Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinI. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. April 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 24. März 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 ( Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Gleichzeitig wird der Bescheid zum Nachteil des Bf. abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in der Einkommensteuererklärung 2016 Krankheitskosten (€ 675,26) sowie Begräbniskosten (€ 1.950,00) als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt (in weiterer Folge "ag Bel") geltend. Das Finanzamt veranlagte vorerst erklärungsgemäß.
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 beantragte der Bf. "weitere" ag Bel. Gegen die abändernde Beschwerdevorentsccheidung (BVE) erhob er den Vorlageantrag. Ergänzend begehrte der Bf. vor dem BFG weitere Sonderausgaben.
Nun zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
A. Sonderausgaben:
In der Einkommensteuererklärung 2016 beantragte der Bf. Topf-Sonderausgaben in Höhe von €161,52.
Im Einkommensteuerbescheid 2016 brachte das Finanzamt den Pauschbetrag (€ 60,00) in Abzug, der höher als ein Viertel der geltend gemachten Topf-Sonderausgaben war.
Der Bf. begehrte im Verfahren vor dem BFG laut vorgelegter Bestätigung Darlehensmittel für die Schaffung von Wohnraum (€ 5.114,82) als Sonderausgabe. Dem Begehren stimmte das Finanzamt im Schreiben vom 24.02.2020 zu.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 sin bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
3.Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d):
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
Die Berücksichtigung von Sonderausgaben in Höhe von € 5.114,82 steht zwischen den Parteien außer Streit. Das BFG sieht keinen Anhaltspunkt, von einer stattgebenden Erledigung abzugehen. Der Beschwerde ist in diesem Punkt Folge zu geben.
An Sonderausgaben sind somit € 5.276,34 (die nicht in Streit gezogenen € 161,52 sowie € € 5.114,82) in Abzug zu bringen.
B. Außergewöhnliche Belastungen:
Der Bf. beantragte in der Einkommensteuererklärung 2016
a. Begräbniskosten für seine verstorbene Mutter (€ 1.950,00) sowie
b. Krankheitskosten (€ 675,26), zusammen somit € 2.625,26, als ag Bel mit Selbstbehalt, die das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2016 erklärungsgemäß veranlagte. Der Selbstbehalt betrug € 1.849,90.
In der Beschwerde begehrte der Bf. "weitere ag Bel", nannte wiederum die Krankheitskosten betreffend Dr. A ("Dr. A") und die Begräbniskosten.
a. Begräbniskosten (€ 1.950,00)
Der Bf. sollte über Aufforderung des Finanzamtes im Ergänzungsansuchen die Rechnung, den Zahlungsbeleg und das Verlassenschaftsprotokoll vorlegen sowie bekannt geben, ob zu Lebzeiten Liegenschaften übergeben worden seien. Das Finanzamt wies darauf hin, dass die Krankheits- und Begräbniskosten nur bei Überschreiten des Selbstbehaltes (hier laut Erstbescheid € 1.849,90) zu einer steuerlichen Auswirkung führen können (Vorhalt vom 13.07.2017).
In der BVE ließ das Finanzamt die Begräbniskosten nicht zum Abzug zu. Zum Ergänzungsansuchen sei keine fristgerechte Reaktion erfolgt.
Im Vorlageantrag führte der Bf. aus, den elektronisch zugestellten Vorhalt übersehen zu haben. Er legte eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung über die Bezahlung der Begräbniskosten vor. Auf dem beigelegten Vorhalt ist der handschriftliche Vermerk "nichts hinterlassen" und die Unterschrift des Bf. festgehalten.
Im Vorlagebericht begehrte das Finanzamt die Entscheidung laut BVE. Eine Überprüfung der Begräbniskosten sei mangels Vorlage geeigneter Unterlagen nach wie vor nicht möglich.
b. Krankheitskosten:
Der Bf. legte mit der Beschwerde folgend Nachweise (Summe € 315,20) für die Krankheitskosten 2016 vor:
- •
Honorarnote Dr. A, 28.12.2016, € 21,00
- •
Dr. A lt. Umsatzliste, 03.10.2016, € 93,00
- •
Klinik X ("Klinik X"), Spitalskosten, 26.09.2016, € 142,20
- •
Klinik X, TV-Leihgebühr, 26.09.2016, € 18,00
- •
Dr. A lt. Umsatzliste, 08.08.2016, € 41,00
Der Bf. wurde aufgefordert, die Nachweisefür alle geltend gemachten Krankheitskosten durch Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege sowie den Nachweis der Kostenersätze durch Vorlage eines Ausdrucks über Kostenerstattungen für Heilbehandlungen 2016 durch die gesetzliche Krankenversicherung (vermutlich Gebietskrankenkasse) zu erbringen. Alle Belege seien durchzunummerieren und die Kosten in einer Beilage abzüglich der Kostenersätze aufzulisten. Bei Krankenhausaufenthalten sei pro Tag im Krankenhaus (zB. Klinik X) eine Haushaltsersparnis von € 5,23 abzuziehen.
Das Finanzamt kündigte dem Bf. an, dass - sofern keine entsprechende Darstellung erfolge oder die Nachweise nicht vollständig beigebracht würden - eine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich sei und allenfalls auch eine Verböserung zu erfolgen habe (Vorhalt vom 13.07.2017).
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
In der BVE ließ das das Finanzamt die Krankheitskosten von € 63,75 (Rechnung Spitalskosten € 142,20 abzüglich Haushaltsersparnis € 78,75) als ag Bel zum Abzug zu. Zum Ergänzungsansuchen sei keine fristgerechte Reaktion erfolgt.
Im Vorlageantrag führte der Bf. aus, den elektronisch zugestellten Vorhalt übersehen zu haben. Er brachte noch folgende Belege bei:
- •
Honorarnote Dr. A, 21.07.2015, € 111,00
- •
Rechnung Orthotherapie, 18.11.2015, € 128,90
- •
Klinik X, Spitalskosten, 23.01.2017, € 19,16
Im Vorlagebericht begehrte das Finanzamt die Entscheidung laut BVE. Die zusätzlich beantragten Krankheitskosten seien nicht 2016 bezahlt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens € 7.300,00 6%, mehr als € 7.300,00 bis € 14.600,00 8%, [...].
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt [...]
Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
a. Begräbniskosten:
Hinsichtlich der Begräbniskosten hätte der Bf. den Nachweis zu erbringen gehabt, dass keine Nachlassaktiva vorliegen oder dem Bf. bereits z.B. (auch schon zu Lebzeiten) eine Liegenschaft übertragen worden wäre. Einen solchen Nachweis hat der Bf. nicht erbracht. Dass der Vorlage eines Protokolls der Verlassverhandlung ein Hindernis entgegengestanden wäre, hat der Bf. nicht behauptet. Der bloß handschriftliche Vermerk des Bf. reicht für den geforderten Nachweis nicht aus. Ein Abzug der Begräbniskosten als ag Bel kann mangels entsprechender Nachweise nicht gewährt werden.
Der Beschwerde konnte in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein. Der angefochtene Bescheid ist insoweit zum Nachteil des Bf. abzuändern, als dass die dort als ag Bel berücksichtigten € 1.950,00 nicht mehr zum Abzug zuzulassen sind.
b. Krankheitskosten:
Vorauszuschicken ist, dass der in der Steuererklärung für Krankheitskosten geltend gemachte Betrag (€ 675,26) in den vorgelegten Belegen keine Deckung findet und der Bf. seine Zusammensetzung auch sonst nicht dargetan hat. Teilweise werden für ein und das selbe Datum - ohne Erläuterung - ein und dieselben Beträge doppelt angeführt. Sie werden für die Beurteilung des Falles nur einmal herangezogen.
Der Bf. hat der Aufforderung des Finanzamtes, eine entsprechende Aufstellung unter Berücksichtigung allfälliger Kostenersätze beizubringen, keine Folge geleistet.
Bezüglich der Honorarnoten Dr. A (€ 21, 00, € 41,00, € 93,00, € 111,90) hat der Bf. nicht erläutert, warum diese Kosten nicht die Sozialversicherung getragen hat. Da im Regelfall von der Tragung der Kosten durch die Sozialversicherung ausgegangen werden kann, werden die hier angeführten Beträge nicht zum Abzug zugelassen.
Die Aufwendungen für die TV-Leihgebühr sind dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen und keine Krankheitskosten.
Die Spitalskosten (€ 142,20) sind um die der Höhe nach unstrittige Haushaltsersparnis (€ 78,45) zu vermindern. Die verbleibenden € 63,75 sind - wie bereits in der BVE - als ag Bel mit Selbstbehalt abzugsfähig.
Die Rechnungen aus den Jahren 2015 und 2017 sind mangels nachgewiesenem Zahlungsfluss im Jahr 2016 nicht als ag Bel zu gewähren.
Nach Ansicht des BFG sind nur die verminderten Spitalskosten ((€ 63,75) als ag Bel mit Selbstbehalt zum Abzug zuzulassen; insoweit ist der angefochtene Bescheid zum Nachteil des Bf. abzuändern. Angemerkt werden darf noch, dass selbst bei Anerkennung aller Krankheitskosten diese den Selbstbehalt nicht übersteigen würden und somit steuerlich nicht wirksam wären.
Un/Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlichen Fragen waren im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 16. Oktober 2020