden können, muss also ein Familienwohnsitz bestehen. Ein Familienwohnsitz liegt vor, wo ein Arbeitnehmer seine engsten persönlichen Beziehungen (Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.
Liegt ein Familienwohnsitz vor, können Kosten der doppelten Haushaltsführung in Abzug gebracht werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die tägliche Rückkehr von der Arbeitsstätte an den Familienwohnsitz muss für den betroffenen Arbeitnehmer unzumutbar sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat die tägliche Rückkehr bei einer Wegstrecke von 130 Kilometern und einer Fahrzeit von 70 Minuten für unzumutbar erklärt.
2. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort oder in dessen Nahebereich muss unzumutbar sein. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers oder in der Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben. Dabei sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu würdigen. Dabei ist auch die Ursache der doppelten Haushaltsführung in Betracht zu ziehen.
Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Arbeitnehmern nach einer gewissen Zeit, die nur im Einzelfall beurteilt werden kann, die Verlegung ihres Wohnsitzes in den Nahebereich ihrer Arbeitsstätte zuzumuten ist. Die Lohnsteuerrichtlinien nennen als Faustregel einen Zeitraum von zwei Jahren bei verheirateten Arbeitnehmern. Für Zeiträume, in denen die Unzumutbarkeit nicht gegeben ist, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Umstände des Einzelfalles können jedoch auch langfristig die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung mit sich bringen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung in folgenden Fällen gerechtfertigt:
• steuerlich relevante Einkünfte des Ehepartners am Familienwohnsitz, die verloren gingen.
• Die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte am Familienwohnsitz durch den Arbeitnehmer selbst.
• Fehlende Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder am Arbeitsort.
• Besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit naher Angehöriger, deren Mitübersiedlung unzumutbar wäre.
Behält der Arbeitnehmer dagegen den entfernt gelegenen Familienwohnsitz trotz der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ausschließlich aus persönlichen Gründen bei (zB gute Wohnlage, Eigenheim, Schulbesuch der Kinder bei ausreichender Schulbesuchsmöglichkeit am Arbeitsort), fallen die Ausgaben für Familienheimfahrten grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 EStG 1988. Für den vorliegenden Fall ist daher zu beurteilen, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes für den Bf im Streitjahr zumutbar war. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (vgl etwa VwGH 22. November 2006, 2005/15/0011). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl VwGH 26. Juli 2007, 2006/15/0047; VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038, VwGH 20.12.2018, Ra 2016/13/0016).
Auf die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in früheren oder späteren Jahren darf bei der Entscheidung für das konkrete Streitjahr nicht Bedacht genommen werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der Bf hat als Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung angegeben, dass er und seine Gattin ein Eigenheim besäßen und die Gattin immer gearbeitet habe und wieder arbeiten werde.
Dazu ist anzuführen, dass die Gattin im Streitjahr 2018 nicht gearbeitet hat und daher auch keine Einkünfte erzielt hat. Das gemeinsame Kind ist im Juli des Streitjahres zur Welt gekommen und hat daher in diesem Streitjahr keinen Kindergarten und Schule besucht. Ausgehend von diesen Umständen wäre eine Verlegung des Wohnsitzes zumutbar gewesen. Das gemeinsame Kind hätte auch in Österreich von der Gattin betreut werden können. Eine allfällige Übersiedlung nach Österreich wäre auch nicht mit einem Verlust einer Einkommensquelle für die Gattin verbunden gewesen, da diese im Streitjahr kein Einkommen erzielt hat. Die Gattin des Bf hat auch nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit mit 325 Sloty keine nennenswerten Einkünfte erzielt, die eine Übersiedlung unzumutbar erscheinen lassen.
Dass der Bf und seine Gattin ein Eigenheim in Polen besitzen, stellt für sich alleine keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung dar. Dass der Bf und seine Gattin dieses Eigenheim nicht aufgeben möchten, ist nachvollziehbar, macht aber eine Wohnsitzverlegung nicht unzumutbar. Es gäbe verschiedene Möglichkeiten der Wohnsitzverlegung, ohne das Eigenheim aufzugeben, bspw Vermietung. Dass der Bf und seine Gattin den Wohnsitz mit Eigenheim gerne behalten und zur eigenen Nutzen zur Verfügung haben möchten, stellt keine Unzumutbarkeit dar, die es rechtfertigen würde, die damit verbundenen finanziellen Lasten dem Steuerzahler aufzubürden.
Dass der Bf in Österreich nur eine kleine Wohnung bewohnt, stellt auch kein Hinderungsgrund dar, weil zum einen anstatt des Mitbewohners die Gattin diese Wohnung mit dem Bf teilen könnte bzw durch eine Übersiedlung in eine größere Wohnung dieses Problem behoben werden könnte.
Als Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann im vorliegenden Fall die Arbeitsunfähigkeit der Gattin des Bf während der Schwangerschaft betrachtet werden. Im Falle einer Risikoschwangerschaft kann eine Übersiedlung für die Dauer der Schwangerschaft und des nachfolgenden Mutterschutzes als unzumutbar beurteilt werden. Im vorliegenden Fall währte die Beeinträchtigung durch die Schwangerschaft und anschließendem Mutterschutz von Beginn des Jahres bis September 2018. Eine Übersiedlung nur für die verbleibenden Monate des Jahres 2018 stellt sich für diesen kurzen Zeitraum ebenfalls als unzumutbar dar.
Aus diesem Grund kann eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung für das Streitjahr 2018 angenommen werden.
Die Kosten der doppelten Haushaltsführung werden daher in folgendem Ausmaß berücksichtigt:
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Die Hälfte der bestätigten Wohnkosten, da der Bf seine Wohnung mit einem Mitbewohner bewohnt. Dass der Bf die Kosten der Wohnung für den Mitbewohner übernommen haben möchte, stellt Einkommensverwendung dar und ist für die steuerliche Berücksichtigung unbeachtlich.
- •
Die geltend gemachten Fahrtkosten in der Höhe von 3.100 Euro jährlich.
Daraus ergeben sich nachstehende Aufwendungen (in Euro):
Wohnungskosten | 2.879 |
Fahrtkosten | 3.100 |
Insgesamt daher | 5.979 |
Zu Spruchpunkt (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22. November 2006, 2005/15/0011). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl VwGH 26. Juli 2007 2006/15/0047; VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038, VwGH 20.12.2018, Ra 2016/13/0016).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor. Aus diesem Grund war die Revision für unzulässig zu erklären.
Beilage:
1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2018
Wien, am 29. Juli 2020