Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf2***, ***1***, über die Beschwerde vom 5.10.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 4. Oktober 2016 betreffend Umsatzsteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
| Bemessungsgrundlage | Abgabe | ||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2015 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe | 1991,70 € | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 398,34 € |
| | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | - 678,48 € |
| | | | |
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift) |
| |||
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 4.10.2016 wurde die Umsatzsteuer 2015 vorläufig festgesetzt. Die Umsätze in Höhe von € 2034,90 wurden unter die Kleinunternehmerregelung subsumiert und daher als steuerfrei ohne Vorsteuerabzug behandelt. € 398,34 wurden als Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 5.10.2016 führte der Bf. aus, er habe den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung dem Finanzamt bereits übermittelt. Zudem beantrage er eine endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer, da keine Ungewissheit bestehe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.1.2017 wurde der Beschwerde ohne nähere Begründung stattgegeben, die Umsätze wurden der Umsatzsteuer unterworfen und wurden Vorsteuern in Höhe von € 168,89 anerkannt.
Mit Schreiben vom 27.1.2017 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt, zwar seien nunmehr Vorsteuern angesetzt worden, die mit Telefax vom 15.10. und vom 21.10.2016 vorgelegten Belege seien aber nicht berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2018 wurde seitens der Amtspartei ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "Legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:
- Urteil in der Rechtssache ***5*** gegen ***2***
- Zahlungsbeleg zu Honorarnote Ing. Thomas ***3*** vom 6.10.2015 (Euro 6.729)"
In Beantwortung dieses Schreibens wurde mitgeteilt, dass kein Urteil vorliege, da ewiges Ruhen vereinbart worden sei.
Mit Schreiben vom 22.1.2018 wurde neuerlich ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "Legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:
- außergerichtlicher Vergleich mit der Fa. ***4***
- eine Aufstellung sämtlicher Kosten in der Rechtssache ***4***, die von Ihnen getragen wurden incl. Zahlungsnachweise)
- Zahlungsnachweis Ing. Thomas ***3***"
In Beantwortung dieses Schreibens wurde ausgeführt: "Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich Ihrem Ersuchen um Ergänzung vom 22.01.2018 darf ich Ihnen mitteilen, dass es hier keinen außergerichtlichen schriftlichen Vergleich mit der Firma ***4*** gibt. Ich verweise insbesondere auf mein Telefax vom 15.10.2016 an Sie, mit welchem in Ihnen das Tonbandprotokoll vom 06.07.2015 des LG übermittelt habe. In diesem Tonbandprotokoll vom 06.07.2015 ist auf Seite 4 unten letzter Satz vermerkt, dass die Parteien einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbaren. Ich habe mich allerdings dazu verpflichtet, sämtliche Kosten des Verfahrens zu übernehmen, da die Gegenseite ansonsten einen Fortsetzungsantrag gestellt hätte, was mit erheblich mehr Kosten verbunden gewesen wäre. Sämtliche Kosten- und Überweisungsbelege habe ich bereits vorgelegt."
Die Beschwerde wurde am 27.6.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorlagebericht wurde ausgeführt: "Der Beschwerdeführer vermietet ein Gebäude im Ausmaß von 13,44%. Im Zuge des Vorhalteverfahrens wurden von ihm Kostenverzeichnisse und eine Rechnung eines Gutachters hinsichtlich ***3*** Klage auf Schadenersatz/Gewährleistung bezüglich des vermieteten Hauses vorgelegt. Das Gerichtsverfahren wurde durch einfaches Ruhen beendet und hat sich der Beschwerdeführer zum Kostenersatz an die Gegenpartei verpflichtet. Der genaue Sachverhalt konnte erst im Zuge des Vorhalteverfahrens ermittelt werden. Konkret errechnet sich aus den nunmehr vorgelegten Kostenverzeichnissen und der Rechnung des Gutachters ein entrichteter Umsatzsteuerbetrag in Höhe von € 3.791,60. Von diesem Betrag stehen dem Beschwerdeführer nur € 509,59 an Vorsteuern (13,44%) zu."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer vermietet ein Gebäude im Ausmaß von 13,44%. Strittig sind die Kosten hinsichtlich einer Klage auf Schadenersatz/Gewährleistung bezüglich des vermieteten Hauses. Das diesbezügliche Gerichtsverfahren wurde durch einfaches Ruhen beendet und hat sich der Beschwerdeführer zum Kostenersatz an die Gegenpartei verpflichtet. Konkret errechnet sich aus den nunmehr vorgelegten Kostenverzeichnissen und der Rechnung des Gutachters ein entrichteter Umsatzsteuerbetrag in Höhe von € 3.791,60. Von diesem Betrag stehen dem Beschwerdeführer € 509,59 an Vorsteuern (13,44%) zu.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen sowie den unwidersprochenen Ausführungen im Vorlagebericht.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Hinsichtlich gemischt genutzter Gebäude steht ein anteiliger Vorsteuerabzug zu, im gegenständlichen Fall werden 13,44 % betrieblich genutzt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Amtspartei im Vorlagebericht blieben unwidersprochen.
Daher stehen im gegenständlichen Fall 13,44 % der im Zuge des Gerichtsverfahrens angefallenen Vorsteuern, die das vermietete Gebäude betreffen, zu.
| Betrag | Davon anzuerkennen |
1. Q | 325,73 | 43,78 |
2. Q | 94,49 | 12,70 |
3. Q | 197,83 | 100,66 |
4. Q | 87,44 | 11,75 |
Summe (= bisherige Vorsteuer lt. BVE) | | 168,89 |
Kostenverz. | 1252,77 | |
RE | 1417,33 | |
SV | 1121,5 | |
Summe | 3791,6 | 509,59 |
Die Vorsteuern waren daher um den Betrag von € 509,59 auf € 678,48 zu erhöhen. Die übrigen Beträge der Umsatzsteuerberechnung entsprechen der Beschwerdevorentscheidung.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Linz, am 5. November 2020