Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Reinhold Schürer-Waldheim, Heigerleinstraße 55 Tür 23, 1170 Wien, über die Beschwerde vom 11. Februar 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 23. November 2015, zZ MA 6/ARL-544469/2019, betreffend Haftungsinanspruchnahme, den Beschluss:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem den Beschwerdeführer betreffenden, mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 18.1.2019, zu Zahl RV/7400052/2018, rechtskräftig beendeten Beschwerdeverfahren ergibt sich für das Bundesfinanzgericht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt, der gleichzeitig den Verfahrensgang abbildet:
1.1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 23.11.2015, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 7 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 13 Abs. 5 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 als Obmann des Vereins ***1*** für den entstandenen Rückstand an Sportförderungsbeitrag iHv 1.792,83 Euro zur Haftung herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert, diesen Betrag binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 26.11.2015 an der Adresse des Beschwerdeführers in ***Bf1-Adr***, am selben Tag bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt (Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustG; vgl. Rückschein im Verwaltungsakt, AS 8) und ist ab dem 26.11.2015 zur Abholung bereitgehalten worden, da dem Bf. das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Das Kuvert kam am 17.12.2015 an die belangte Behörde als nicht behoben zurück (Verwaltungsakt, AS 11).
Am 30.5.2017, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides, langte bei der Magistratsabteilung 6, Dezernat Abgaben und Recht, Landes- und Gemeindeabgaben, eine - undatierte - Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 23.11.2015, "zugestellt im Mai 2017", ein.
Mit Schreiben vom 10.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde über den Zustellversuch durch Verständigung über die Hinterlegung informiert (vgl. Rückschein im Verwaltungsakt, AS 16).
Mit als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnetem Bescheid vom 6.11.2017 wies die belangte Behörde die verspätet eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurück (Verwaltungsakt, AS 17). Die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer persönlich übernommen (Verwaltungsakt, AS 18).
Mit E-Mail vom 8.11.2017 gab der nunmehr steuerlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Haftungsbescheid ab und führte aus, er habe den Zustellnachweis im Jahr 2015 nie erhalten, da dieser Zettel "vermutlich verloren ging". Auf Grund dieser Tatsache sei der ursprüngliche Bescheid im Mai 2017 neu zugestellt und am 30.5.2017 Beschwerde erhoben worden (Verwaltungsakt, AS 19).
Mit Beschwerdevorlage vom 18.12.2017 legte der Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6, die mittels E-Mail vom 8.11.2017 eingebrachte und als Vorlageantrag gewertete Eingabe des Bf. samt Vorakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Verwaltungsakt, AS 20-23).
Mit Eingabe vom 4.1.2018 stellte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers ohne sich konkret auf den Beschwerdeführer zu beziehen einen Antrag gemäß § 293 BAO auf Aufhebung des Haftungsbescheides vom 16.11.2015 wegen fehlerhafter Feststellungen. Die in der Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2017 angeführte Meinung, es handle sich um eine Ausfallshaftung, sodass der Vertreter für den Rest der Abgabenschuld herangezogen werden könne, sei unrichtig.
Da der Haftungsbescheid am 26.11.2015 mittels Hinterlegung als ordnungsgemäß zugestellt galt und die Beschwerde nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist erst am 30.5.2017 per Email bei der Behörde eingelangt war, wurde die Beschwerde vom Bundesfinanzgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 18.1.2019, RV/7400052/2018, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
1.2. Mit Eingabe vom 11.2.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 308 BAO und brachte damit verbunden die gegenständliche Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 23.11.2015 ein (Verwaltungsakt, AS 29).
Mit Bescheid vom 27.5.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.2.2019 im Verfahren betreffend Haftung als unbegründet abgewiesen und unter einem die Beschwerde vom 11.2.2019 gegen den Haftungsbescheid mittels Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen (Verwaltungsakt, AS 31 bis 33). Dieser Bescheid wurde dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 3.6.2019 zugestellt.
Mit E-Mail Eingabe vom 19.6.2019 ersuchte der steuerlich vertretene Beschwerdeführer, seine Beschwerde vom 11.2.2019 gegen den Bescheid vom 23.11.2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 27.5.2019.
Dem Bundesfinanzgericht wurde die Beschwerde vom 11.2.2019 gegen den Haftungsbescheid vom 23.11.2015 mit Vorlagebericht vom 8.7.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
2. Da hinsichtlich des abgewiesenen Wiedereinsetzungsantrages Beschwerde erhoben wurde und dieses Beschwerdeverfahren bei der belangten Behörde noch anhängig ist, ist im vorliegenden Beschwerdefall lediglich strittig, ob die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 23.11.2015 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat:
2.1. Dazu ist zunächst auf die eingangs wiedergegebene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 18.1.2019, RV/7400052/2018, zu verweisen, mit dem die Beschwerde bereits rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen worden ist. Das Bundesfinanzgericht hat darin festgestellt, dass die Hinterlegung am 26.11.2015 nach einem Zustellversuch an diesem Tag und die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung rechtskonform erfolgt sind. Die neuerlich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte, hier gegenständliche (idente) Beschwerde vermag daran nichts zu ändern. Da der Haftungsbescheid somit am 26.11.2015 mittels Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Wiedereinsetzungsantrag von der belangten Behörde abgewiesen wurde, erweist sich die gegenständliche Beschwerde vom 11.2.2019 als nicht fristgerecht eingebracht und ist spruchgemäß zurückzuweisen.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der bei der belangten Behörde noch anhängigen Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrag vermeint, die Behörde hätte noch nicht über die (damit unter einem eingebrachte) Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 23.11.2015 entscheiden dürfen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 310 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Gemäß § 310 Abs. 3 BAO tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.
Dem § 310 Abs. 3 erster Satz BAO zufolge wird durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten (aber durch die Wiedereinsetzung restituierten) Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden (Stoll, BAO, 2994; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1609); einer ausdrücklichen (bescheidmäßig verfügten) Aufhebung bedarf es nicht. Daher tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung etwa ein wegen Versäumung der Frist erlassener Zurückweisungsbescheid ex lege außer Kraft (VwGH 23.10.1986, 85/02/0251, Slg 12.275 A; 26.6.1990, 89/05/0235, ZfVB 1991/4/1795; 21.5.1997, 96/21/0574, ZfVB 1998/3/898).
Ob zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag oder über die verspätete Eingabe zu entscheiden ist, sollte sich (nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, Tz 636) nach prozessökonomischen Gesichtspunkten orientieren, die im Regelfall für die vorherige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag sprechen (vgl. auch Stoll, BAO, 2989). Nach der jüngeren Rechtsprechung hat die Nichterledigung des Wiedereinsetzungs-antrages auf die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides aber keinen Einfluss, weshalb der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegensteht (vgl zB VwGH 23.10.1986, 85/02/0251, Slg 12.275A, verstärkter Senat; 7.7.1993, 92/04/0280; 1.12.1994, 94/18/0842, ZfVB 1996/3/1243; 17.3.2005, 2005/16/0039 sowie Ritz, BAO6, § 260 Tz 22).
2.3. Da auf Grund der rechtswirksamen Zustellung am 26.11.2015 die verspätete Einbringung der Beschwerde objektiv besteht, ist die gegenständliche Beschwerde vom 11.2.2019 gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als verspätet zurückzuweisen. Die belangte Behörde wird in der Folge über die bei ihr nach derzeitigem Stand nach wie vor anhängige Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abzusprechen haben. Anzumerken ist, dass im Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 310 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, sodass in diesem Fall der Zurückweisungsbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt würde (vgl. Ritz, aaO, sowie VwGH 24.8.2011, 2011/06/0106).
3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zur Frage, ob der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag entgegensteht, eine einheitliche Rechtsprechung vorhanden (vgl. die dazu zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am 31. August 2020