Volltext

BFG 04.11.2020, RV/5101127/2020

Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101127.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 4 Z 3 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 14 Abs. 3 BEinstG · § 8 Abs. 6 FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Jänner 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. Jänner 2020 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab August 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt/Verfahrensgang

1. Mit Antrag vom 12.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für das Kind ***1*** wegen Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres ab August 2019.

2. Mit Bescheid vom 07.01.2020 wies das Finanzamt den Antrag Familienbeihilfe ab August 2019 ab, da im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 13.5.2019 zwar ein Gesamtgrad der Behinderung von 100%, aber keine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 15.01.2020 Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Sohn bereits seit dem Säuglingsalter an Epilepsie leide und kaum arbeitsfähig sei.

4. Das Finanzamt ließ daraufhin vom Sozialministeriumservice ein weiteres Gutachten in Auftrag geben, das am 20.06.2020 erstellt wurde.

Darin wurde aufgrund der fachärztlichen Befunde ein Grad der Behinderung von 100 % bereits ab Jänner 2010 bescheinigt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt, da bei regelmäßiger Medikamenteneinnahme oder einer Operation eine Besserung des Zustandes zu erwarten sei.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 wurde die Beschwerde unter Hinweis auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.06.2020 als unbegründet abgewiesen.

6. Am 08.07.2020 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

7. Am 08.09.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung aus den in der Beschwerdevorentscheidung dargelegten Gründen.

8. Am 09.09.2020 forderte das Bundesfinanzgericht vom Sozialministeriumservice die vier ärztlichen Sachverständigengutachten an, welche noch am selben Tag mit E-Mail einlangten.

9. Auf Anforderung des Finanzamtes erstellte der Sachverständige des Sozialministeriumservice am 21.10.2020 ein weiteres Gutachten. Aufgrund der gehäuften epileptischen Anfälle und reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit wurde der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt.

10. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Gutachtens teilte das Finanzamt mit E-Mail vom 29.10.2020 mit, dass keine Einwände gegen die Gewährung der beantragten Beihilfe mehr bestehen würden.

 

II. Rechtliche Beurteilung

1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um 155,90 Euro (Erhöhungsbetrag).

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.

Aufgrund des Gutachtens vom 21.10.2020 liegt der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit jedenfalls vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens wurde im Verfahren nicht behauptet, es bestehen auch seitens des Gerichts keine Bedenken dagegen.

Da aus der Aktenlage keine anderen entgegenstehenden Gründe ersichtlich sind, besteht gemäß § 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967 ein Anspruch der BF auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 FLAG 1967 ab August 2019.

Der angefochtene Abweisungsbescheid erweist sich daher als rechtswidrig und ist gemäß § 279 BAO aufzuheben.

Eine Zuerkennung dieses Anspruches im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses kommt aber nicht in Betracht, da gemäß § 12 Abs. 1 FLAG bei Entstehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe (und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe) lediglich die Ausstellung einer entsprechenden Mitteilung durch das Finanzamt vorgesehen ist. Die Erlassung eines Bescheides kommt gemäß § 13 FLAG nur in Betracht, wenn einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.

Der Umstand, dass sich die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf eine Aufhebung des Abweisungsbescheides beschränkt und im Spruch des Erkenntnisses keine explizite Zuerkennung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ausgesprochen werden kann, bedeutet aber keine Einschränkung der Rechtschutzinteressen der Beschwerdeführerin. Wenn das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde (teilweise) stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 25 Abs. 1 BFGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Finanzamt hat daher nach Aufhebung eines Abweisungsbescheides gemäß § 13 FLAG die Familienbeihilfe (und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe) auszuzahlen (Wanke/Unger, BFGG, § 25 Anm 4; vgl. auch § 282 BAO, der die Abgabenbehörde verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen).

 

2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, daher ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

Linz, am 4. November 2020