Volltext

BFG 05.05.2020, RV/4100527/2017

Antrag auf Veranlagung einer beschränkt Lohnsteuerpflichtigen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100527.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 · § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 · § 1 Abs. 3 EStG 1988
Schlagworte
Veranlagung · beschränkte Steuerpflicht

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der BF, über die Beschwerde vom 27.10.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg, vertreten durch Y vom 13.10.2017, mit dem ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 abgewiesen worden ist, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

 

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) ist slowenische Staatsbürgerin und war während des Streitjahres in Österreich, Adresse bei der X beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit bezog die BF Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei denen die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer).

Ihren Wohnsitz hat die Bf in Adresse2, in Slowenien. In Österreich verfügt die BF weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Somit ist die BF in Österreich mit den angesprochenen Einkünften nur beschränkt steuerpflichtig (§1 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988).

Die BF pendelt von ihrem Heimatort in Slowenien aus zur Arbeit und begehrt die Inanspruchnahme des (von der Arbeitgeberin nicht berücksichtigten) Pendlerpauschales in Höhe von Euro 2.568,-- (sog. Unzumutbarkeitspauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 für eine Fahrtstrecke zwischen 40 km bis 60 km) im Veranlagungswege.

Strittig ist, ob die Veranlagung der BF für das Jahr 2016 mit diesen Einkünften durchzuführen ist oder (der Ansicht des Finanzamtes entsprechend) nicht.

Verfahrensablauf:

07.04.2017

Einreichung der Erklärung zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2016 samt Beilage L1k beim Finanzamt St. Veit Wolfsberg. Diese Beilage dient der Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, eines Unterhaltsabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung. Die BF reichte diese von ihr eigenhändig unterfertigte Beilage zwar ein, begehrte jedoch keine der angeführten Begünstigungen bzw. gab keine Angaben zum erwähnten Nachversteuerungstatbestand an.

30.04.2017

Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes an die BF folgenden Inhaltes: "Die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht muss ausdrücklich erfolgen und kann mit dem Formular L1i durchgeführt werden." Als Frist für die Beantwortung des Ergänzungsersuchens wurde der 11.08.2017 gesetzt.

25.07.2017

Einreichung des Ergänzungsschreibens des Finanzamtes an die BF beim Finanzamt St. Veit Wolfsberg; auf diesem ist nur folgender Vermerk angebracht:

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21.08.2017

Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg, mit dem der Antrag vom 07.04.2017 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 abgewiesen worden ist; Begründung: "Mangels Nachweis der Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Optionserklärung wurde nicht vorgelegt) war Ihr Antrag abzuweisen."

03.10.2017

Neuerliche Einreichung der Erklärung zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2016, diesmal beim Finanzamt Klagenfurt wiederum mit Beilage L1k. Diese Beilage wurde von der BF ebenfalls eigenhändig unterfertigt. Die BF begehrte jedoch wiederum keine Begünstigungen bzw. machte keine Angaben zum erwähnten Nachversteuerungstatbestand.

13.10.2017

Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg, mit dem der Antrag vom 03.10.2017 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 abgewiesen worden ist; Begründung: "Gemäß 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die Antragstellung der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheide möglich. Ihr Antrag war somit abzuweisen.

22.10.2017

Beschwerde; in dieser wird die Berücksichtigung des Pendlerpauschales mit der Begründung beantragt, dass die BF dieses seit einigen Jahren mit den eingereichten Formularen begehrt und auch erhalten habe.

27.11.2017

Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Zu Begründung wurde ausgeführt, dass das Finanzamt den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 vom 07.04.2017 bereits mit Bescheid vom 21.08.2017 abgewiesen habe. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ergebe sich eindeutig, dass der Antrag auf Option in die unbeschränkte Steuerpflicht nur bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden könne.

18.12.2017

Vorlageantrag; In diesem wird wörtlich ausgeführt: "Option in unbeschränkte Steuerpflicht laut Beilage." und weiters "Ich beantrage 2016 als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden." Eine Beilage wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Wohl aber wird im Vorlagebericht des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht auf ein angegebenes L1i hingewiesen (siehe " ... hat das Formular L1i erst im Zuge ihres Vorlageantrages eingebracht."

Beweiswürdigung:

Der obige Sachverhalt ist unstrittig. Der Verfahrensablauf entspricht den diesbezüglich im Akt erliegenden Schriftstücken.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Nach § 1 Abs. 3 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wie im gegenständlichen Fall die BF, beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.

§ 98 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 erfasst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wird, und somit die von der BF von der X in St. Andrä bezogenen Einkünfte. Die Lohnsteuer ist diesfalls nach § 70 Abs. 2 EStG 1988 zu berechnen.

Gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 sind Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen zu veranlagen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

Nun wäre der von der BF gestellt Antrag nach der zitierten Gesetzesstelle zwar rechtzeitig eingebracht worden. Der Durchführung der von der BF begehrten Veranlagung steht jedoch der Umstand entgegen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein vorhergehender Antrag (vom 07.04.2017) auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 mit Bescheid vom 21.08.2017 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Es entspricht nämlich einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass in der gleichen Rechtssache nicht zweimal rechtskräftig entschieden werden kann (siehe Marschner in JAKOM6, Anm. 7. zu § 102 EStG 1988, unter Hinweis auf UFS, 06.12.2007, RV/1338-W/06).

Es musste daher spruchgemäß entschieden werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten und die Revision daher nicht zuzulassen.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 5. Mai 2020