Volltext

BFG 15.05.2020, RV/7400370/2018

Haftung für Vergnügungssteuer

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400370.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 13 VGSG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 07.06.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom 08.05.2018, MA 6/ARL-238129/18 E, betreffend Haftung für Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insoweit Folge gegeben, als die Haftung von € 19.050,82 auf € 4.384,05 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 21.03.2018 hielt der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, dem Beschwerdeführer (Bf) vor, dass die nachstehenden Abgabenbeträge nicht termingerecht entrichtet worden seien, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für seine Haft- und Zahlungspflicht gegeben sei, und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

Rückstand Vergnügungssteuer

Zeitraum

Betrag in EUR

Konto 603005170 (Veranstaltungsort 7W

10/2016

4.671,51

Nebengebühren dazu

10/2016

311,07

Konto 603005601 (Veranstaltungsort 1B

07/2016

1.914,58

Nebengebühren dazu

07/2016

38,29

Summe

 

6.935,45

Mit Haftungsbescheid vom 8.05.2018, MA 6/ARL - 238129/18 E, zog der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, den Bf gemäß der §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 7 BAO, und § 13 Abs. 5 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 als Geschäftsführer der C-GmbH für den entstandenen Rückstand an Vergnügungssteuer im Betrag von € 19.050,82 zur Haftung heran.

Der Haftungsbetrag gliedert sich wie folgt:

Rückstand Vergnügungssteuer

Zeitraum

Betrag in EUR

Konto 603005170 (Veranstaltungsort 7W

10/2016 - 12/2016

15.800,79

Nebengebühren dazu

10/2016 - 12/2016

866,15

Konto 603005501 (Veranstaltungsort 1O)

12/2016

393,47

Nebengebühren dazu

12/2016

37,54

Konto 603005601 (Veranstaltungsort 1B

07/2016

1.914,58

Nebengebühren dazu

07/2016

38,29

Summe

 

19.050,82

 

 

 

 

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach § 13 Abs. 5 Vergnügungssteuergesetz haften die im § 80 bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Der Abgabenrückstand ist bei der Primärschuldnerin, der C-GmbH, uneinbringlich.

Herr RH war bis 20. Oktober 2017 im Firmenbuch als Geschäftsführer der Abgabepflichtigen eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter. Die schuldhafte Verletzung der ihm gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten ist im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass sie es unterlassen hat, für die termingemäße Entrichtung der Steuern zu sorgen. Es ist daher die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben.

Die Abgabepflichtige schuldet den im Spruch zitierten Betrag. Der gegenständliche Abgabenanspruch resultiert aus den in Kopie beiliegenden Abgabenprüfungen vom 26. Juni und 7.August 2017."

Mit Email vom 07.06.2018 legte der Bf dagegen Beschwerde ein.

Er sei von März bis Oktober 2017 Geschäftsführer der C-GmbH gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Vergnügungssteuer mehr gegeben. Der Rückstand sei also bereits vor seinem Eintreten in die GmbH und ohne sein Zutun entstanden. Während seiner Zeit als Geschäftsführer sei er seiner Pflicht immer nachgekommen und habe regelmäßige Zahlungen geleistet.

Weiters wolle er mitteilen, dass die C-GmbH mittlerweile in Konkurs sei und von einem Sachwalter verwaltet werde. Die belangte Behörde möge sich dem Konkursverfahren anschließen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

"In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer erst nach Abschaffung der Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen per 1. Jänner 2017, nämlich im Zeitraum März bis Oktober 2017 Geschäftsführer der primär Zahlungspflichtigen war, der Abgabenrückstand also vor diesem Zeitraum entstanden ist und er während seiner Funktion als Geschäftsführer seiner Pflicht stets nachgekommen ist und regelmäßig Zahlungen geleistet wurden. Die Behörde möge sich dem Konkursverfahren anschließen.

Mit den in der Beschwerde vorgebrachten Umständen zeigt der Beschwerdeführer keine nach der Rechtsprechung relevanten Gründe auf, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere jene zur Abgabenentrichtung, zu erfüllen.

Laut ständiger Rechtsprechung hat sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet (VwGH 24.02.2010, 2006/13/0094).

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH vS 18.10.1995, 91/13/0037).

Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft (VwGH vs 22.09.1999, 96/15/0049).

Dass bereits fällig Vergnügungssteuerrückstände der C-GmbH bestehen, ist dem Beschwerdeführer spätestens auf Grund der während seiner Funktionsperiode durchgeführten Steuerprüfungen und den daraus resultierenden amtlichen Bemessungen bekannt gewesen.

Laut Kontoauszügen wurde im Zeitraum 7. April 2017 bis 18. Oktober 2017 (im Firmenbuch als die Funktionsperiode des Beschwerdeführers ausgewiesen) Vergnügungssteuer in Höhe von 3.561,79 Euro in Teilbeträgen abgestattet. Dass dieser Betrag jenem Anteil an den vorhandenen Mitteln der C-GmbH entsprochen hat, der der Abgabengläubigerin gemäß oa. Judikatur zugestanden wäre, wurde nicht behauptet.

Der Rückstand an Vergnügungssteuer wurde nach Konkurseröffnung angemeldet. Der Haftungsbetrag reduziert sich nach Abstattung von im Konkursverfahren allenfalls festgelegten Quotenzahlungen um diesen Betrag.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Mit Email vom 27.10.2018 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und brachte zur Begründung wie folgt vor:

"In keinem der von Ihnen übermittelten Schreiben ist auf die Haftung der anderen beiden Geschäftsführer Hr. MR und Hr. KB eingegangen worden.

Diese beiden Herren waren vor meiner Zeit Geschäftsführer, also auch in jenem Zeitraum, in dem diese Rückstände angefallen sind. Hr. KB hat dann nach meinem Rückzug als Geschäftsführer wieder die Geschäftsführung übernommen und auch den Großteil (76%) der Geschäftsanteile.

Beide Herren sind heute berufstätig und sogar Geschäftsführer bzw. Teilhaber in anderen Unternehmen.

Ich vermisse die Erklärung, warum die beiden Herren als Verursacher des Rückstandes nicht herangezogen werden, sondern nur ich mit dem vollen Betrag. Wie schon in meinem letzten Schreiben angegeben, habe ich während meiner Zeit als Geschäftsführer stetig Zahlungen (die Höhe in Absprache mit Ihrem Mitarbeiter) geleistet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 5 Vergnügungssteuergesetz haften die im § 80 bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 17 Abs. 1 VGSG hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Eine auf § 13 Abs. 5 VGSG gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt somit voraus, dass die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist.

Unbestritten ist, dass dem Bf als Geschäftsführer der C-GmbH laut Firmenbuchauszug von 07.04.2017 bis 17.10.2017 (Löschung der Funktion laut Eintragung im Firmenbuch vom 20.10.2017) die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da, Z, das Konkursverfahren eröffnet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.

Nach § 13 Abs. 5 VGSG ist allerdings nicht die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung, sondern der Umstand, dass die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Diese Schwierigkeiten der Einbringung müssen auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen sein. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen (VwGH 21.8.2001, 96/15/0047).

Bestritten wurde die Haftung vom Bf aus dem Grunde, dass er von März bis Oktober 2017 Geschäftsführer der C-GmbH gewesen sei, der Rückstand also bereits vor seinem Eintreten in die GmbH und ohne sein Zutun entstanden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten (vgl VwGH 27.02.2008, 2005/13/0085; vom 23.06.2009, 2007/13/0005 bis 0007; und vom 24.01.2013, 2012/16/0100). Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten. Eine darüber hinaus gehende Prüfung des gesamten Rechenwerkes sowie der Aufzeichnungen überspannt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die dem Geschäftsführer zumutbare Prüfungspflicht (VwGH 28.02.2014, 2012/16/0101).

Dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen ist, wenn schon nicht vom Bescheid über den Abgabenanspruch, so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschaffen. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (vgl. VwGH 19.03.2015, 2011/16/0188; 11.07.2000, 2000/16/0227).

Werden dem Beschwerdeführer die Grundlagen des Abgabenanspruches unvollständig zur Kenntnis gebracht, ist dadurch eine Behinderung seiner Verteidigungsrechte auch im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid zu sehen.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschrift Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

Gemäß § 245 Abs. 2 wird durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit a) der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

Der Haftungspflichtige hat somit das Recht, innerhalb der zur Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen. Dieses Berufungsrecht setzt jedoch die Kenntnis der zur Festsetzung des Abgabensanspruches führenden Grundlagen voraus. Sind diese Grundlagen unbekannt, so ist zwar dennoch die Einbringung einer Berufung formal möglich, die Berufungsgründe können aber - in Unkenntnis der Besteuerungsgrundlagen - in aller Regel nicht sinnvoll ausgeführt werden, sodass sich diesfalls ein Rechtsschutzdefizit ergäbe. Dem trägt § 248 letzter Satz BAO in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO Rechnung. Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, dass der zur Haftung Herangezogene in Kenntnis der relevanten Grundlagen des Abgabenbescheides innerhalb offener Rechtsmittelfrist eine begründete Berufung gegen den Abgabenbescheid erheben kann. Diese somit als Rechtsschutzvorschrift anzusehenden gesetzlichen Bestimmungen können aber in Fällen nicht greifen, in welchen dem Haftungspflichtigen unrichtige oder unvollständige Grundlagen für den Abgabenanspruch mitgeteilt werden. Diesfalls ist der Haftungspflichtige nämlich nicht in der Lage, die allenfalls gebotenen Verteidigungsmittel richtig zu beurteilen und einzusetzen. Ein berufungsfristhemmender Antrag im Sinn des § 245 Abs. 2 BAO auf Mitteilung des dem Haftungspflichtigen noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches wäre verfehlt, weil der Abgabenanspruch - wenn auch unrichtig oder unvollständig - zur Kenntnis gebracht wurde (VwGH 04.11.1998, 98/13/0115).

Laut Aktenlage wurde dem Bf mit Haftungsbescheid vom 8.05.2018 über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) insoferne Kenntnis verschafft, als ausgeführt wurde, dass der gegenständliche Abgabenanspruch aus den in Kopie beiliegenden Abgabenprüfungen vom 26. Juni und 7.August 2017 resultiere.

Die Prüfung der Vergnügungssteuer 09/2016 bis 12/2016 bei der C-GmbH von 07.06.2017 bis 26.06.2017 brachte zu Konto 603005170 ein anerkanntes Prüfungsergebnis von € 3.990,58 (€ 3.902,08 Differenz) und € 88,50 Nichtabrechnung), wobei die Niederschrift vom 26.06.2017 in Anwesenheit des Bf stattfand.

Die Prüfung der Vergnügungssteuer für 09/2016 bis 12/2016 zu Konto 603005501 brachte den ebenfalls anerkannten Betrag von € 393,47 wegen Nichtabrechnung, wobei die Niederschrift vom 26.06.2017 in Anwesenheit des Bf stattfand.

Die Prüfung der Vergnügungssteuer für 07/2016 bis 12/2016 von 21.06.2017 bis 07.08.2017 zu Konto 603005601 brachte den ebenfalls anerkannten Betrag von € 1.914,58 wegen Nichtabrechnung, wobei die Niederschrift vom 07.08.2017 in Anwesenheit des KB stattfand.

Laut Vorhalt vom 21.03.2018 hielt der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, dem Bf die nicht termingerecht Entrichtung von Vergnügungssteuer samt Nebengebühren zu Konto 603005170 (Veranstaltungsort 7W für den Zeitraum 10/2016 in Höhe von € 4.671,51 und zu Konto 603005601 (Veranstaltungsort 1B für den Zeitraum 07/2016 in Höhe von € 1.914,58 vor, mit Haftungsbescheid wurde die Haftung für Vergnügungssteuer samt Nebengebühren zu Konto 603005170 (Veranstaltungsort 7W für den Zeitraum 10/2016 - 12/2016 in Höhe von € 15.800,79 und zu Konto 603005601 (Veranstaltungsort 1B für den Zeitraum 07/2016 in Höhe von € 1.914,58 geltend gemacht.

Zusätzlich zum Vorhalt wurde mit Haftungsbescheid die Haftung für Vergnügungssteuer samt Nebengebühren zu Konto 603005501 (Veranstaltungsort 1O) für den Zeitraum 12/2016 in Höhe von € 393,47 geltend gemacht.

Warum zu Konto 603005170 (Veranstaltungsort 7W) der Betrag von € 4.671,51 laut Vorhalt vom 21.03.2018 bei einem Prüfungsergebnis von € 3.990,58 auf € 15.800,79 anstieg, ist nicht nachvollziehbar.

Bei einer Differenz zwischen Vorhalt und Bescheid hat die Behörde zu erklären, wie zu geltend gemachten Beträgen kommt (VwGH 7.6.1989, 88/13/0127 - 0132).

Da eine Haftung im Sinn des § 9 BAO nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist auch zu prüfen, ob dem Bf die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Bf im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe (Fälligkeit) bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Nichtentrichtung hätte erkennen können (vgl. VwGH 24.02.1999, 98/13/0144).

Aufgrund der Anwesenheit des Bf bei der Niederschrift am 26.06.2017 erlangte der Bf somit Kenntnis vom Prüfungsergebnis von € 3.990,58 zu Konto 603005170 und vom Prüfungsergebnis von € 393,47 zu Konto 603005501 und entstand damit auch die Pflicht, den allfälligen Rückstand dieser Beträge zu entrichten. Der Bf hat kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ergäbe, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine abgabenrechtlichen Pflichten hinsichtlich dieser Beträge zu erfüllen. Vielmehr brachte er vor, dass er nach Abschaffung der Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen per 1. Jänner 2017 während seiner Zeit als Geschäftsführer stetig Zahlungen (die Höhe in Absprache mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde) geleistet habe.

Dies wird mit Beschwerdevorentscheidung bestätigt, indem ausgeführt wird, dass laut Kontoauszügen im Zeitraum 7. April 2017 bis 18. Oktober 2017 (im Firmenbuch als die Funktionsperiode des Beschwerdeführers ausgewiesen) Vergnügungssteuer in Höhe von 3.561,79 Euro in Teilbeträgen abgestattet worden seien.

Die Niederschrift vom 07.08.2017 fand in Anwesenheit des KB statt, somit erlangte der Bf wohl keine Kenntnis vom Prüfungsergebnis von € 1.914,58 zu Konto 603005601.

Hinsichtlich der Prüfungsergebnisse von € 3.990,58 und € 393,47 wurde der Bf durch Beilage der Abgabenprüfungen vom 26. Juni und 7.August 2017 über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige einzunehmen in der Lage ist.

Der Hinweis auf einen Rückstand laut Vorhalt zum 21.03.2018 von € 4.671,51 bzw € 15.800,79 laut Haftungsbescheid vom 8.05.2018 genügt der Obliegenheit, dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen über den Abgabenanspruch in ausreichendem Maß Kenntnis zu verschaffen, jedoch nicht. Dies gilt auch für die haftungsgegenständlichen Nebengebühren.

Die Haftung war daher auf folgende Abgaben einzuschränken:

Vergnügungssteuer

Zeitraum

Betrag in EUR

Konto 603005170 (Veranstaltungsort 7W

10/2016 - 12/2016

3.990,58

Konto 603005501 (Veranstaltungsort 1O)

12/2016

393,47

 

Hinsichtlich der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben kann dem Bf aus der Nichtentrichtung der vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer fällig gewordenen Abgabenschulden jedoch mangels nachweislicher Kenntniserlangung (€ 1.914,58) keine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden oder wurden dem Bf die Grundlagen des Abgabenanspruches unvollständig zur Kenntnis gebracht (€ 4.671,51 laut Vorhalt vom 21.03.2018, € 7.138,70 (Differenz zwischen € 15.800,79 Haftungsbetrag und € 4.671,51 laut Vorhalt zuzüglich Prüfungsergebnis von € 3.990,58; haftungsgegenständlichen Nebengebühren).

Sollte sich der Betrag von € 7.138,70 aus einer Verminderung durch Einzahlungen des primär Zahlungspflichtigen entsprechend der Bescheidbegründung des im Akt vorhandenen Bescheides vom 05.02.2018 ergeben, womit der C-GmbH eine Vergnügungssteuer in Höhe von € 7.344,00 vorgeschrieben wurde, stünde der Haftung für diesen Betrag auch die unmögliche Kenntniserlangung durch den Bf während seiner Geschäftsführungsfunktion entgegen.

Mit dem Einwand, dass die Geschäftsführer MR und KB als Verursacher des Rückstandes nicht herangezogen worden seien, sondern nur der Bf mit dem vollen Betrag, rügt der Bf die Ermessensübung der belangten Behörde, zumal die Inanspruchnahme des Vertreters voraussetzt, dass die Abgabe weder beim Vertretenen noch bei demjenigen einzubringen ist, der für die Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommt. Die Geltendmachung der Haftung wie auch die nachfolgende Auswahl der Schuldner in das Ermessen der Behörde gestellt ist.

KB war laut Firmenbuchauszug von 12.07.2016 bis 02.02.2017 und seit 18.10.2017 Geschäftsführer der C-GmbH. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da2, Z2, wurde die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KB mangels Kostendeckung beschlossen. Zudem wurde KB nach der Aktenlage ohnehin mit Haftungsbescheid vom 08.05.2018 in Anspruch genommen.

MR war laut Firmenbuchauszug von 03.02.2017 bis 06.04.2017 Geschäftsführer der C-GmbH. Laut Vorlagebericht vom 05.11.2018 ist er aktenkundig insolvent.

Die Heranziehung des MR war somit zumindest nicht zweckmäßig, sodass das der Behörde bei der Auswahl des Haftungspflichtigen zustehende Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wurde, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Ausübung des Ermessens durch Geltendmachung der Haftung (auch) jenem Haftungspflichtigen gegenüber, bei welchem die Einbringlichkeit der Abgabenforderung am ehesten erwartet werden kann, ein Ermessensmissbrauch nicht zu erkennen ist (VwGH 13.04.2005, 2004/13/0027). Das der Behörde bei der Auswahl des Haftungspflichtigen zustehende Ermessen wurde daher im Sinne des Gesetzes geübt.

Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (VwGH 19.03.2015, 2011/16/0188).

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Ausmaß von € 4.384,05 zu Recht

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

 

Wien, am 15. Mai 2020