Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Norbert Zöls in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 06.11.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 07.10.2019 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Steuernummer zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verwaltungsgeschehen:
Mit Haftungsbescheid vom 01.09.2017 wurde der Beschwerdeführer (Bf) für Abgabenschuldigkeiten der ***1*** (GmbH) im Ausmaß von 211.787,14 € als Haftungspflichtiger gem. § 9 i.V.m. §§ 80 BAO in Anspruch genommen.
Das BFG wies die Beschwerde für einen Betrag von 178,760,06 € mit Erkenntnis vom 26.03.2019 zu GZ. RV/5101099/2018 als unbegründet ab. Für den Restbetrag hob es den Haftungsbescheid unter Zurückverweisung der Sache mit Beschluss gem. § 278 Abs. 1 BAO auf.
Über Anregung des rechtsfreundlichen Vertreters führte das Finanzamt mit Bescheid vom 14.06.2019 wegen angeblich zustehender Forderungen der GmbH eine Forderungspfändung durch. Mit Bescheid vom 14.08.2019 wurde die Vollstreckung bereits wieder eingestellt.
Im Schreiben vom 29.08.2019 hielt der Bf fest, dass die belangte Behörde zwar zunächst die Nachfolgehaftung nach §§ 1408, 1409 ABGB geltend gemacht habe und zunächst das einzige Vermögensstück der GmbH gegen die ***2*** (HandelsGmbH) gepfändet habe, die Exekution allerdings in der weiteren Folge wieder eingestellt habe. So habe die Finanzprokuratur zwar sämtliche Unterlagen von ihm erhalten und dennoch nach angeblicher Überprüfung die Exekution eingestellt. Es gehe aber nicht an, auf eine Forderung der Primärschuldnerin zu verzichten und ihn als Sekundärschuldner heranzuziehen. Dies sei eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 1304 ABGB durch das Finanzamt in Tatgemeinschaft mit der Finanzprokuratur. Dies wiederum bedeute, dass der Haftungsanspruch gegen ihn erloschen sei, weshalb er den Antrag stelle, den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt wertete den Antrag als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO und wies diesen mit Bescheid vom 07.10.2019 als unbegründet ab. Der Rückstand im Ausmaß von 178.760,04 € aus der Haftungsschuld sei fällig und vollstreckbar. Der Vorwurf der Verletzung der Schadensminimierungspflicht sei unzutreffend. So habe die GmbH nach Abtretung ihrer behaupteten Forderung gegen die HandelsGmbH an ***3*** keinerlei Vermögenswerte mehr gehabt, auf die mit Aussicht auf Erfolg exekutiv gegriffen hätte werden können. Die Pfändung dieser Forderung sei in Leere gegangen und daher einzustellen gewesen. Ebenso liege keine Betriebsnachfolge vor, die eine Haftung nach §§ 1408, 1409 ABGB auslösen könnte. Die unentgeltliche Zession einer Forderung stelle keine Übereignung im Sinne des § 14 BAO dar. Die Uneinbringlichkeit der offenen Abgabenforderungen sei ausschließlich durch die strafgesetzwidrigen Handlungen der Geschäftsführung der GmbH entstanden, die den einzigen Vermögenswert der Firma im Konkurseröffnungsverfahren verschwiegen habe und sodann unentgeltlich, sittenwidrig und wahrscheinlich nichtig an ***3*** abgetreten habe. Ein Verzicht der Republik Österreich liege nicht vor und seien die Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit b. BAO nicht erfüllt.
In der Beschwerde vom 06.11.2019 hielt der Bf fest, weshalb seiner Meinung nach eine Verletzung der Schadensminimierungspflicht seitens des Finanzamtes gegeben sei. So sei er im Herbst mit dem Finanzamt in Kontakt getreten bezüglich der Betreibung der Forderungen der GmbH gegen die HandelsGmbH. Bei den Forderungen habe es sich großteils um ordnungsgemäß gelieferte Waren gehandelt. Die Rechnungen hätten bei weitem die Abgabenschuld und die Passiva des Unternehmens überstiegen. Dadurch sei der Republik durch die Einstellung der Exekution ein Schaden entstanden. Eine Betriebsnachfolgehaftung des ***3*** sei nie behauptet worden. Der Behauptung, dass strafgesetzwidrige Handlungen des Geschäftsführers und Sittenwidrigkeit vorgelegen habe, wurde mit Vehemenz entgegengetreten. Da das Finanzamt von der Forderung gewusst habe, und diese auch schon teilweise gepfändet habe, sei der Konkursantrag gegen die GmbH geradezu missbräuchlich gewesen. Keinesfalls seien die Vermögenswerte verschwiegen worden, die Forderungsabtretung habe rund sechs Monate vor dem Konkursantrag stattgefunden. Dem Finanzamt stehe es auch nicht zu, von einer Sittenwidrigkeit zu sprechen. Mangels einer Stellungnahme im Konkursverfahren sei die Konkursforderung auch nicht verschwiegen worden. Die im September/Oktober 2015 vorgenommene Pfändung sei nach Bestreitung ohne jegliche Prüfung und Rückfrage beim Geschäftsführer einfach eingestellt worden. Das Finanzamt bezeichne die Forderung gegen die HandlesGmbH einmal als Vermögenswert, wenn es zu Lasten des Bf gehen soll und einmal als uneinbringlich und wertlos, wenn es der Entlastung des Finanzamtes dienen soll. Neuerlich wurde der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides gestellt. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 303 BAO wurde nicht Stellung bezogen.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2019 hielt das Finanzamt noch einmal fest, dass die Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht vorliegen, zumal die Rechtsmeinung des Bf keine Tatsache darstelle, die die Wiederaufnahme des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens rechtfertigen würde.
Im Vorlageantrag vom 26.01.2020 hielt der Bf neuerlich fest, dass seiner Meinung nach eine Verletzung der Schadenminimierungspflicht vorliege. Letztendlich wurde auf die ausführliche Begründung in der Beschwerde und auf die Erläuterung des Unterschiedes des § 14 BAO und der §§ 1408, 1409 ABGB verwiesen.
In der Eingabe vom 01.10.2020 an das BFG bezog der Bf zum Vorlagebericht des Finanzamtes wie folgt Stellung: "Meine Beschwerde beantragt nicht eine Wiederaufnahme, sondern richtet sich gegen die Untätigkeit der Behörde….." .
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Es liegt kein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor.
Beweiswürdigung
Der Inhalt der Eingabe vom 01.10.2020 lässt keinen Zweifel mehr daran aufkommen, dass vom Bf kein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO gestellt wurde. Auch in den übrigen Eingaben des Bf (Beschwerde, Vorlageantrag etc.) findet sich kein konkreter Bezug zu dieser Norm.
Rechtliche Beurteilung
Gem. § 303 Abs. 1 lit b) BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind.
Aus der Beschwerdevorlage vom 23.09.2020 geht hervor, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfüllt sind. So handle es sich bei der Tatsache, dass die Forderungspfändung im August 2019 wieder eingestellt worden sei, nicht um eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existent gewesen wäre, sondern um einen später entstandenen Umstand.
Die Wiederaufnahme auf Antrag setzt einen Antrag voraus.
Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (s. dazu auch Ritz, BAO, 6. Auflage, § 85, Rz 1).
Spricht die Abgabenbehörde ohne eines darauf gerichteten Antrages ab, so nimmt sie eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch.
Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten, besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund zur Annahme, dass der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b) eingebracht hat. Vielmehr hat dieser das Vorliegen eines derartigen Antrages dezidiert verneint. Damit erweist sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig, weshalb dieser ersatzlos aufzuheben war.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im beschwerdegegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 4. November 2020