Volltext

BFG 11.08.2020, RV/7500226/2020

Parkometerabgabe; dem Mängelbehebungsauftrag (Vorlage einer Vertretungsvollmacht) wurde nicht entsprochen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500226.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 13 Abs. 3 AVG · Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG · § 25a Abs. 4 VwGG · Art. 133 Abs. 4 B-VG · Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG · § 38 VwGVG · Art. 130 Abs. 1 B-VG · § 24 VStG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 8. April 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2020, MA67/***1***/2020 betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 8. April 2020 wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

Da die Beschwerde vom 8. April 2020 die gesetzlichen Inhaltserfordernisse nicht erfüllte, wurde die beschwerdeführende Partei mit Mängelbehebungsauftrag vom 9. Juli 2020 aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung die Fehler zu beheben und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag zurückgewiesen wird.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Dem Beschwerdeführenden Einschreiter (***A***) wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 VwGVG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels (Nachweis der Vollmacht) eingeräumt. Aus dem Akt ist jedoch festzuhalten, dass innerhalb der gewährten Frist der Mangel nicht behoben wurde.

Da somit der Mängelbehebungsauftrag in angemessener Frist nicht beantwortet wurde, war die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der eindeutigen Gesetzeslage.

 

Wien, am 11. August 2020