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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch RPC Reschenhofer & Partner Consulting Steuerberatung GmbH, Lichtenfelsgasse 5/10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 27. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 27. März 2020, Steuernummer N-1, betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 24.03.2020 brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) ein Zahlungserleichterungsansuchen wie folgt ein:
"Ich habe meine Betroffenheit durch die SARS-CoV-2-Virus-Infektion sorgfältig geprüft und kann glaubhaft machen, von einem dadurch ausgelösten Liquiditätsengpass betroffen zu sein. Ich beantrage aus diesem Grund die Stundung bis 30.09.2020 oder bis zu dem von mir angeführten Tag vor dem 30.09.2020. Ich beantrage auch, von der Festsetzung der nach § 212 Abs. 2 BAO anfallenden Stundungszinsen abzusehen."
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Mit Bescheid vom 27.03.2020 wies das Finanzamt dieses Ansuchen im Hinblick auf ihre bisher unzureichend geleisteten Zahlungen als unbegründet ab.
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In der dagegen am 27.04.2020 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde verwies die Bf. auf die Nachreichung einer Begründung bis 15.05.2020.
Mit Schreiben vom 21.06.2020 legte die Bf. eine Rückstandsaufgliederung vor, wonach vom Gesamtrückstand von € 222.623,24 ein Betrag von € 195.308,08 auf offene Rechtsmittelverfahren entfalle, sodass lediglich € 27.315,16 verblieben.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Das Finanzamt könne daher im Hinblick auf auf die von der Bf. bisher unzureichend geleisteten Zahlungen ihrem Ansuchen nicht entsprechen. Die nachgereichte Begründung (Berechnung) hinsichtlich "Abgaben im Rechtsmittelverfahren" sei nicht nachvollziehbar.
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Mit Schreiben vom 27.07.2020 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und legte erneut eine Aufgliederung des Rückstandsausweises vor, woraus ersichtlich sei, dass vom aktuellen Rückstand von € 311.898,97 ein Betrag von € 304.143,41 Abgaben und Nebenansprüche beträfen, die sich noch in einem Rechtsmittelverfahren befänden. Es handle sich dabei um sämtliche Abgaben der Jahre 2003 bis 2009 zuzüglich Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Anspruchszinsen.
Teilweise seien Zahlungen bereits mit der ältesten Schuld gegengerechnet worden, diese Abgaben der Jahre 2003 bis 2005 seien in der Anlage ebenfalls angeführt.
Lediglich € 7.755,56 beträfen laufende Abgaben. Dieser Betrag werde umgehend beglichen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Mit der Begründung, dass dem Ansuchen im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen nicht entsprochen werden könne, übersieht das Finanzamt, dass mit dem § 323c BAO Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 und mit den Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vom 13.03.2020, BMF-IV/6-2020-0.178.784, und vom 24.03.2020, BMF-IV/6-2020-0.190.277, erweiterte Sonderregelungen betreffend Coronavirus abweichend von den gesetzlichen Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO für eine Gewährung von Zahlungserleichterungen getroffen wurden.
Die für Zahlungserleichterungen in Geltung gesetzten Bestimmungen des § 323c Abs. 11 und 12 BAO finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da für die vereinfachte Weitergewährung eine aufrechte Stundungs- oder Ratenzahlungsbewilligung vorausgesetzt ist, was auf die Bf. nicht zutrifft.
Hingegen kommen im gegenständlichen Fall die genannten Erlässe in Betracht, wobei der Erlass vom 24.03.2020 dem Erlass vom 13.03.2020 derogiert und folgende Bestimmungen enthält:
"Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis längstens 30. September 2020 zu gewähren."
"Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt."
Das Finanzamt hätte daher zwingend (kein Ermessen, arg. "hat zu gewähren") die bis 30.09.2020 beantragte Stundung bewilligen müssen, zumal laut Erlass bereits mit der Antragstellung davon auszugehen war, dass die Voraussetzung der Betroffenheit vorliegt.
Auch auf dem für diesen Fall zu verwendenden Formular SR 1-CoV-PDF kann lediglich die Tätigkeit des Antragstellers angegeben werden, nicht aber eine ausführliche Begründung der Betroffenheit.
Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass die in der Taxi-Branche tätige Bf. vom von der Regierung angeordneten Lockdown besonders schwer betroffen war.
Allerdings darf die Bewilligung von Zahlungserleichterungen über den beantragten Rahmen (zB zeitlichen Rahmen bei einem Stundungsansuchen) nicht hinausgehen (Ritz, BAO6, § 212 Tz 1). Im gegenständlichen Fall wurde die Stundung bis 30.09.2020 begehrt.
Da eine Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend) gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149).
Da der beantragte Stundungstermin bereits verstrichen ist, kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind gemäß § 323c Abs. 13 BAO für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
Es wird informativ darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stundungszinsen abweichend von den Bestimmungen des § 212 Abs. 2 BAO gemäß § 323c Abs. 13 BAO nicht vorzuschreiben sein werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 5. Oktober 2020