Volltext

BFG 23.09.2020, RV/4100099/2020

Beschwerde gegen Haftungsbescheid gemäß §§ 9 und 80 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100099.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 224 Abs. 1 BAO · § 9 Abs. 1 BAO · § 80 Abs. 1 BAO · § 238 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, Rechtsanwälte, ***3***, über die Beschwerde vom 6. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. November 2019 betreffend Geltendmachung einer Haftung zu Recht erkannt:

Spruch

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:

Abgabenart

Zeitraum

Betrag in Euro

Umsatzsteuer

2002

717,33

Umsatzsteuer

2005

3.067,72

Umsatzsteuer

2006

3.458,83

Umsatzsteuer

01/09

2.541,54

Umsatzsteuer

03/09

68,12

Umsatzsteuer

02/10

2.077,20

Umsatzsteuer

04/10

1.343,69

Umsatzsteuer

05/10

988,81

Umsatzsteuer

06/10

1.646,84

Umsatzsteuer

07/10

2.097,47

Umsatzsteuer

08/10

1.407,51

Lohnsteuer

03/10

266,73

Lohnsteuer

05/10

268,67

Lohnsteuer

06/10

370,70

Lohnsteuer

07/10

309,50

Lohnsteuer

08/10

277,85

Lohnsteuer

09/10

265,75

Körperschaftsteuer

2001

1.657,71

Körperschaftsteuer

2003

2.459,84

Körperschaftsteuer

2004

3.044,25

Körperschaftsteuer

2005

2.916,58

Körperschaftsteuer

2006

71,78

Körperschaftsteuer

04-06/09

42,86

Dienstgeberbeitrag

03/10

246,84

Dienstgeberbeitrag

05/10

281,63

Dienstgeberbeitrag

06/10

490,16

Dienstgeberbeitrag

07/10

292,17

Dienstgeberbeitrag

08/10

279,64

Dienstgeberbeitrag

09/10

263,23

Zuschlag zum DB

03/10

22,49

Zuschlag zum DB

05/10

25,66

Zuschlag zum DB

06/10

44,66

Zuschlag zum DB

07/10

26,62

Zuschlag zum DB

08/10

25,48

Zuschlag zum DB

09/10

23,98

Anspruchszinsen

2001

211,35

Anspruchszinsen

2003

361,30

Anspruchszinsen

2004

486,23

Anspruchszinsen

2005

359,68

Anspruchszinsen

2006

5,31

Summe:

 

34.813,71

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) als Haftungspflichtige gemäß § 9 iVm §§ 80 ff. BAO für nachstehend angeführte aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in Höhe von € 723.166,67 in Anspruch genommen:

Abgabenart

Zeitraum

Betrag in Euro

Umsatzsteuer

2002

7.173,33

Umsatzsteuer

2005

30.677,21

Umsatzsteuer

2006

34.588,25

Umsatzsteuer

01/09

25.415,36

Umsatzsteuer

03/09

681,23

Umsatzsteuer

02/10

20.772,03

Umsatzsteuer

04/10

13.436,88

Umsatzsteuer

05/10

9.888,06

Umsatzsteuer

06/10

16.468,36

Umsatzsteuer

07/10

20.974,67

Umsatzsteuer

08/10

14.075,06

Lohnsteuer

2004

42.759,22

Lohnsteuer

2006

38.530,73

Lohnsteuer

03/10

2.667,29

Lohnsteuer

05/10

2.686,65

Lohnsteuer

06/10

3.706,98

Lohnsteuer

07/10

3.094,96

Lohnsteuer

08/10

2.778,48

Lohnsteuer

09/10

2.657,50

Kapitalertragsteuer

2001

30.216,92

Kapitalertragsteuer

2002

22.447,84

Kapitalertragsteuer

2003

40.479,39

Kapitalertragsteuer

2004

50.368,70

Kapitalertragsteuer

2005

66.230,54

Kapitalertragsteuer

2006

39.259,96

Körperschaftsteuer

2001

16.577,11

Körperschaftsteuer

2003

24.598,39

Körperschaftsteuer

2004

30.442,49

Körperschaftsteuer

2005

29.165,81

Körperschaftsteuer

2006

717,75

Körperschaftsteuer

04-06/09

428,61

Dienstgeberbeitrag

2004

6.312,87

Dienstgeberbeitrag

2005

7.240,76

Dienstgeberbeitrag

2006

5.559,02

Dienstgeberbeitrag

2007

640,44

Dienstgeberbeitrag

2008

778,56

Dienstgeberbeitrag

2009

675,00

Dienstgeberbeitrag

03/10

2.468,40

Dienstgeberbeitrag

05/10

2.816,32

Dienstgeberbeitrag

06/10

4.901,59

Dienstgeberbeitrag

07/10

2.921,65

Dienstgeberbeitrag

08/10

2.796,43

Dienstgeberbeitrag

09/10

2.632,33

Zuschlag zum DB

2004

589,20

Zuschlag zum DB

2005

675,81

Zuschlag zum DB

2006

518,84

Zuschlag zum DB

2007

59,76

Zuschlag zum DB

2008

70,92

Zuschlag zum DB

2009

61,56

Zuschlag zum DB

03/10

224,90

Zuschlag zum DB

05/10

256,60

Zuschlag zum DB

06/10

446,59

Zuschlag zum DB

07/10

266,19

Zuschlag zum DB

08/10

254,79

Zuschlag zum DB

09/10

239,83

Anspruchszinsen

2001

2.113,47

Anspruchszinsen

2003

3.612,95

Anspruchszinsen

2004

4.862,29

Anspruchszinsen

2005

3.596,80

Anspruchszinsen

2006

53,09

Aussetzungszinsen

2010

2.265,51

Stundungszinsen

2009

1.056,17

Erster Säumniszuschlag

2001

604,34

Erster Säumniszuschlag

2002

1.073,64

Erster Säumniszuschlag

2003

1.272,69

Erster Säumniszuschlag

2004

1.881,55

Erster Säumniszuschlag

2005

2.420,27

Erster Säumniszuschlag

2006

2.177,52

Erster Säumniszuschlag

2007

878,68

Erster Säumniszuschlag

2009

3.247,41

Erster Säumniszuschlag

2010

3.680,79

Zweiter Säumniszuschlag

2010

614,36

Dritter Säumniszuschlag

2010

381,11

Dem Abgabenbescheid waren 14 an die Firma A-GmbH gerichtete Abgabenscheide beigelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren am 18. November 2010 eröffnet und am 21. Februar 2011 nach Bestätigung eines Sanierungsplans aufgehoben worden sei. Abgabenschuldgkeiten der A-GmbH in Höhe von € 723.166,76 seien nicht mehr einbringlich. A.B. sei vom Finanzamt eine Abstattungsvereinbarung in Aussicht gestellt worden, doch konnten aus gesundheitlichen Gründen die erforderlichen Unterlagen nicht mehr beigebracht werden. Ein Nachweis, dass der Abgabenausfall nicht auf seine Pflichtverletzung zurückzuführen wäre, konnte ebenso nicht beigebracht werden.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Recht zur Haftungsinanspruchnahme der Bf. verjährt sei. Ein Haftungsvorhalt sei vom Finanzamt am 12. September erlassen worden, ein Bescheid sei jedoch niemals ergangen. Gemäß § 207 BAO sei somit mit Ablauf des 12. September 2017 bzw. gemäß § 238 BAO mit Ablauf des Jahres 2017 Verjährung eingetreten. Zudem sei ein Großteil der Abgaben bereits bei Vorschreibung an die A-GmbH verjährt gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Klagenfurt vom 16. Jänner 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Zustellung des Haftungsvorhaltes etliche weitere Amtshandlungen zur Einbringung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft erfolgt seien. So sei eine Vorsprache von A.B. beim Finanzamt Klagenfurt am 11. November 2014 dokumentiert, am 29. August 2016 habe das Finanzamt Klagenfurt neuerlich die Insolvenzeröffnung beim Landesgericht Klagenfurt beantragt, da der Zahlungsplan nicht eingehalten wurde. Nach einer Einigung über die Entrichtung der Verbindlichkeiten sei der Insolvenzeröffnungsantrag wieder zurückgezogen worden. Die Verjährungsfrist habe somit mit Ablauf des 31. Dezember 2016 neu zu laufen begonnen.

Mit Eingabe vom 30. Jänner 2020 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Vorsprache keine nach außen gerichtete Amtshandlung sei. Der Insolvenzantrag gegen die A-GmbH sei nicht gegen A.B. persönlich gerichtet gewesen, weshalb die Verjährungsfrist im Haftungsverfahren ungehemmt weitergelaufen sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

A.B. war seit 1. Dezember 1995 Geschäftsführer der Firma A-GmbH. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. November 2010, Zl. ***4***, wurde über die Firma A-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Februar 2011, Zl. ***4***, wurde das Konkursverfahren nach Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben. Bei der Primärschuldnerin ist somit ein Abgabenausfall von € 723.166,67 an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Anspruchszinsen, Stundungszinsen und ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlägen laut Tabelle zu Punkt I. der Entscheidungsgründe eingetreten.

Am 12. September 2012 erging seitens des Finanzamtes Klagenfurt an A.B. im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 9 BAO die Aufforderung darzulegen, warum die Abgabenschuldigkeiten von der A-GmbH nicht rechtzeitig entrichtet wurden. Weiters wurde um Vorlage von Nachweisen für eine Gläubigergleichbehandlung ersucht.

Obwohl die entsprechende Quotenzahlung in Höhe von 23 % (insgesamt € 251.158,24) im Ausmaß von € 175.227,24 nicht fristgerecht entrichtet wurde, wurde der A-GmbH im Juni 2013 eine Abzahlung in Raten gewährt.

Mit Schreiben vom 29. August 2016 ersuchte das Finanzamt Klagenfurt die Finanzprokuratur, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma A-GmbH zu beantragen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte das Finanzamt Klagenfurt dem Landesgericht Klagenfurt zu Zl. ***5***, mit, dass der Insolvenzantrag zurückgezogen werde, da die Abgabenschuldnerin den laufenden Rückstand entrichtet hat und über die offenen Quotenzahlungen des Sanierungsplanes eine gesonderte Vereinbarung getroffen werde.

Mit Schreiben vom 2. August 2018 mahnte das Finanzamt Klagenfurt die noch immer aushaftende Quotenzahlung in Höhe von € 149.322,79 bei der Firma A-GmbH ein, widrigenfalls die Begünstigungen des angenommenen Sanierungsplanes verloren gingen. In der Folge wurde die aushaftende Quotenzahlung entrichtet.

Am 6. November 2018 vereinbarte A.B. mit dem Finanzamt Klagenfurt, der belangten Behörde eine Aufstellung seiner persönlichen Vermögensverhältnisse und eine Abstattungsvereinbarung im Haftungsverfahren bis 30. November 2018 zu unterbreiten. Die erforderlichen Unterlagen konnten von A.B. aus gesundheitlichen Gründen und schließlich aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes nicht mehr beigebracht werden. Am 26. Jänner 2019 verstarb A.B.. Der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung wurde nicht erbracht.

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. November 2019 wurde die Verlassenschaft nach A.B. als ehemaliger Geschäftsführer der A-GmbH, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin C.D. gemäß § 9 iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von € 723.166,76 in Anspruch genommen. Dem Bescheid waren 14 Abgabenbescheide für folgende Abgaben beigelegt:

Umsatzsteuerbescheid 2002 des Finanzamtes Klagenfurt vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 7.173,33

Umsatzsteuerbescheid 2005 des Finanzamtes Klagenfurt vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 30.677,21

Umsatzsteuerbescheid 2006 des Finanzamtes Klagenfurt vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 34.588,25

Körperschaftsteuerbescheid 2001 des Finanzamtes Klagenfurt vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 16.577,11

Körperschaftsteuerbescheid 2003 des Finanzamtes Klagenfurt vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 24.598,39

Körperschaftsteuerbescheid 2004 des Finanzamtes Klagenfurt vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 30.442,49

Körperschaftsteuerbescheid 2005 des Finanzamtes Klagenfurt vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 29.165,81

Körperschaftsteuerbescheid 2006 des Finanzamtes Klagenfurt vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 717,75

KÖSt-Vorauszahlungsbescheid 2009 des Finanzamtes Klagenfurt vom 7. April 2009: Aushaftender Betrag: € 428,61

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 2.113,47

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 3.612,95

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 4.862,29

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 3.596,80

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 vom 6. April 2009: Aushaftender Betrag: € 53,09

Die Verlassenschaft nach A.B. verfügt über keine baren Geldmittel sondern nur über Liegenschaftseigentum, im Wesentlichen die Wohnung in der E-Straße. Als potenzielle Erben kommen 4 Personen, darunter drei minderjährige Kinder, in Betracht. Das Verlassenschaftsverfahren kann aufgrund der drohenden Überschuldung der Verlassenschaft erst nach Abschluss des Haftungsverfahrens abgeschlossen werden.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Klagenfurt vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)

Gemäß § 224 Abs.1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend gemacht. In diesem ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs.1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 238 Abs.1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

Gemäß § 209 Abs.2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Nach dem durchgeführten Sanierungsverfahren der A-GmbH steht fest, dass die nach der erfolgten Quotenzahlung offenen Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers einer GmbH gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Bei Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit hat sich dieser darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die Gesellschaft bisher ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen ist (zB VwGH 24.2.2010, 2006/13/0168; 9.11.2011, 2011/16/0079).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (zB VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208; 19.5.2015, 2013/16/0016).

Herr A.B. hat im durchgeführten Haftungsverfahren nicht dargelegt, warum ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich war. Aus dem Insolvenzverfahren ergibt sich, dass Herr A.B. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen mangels ausreichender liquider Mittel nicht nachgekommen ist. Dabei beschränkt sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Dem Vertreter obliegt dabei der Beweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (Ritz BAO-Kommentar § 9 Rz. 27). Ein derartiger Beweis wurde von Herrn A.B. allerdings ebenfalls nicht erbracht.

Persönliche Haftungen werden durch Haftungsbescheid geltend gemacht. Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme, sie ist daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (VwGH 24.6.2010, 2010/16/0014; 25.11.2010, 2009/15/0157). Durch die Erlassung eines Haftungsbescheides wird der Haftende zum Gesamtschuldner (VwGH 24.6.2010; 2010/16/0014, Ritz BAO-Kommentar § 224 Rz.4). Bei Gesamtschuldverhältnissen wirken Amtshandlungen fristverlängernd für alle Gesamtschuldner (VwGH 21.5.2007, 2007/16/0014). Dies gilt auch für lediglich gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Amtshandlungen (VwGH 14.1.1988, 86/16/0154; Ritz BAO-Kommentar § 209 Rz. 32). Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid ist daher zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Primärschuldner noch nicht eingetreten ist (VwGH 6.8.1996, 93/17/0093; Ritz BAO-Kommentar § 238 Rz.5). Die Bf. ist dabei Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 19 Abs.1 BAO des verstorbenen Herrn A.B..

Nach dem Haftungsvorhalt des Finanzamtes Klagenfurt vom 12. September 2012 hat die Verjährungsfrist gemäß § 238 BAO mit Ablauf des Jahres 2012 neu zu laufen begonnen. Bei dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Firma A-GmbH an die Finanzprokuratur vom 29. August 2016 und das Schreiben betreffend die Zurückziehung des Insolvenzantrages an das Landesgericht Klagenfurt vom 5. Dezember 2016 handelt es sich unzweifelhaft um nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Durchsetzung des Abgabenanspruches. Das Recht, die fälligen Abgaben der Primärschuldnerin einzuheben und zwangsweise einzubringen, hat somit mit Ablauf des Jahres 2016 neu zu laufen begonnen und war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides nicht verjährt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Bf. zudem eingewendet, das Recht zur Festsetzung der Abgaben bei der Primärschuldnerin sei bis einschließlich des Jahres 2006 bereits verjährt gewesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid können - solange die Bescheide über den Abgabenanspruch dem Rechtsbestand angehören - Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden (Vgl. VwGH 24.2.2004, 99/14/0278; 18.4.2007, 2004/13/0046; 23.4.2008, 2004/13/0142; 24.2.2010, 2006/13/0112). Derartige Einwendungen können nur im Rechtsmittelverfahren betreffend den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.

Aus diesem der Bf. in § 248 BAO eingeräumten Beschwerderecht gegen die Abgabenbescheide ergibt sich, dass dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist (VwGH 18.3.1994, 92/17/0003), und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (VwGH 11.7.2000, 2000/16/0227, 19.3.2015, 2011/16/0188). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen (Ritz BAO-Kommentar § 248 Rz.8). Wird dies unterlassen, liegt ein Verfahrensmangel vor, der im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145); 28.2.2013, 2011/16/0053; 24l10.2013, 2013/16/0165).

Die Haftungsinanspruchnahme erweist sich daher hinsichtlich folgender bescheidmäßig festgesetzter Abgaben und Nebengebühren als rechtswidrig:

Abgabenart

Zeitraum

Betrag in Euro

Lohnsteuer

2004

42.759,22

Lohnsteuer

2006

38.530,73

Kapitalertragsteuer

2001

30.216,92

Kapitalertragsteuer

2002

22.447,84

Kapitalertragsteuer

2003

40.479,39

Kapitalertragsteuer

2004

50.368,70

Kapitalertragsteuer

2005

66.230,54

Kapitalertragsteuer

2006

39.259,96

Dienstgeberbeitrag

2004

6.312,87

Dienstgeberbeitrag

2005

7.240,76

Dienstgeberbeitrag

2006

5.559,02

Dienstgeberbeitrag

2007

640,44

Dienstgeberbeitrag

2008

778,56

Dienstgeberbeitrag

2009

675,00

Zuschlag zum DB

2004

589,20

Zuschlag zum DB

2005

675,81

Zuschlag zum DB

2006

518,84

Zuschlag zum DB

2007

59,76

Zuschlag zum DB

2008

70,92

Zuschlag zum DB

2009

61,56

Aussetzungszinsen

2010

2.265,51

Stundungszinsen

2009

1.056,17

Erster Säumniszuschlag

2001

604,34

Erster Säumniszuschlag

2002

1.073,64

Erster Säumniszuschlag

2003

1.272,69

Erster Säumniszuschlag

2004

1.881,55

Erster Säumniszuschlag

2005

2.420,27

Erster Säumniszuschlag

2006

2.177,52

Erster Säumniszuschlag

2007

878,68

Erster Säumniszuschlag

2009

3.247,41

Erster Säumniszuschlag

2010

3.680,79

Zweiter Säumniszuschlag

2010

614,36

Dritter Säumniszuschlag

2010

381,11

Von einer Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gemäß § 278 Abs.1 BAO wird abgesehen, da das Haftungsverfahren bereits seit acht Jahren und das Verlassenschaftsverfahren bereits seit knapp zwei Jahren anhängig ist. Eine weitere zeitliche Verzögerung im Verlassenschaftsverfahren - die Erbserklärungen können erst nach Feststellung des Haftungsausmaßes abgegeben werden - durch Erlassung eines neuen erstinstanzlichen Haftungsbescheides wäre den potenziellen Erben nicht zumutbar. Hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten überwiegen die Billigkeitsgründe die Zweckmäßigkeitsgründe, wie das öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung. Die Haftungsinanspruchnahme für die obgenannten Abgaben ist daher ersatzlos aufzuheben.

Wurde hingegen die Haftung für Selbstbemessungsabgaben - wie die gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und die Lohnabgaben - in Anspruch genommen, aber kein Bescheid über den Abgabenanspruch erlassen, so kann in der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid die Höhe des Abgabenanspruches angefochten werden (Vgl. VwGH 24.3.2009, 2006/13/0156; 27.1.2010, 2009/16/0309).

Derartige Einwendungen gegen die Höhe der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Lohnabgaben hat die Bf. nicht vorgebracht. Die Haftungsinanspruchnahme für folgende selbst gemeldete bzw. mittels dem Haftungsbescheid beigefügtem Abgabenbescheid mitgeteilte Abgaben erweist sich somit als rechtmäßig:

Abgabenart

Zeitraum

Betrag in Euro

Umsatzsteuer

2002

7.173,33

Umsatzsteuer

2005

30.677,21

Umsatzsteuer

2006

34.588,25

Umsatzsteuer

01/09

25.415,36

Umsatzsteuer

03/09

681,23

Umsatzsteuer

02/10

20.772,03

Umsatzsteuer

04/10

13.436,88

Umsatzsteuer

05/10

9.888,06

Umsatzsteuer

06/10

16.468,36

Umsatzsteuer

07/10

20.974,67

Umsatzsteuer

08/10

14.075,06

Lohnsteuer

03/10

2.667,29

Lohnsteuer

05/10

2.686,65

Lohnsteuer

06/10

3.706,98

Lohnsteuer

07/10

3.094,96

Lohnsteuer

08/10

2.778,48

Lohnsteuer

09/10

2.657,50

Körperschaftsteuer

2001

16.577,11

Körperschaftsteuer

2003

24.598,39

Körperschaftsteuer

2004

30.442,49

Körperschaftsteuer

2005

29.165,81

Körperschaftsteuer

2006

717,75

Körperschaftsteuer

04-06/09

428,61

Dienstgeberbeitrag

03/10

2.468,40

Dienstgeberbeitrag

05/10

2.816,32

Dienstgeberbeitrag

06/10

4.901,59

Dienstgeberbeitrag

07/10

2.921,65

Dienstgeberbeitrag

08/10

2.796,43

Dienstgeberbeitrag

09/10

2.632,33

Zuschlag zum DB

03/10

224,90

Zuschlag zum DB

05/10

256,60

Zuschlag zum DB

06/10

446,59

Zuschlag zum DB

07/10

266,19

Zuschlag zum DB

08/10

254,79

Zuschlag zum DB

09/10

239,83

Anspruchszinsen

2001

2.113,47

Anspruchszinsen

2003

3.612,95

Anspruchszinsen

2004

4.862,29

Anspruchszinsen

2005

3.596,80

Anspruchszinsen

2006

53,09

Summe:

 

348.136,68

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "Berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Frage der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit bei der Ermessensübung berücksichtigt werden. Dabei ist den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen, um Unbilligkeiten hintanzuhalten, die aus einer späten Geltendmachung der Haftung resultieren (vgl. Ritz, BAO, § 7, Rz 7; VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Auch aus dem Erkenntnis vom 3.9.2008, 2006/13/0159, ergibt sich, dass die Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit zur Hintanhaltung von Unbilligkeiten bei der Ermessensübung nicht ohne weiteres außer Betracht gelassen werden darf. Im Erkennntis vom 24.2.2011, 2009/16/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum auf die Notwendigkeit einer Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer bei der Ermessensentscheidung hingewiesen, weil diese - sollten nicht außergewöhnliche Gründe vorliegen - der Inanspruchnahme zur vollen Haftung entgegenstehen könne.

Im gegenständlichen Fall stand der Abgabenausfall nach dem Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Februar 2011, Zl. ***4***, über die Aufhebung des Konkursverfahrens nach Bestätigung des Sanierungsplanes fest. Die Haftungsinanspruchnahme erfolgte erst mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. November 2019. Diese zeitliche Verzögerung rechtfertigt für sich bereits eine Reduktion der Haftungssummen um jeweils 50 %.

Im Rahmen der Billigkeitserwägungen ist aber zudem zu berücksichtigen, dass Herr A.B. verstorben ist und daher nach seiner persönlichen Vorsprache am 6. November 2018 beim Finanzamt Klagenfurt bzw. nach Bescheiderlassung keine Unterlagen hinsichtlich einer Gleichbehandlung der Gläubiger mehr beibringen konnte. Weiters ist berücksichtigungswürdig, dass die Bf. als Gesamtrechtsnachfolgerin von A.B. für eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung einzustehen hat, die dieser in den Jahren 2001 bis 2010, also vor 10 bis beinahe 20 Jahren begangen hat. Diesen Billigkeitsgründen steht das öffentliche Interesse an der Abgabeneinhebung gegenüber.

In Abwägung der Billigkeits- und der Zweckmäßigkeitsgründe erachtet das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall eine Haftungsinanspruchnahme im Ausmaß von 10 % der aushaftenden Abgaben als angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sich die Entscheidung auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt und die Ermessensentscheidung keine solche Rechtsfrage darstellt, ist eine Revision nicht zulässig.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 23. September 2020