Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der
Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf,
über die Beschwerde vom 17. September 2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrats
der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom 23. August 2019, Zl. MA67/ZZZZahl/2019, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene
Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, sohin 12,00 Euro zu bezahlen.
III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro ist
zusammen mit der Geldstrafe von 60,00 Euro und dem Beitrag zu den Kosten des
erstbehördlichen Verfahrens von 10,00 Euro, Gesamtsumme somit 82,00 Euro, binnen
zwei Wochen ab Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten, der gemäß
§ 25 Abs. 2 BFGG auch als Vollstreckungsbehörde bestimmt wird.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung vom 23. August 2019, Zl. MA67/ZZZZahl/2019, wurde über den Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: Bf.) eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am 06.05.2019 um 16:41 Uhr in 1100 Wien, Straße1 34, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 70,00 Euro.
In der Begründung führte die belangte Behörde neben der Anführung der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dem Straferkenntnis liege eine Beanstandung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien zugrunde, da das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen war, ohne dass dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder dass dafür ein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei.
Der Einwand des Bf., die Abstellung habe der Durchführung von Hebearbeiten mit dem am Fahrzeug befindlichen Kran gedient, sei nicht zielführend und befreie daher nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe entstehe bei Beginn des Abstellens.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Papierparkscheins oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins entrichtet.
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung bei allem Verständnis der eingewendeten Umstände zu vermeiden gewesen.
Die Verschuldensfrage sei der Aktenlage nach zu bejahen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse geschädigt, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering gewesen sei.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer habe vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen gewesen und es könne daher sein Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig seien und es sei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.
Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe das
Kraftfahrzeug nicht am Tatort abgestellt sondern dort mit dem Kran Hebearbeiten durchgeführt. Er habe mit einem Aufsichtsorgan gesprochen und ihm erklärt, dass er am Tatort Arbeiten durchgeführt habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug (Lastkraftwagen) mit dem amtlichen
Kennzeichen Kennz am 06.05.2019 um 16:41 Uhr in der im zehnten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone in 1100 Wien, Straße1 34, zur Durchführung von Hebetätigkeiten (mit dem auf dem Lastkraftwagen befindlichen Kran) abgestellt. Das Fahrzeug war bei der Beanstandung nicht mit einem Parkschein gekennzeichnet und es war dafür auch kein elektronischer Parkschein aktiviert.
Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den Beobachtungen des kontrollierenden
Parkraumüberwachungsorganes (Meldungsleger) und den zwei von diesem erstellten Fotos sowie andererseits aus dem glaubwürdigen sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Bf. hinsichtlich der Umstände des Abgestelltseins des Lastkraftfahrzeuges.
Der Sachverhalt ist überdies unstrittig; strittig ist vielmehr die rechtliche Würdigung,
wonach unter den gegebenen Umständen - Durchführen von Hebetätigkeiten mit dem auf dem Lastkraftwagen befindlichen Kran - die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe besteht.
Rechtliche Würdigung
§ 2 Abs. 1 Z 27 und 28 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) definieren Halten und
Parken wie folgt:
"27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände
erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);
28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer".
In den gesetzlichen Regelungen, die der Parkometerabgabe zugrundeliegen, wird der
Begriff des Abstellens als Überbegriff, der sowohl Halten als auch Parken im Sinne der
(iSd) StVO umfasst, verwendet (vgl. BFG vom 21.03.2018, RV/7500080/2018).
§ 17 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I 116/2016 (somit ein
Bundesgesetz) ermächtigt die Gemeinden, "durch Beschluss der Gemeindevertretung
folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die
Landesgesetzgebung auszuschreiben:
…
5. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25
StVO 1960. Ausgenommen sind:
a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a
StVO 1960;
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden,
sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet
sind;
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt
zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel
gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b
StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die
Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen
Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für
die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten."
Eine in § 17 Abs. 3 FAG 2017 vorgesehene weitergehende Ermächtigung enthält
§ 1 Abs. 1 des (Wiener Landes-) Gesetzes über die Regelung der Benützung von
Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) für
das Gebiet des Bundeslandes Wien (identisch mit dem Gebiet der Gemeinde Wien),
welcher lautet: "§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das
Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige
Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von
Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten."
Somit ist die Gemeinde Wien ermächtigt, mittels Beschlusses der Gemeindevertretung
(Gemeinderat) in Form einer Verordnung für jedes Abstellen eines mehrspurigen
Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone ab der ersten Minute und für jede Minute des
Abgestelltseins - mit den Ausnahmen gemäß § 17 Abs. 3 lit. a bis f FAG 2017 - die
Parkometerabgabe auszuschreiben.
Mit der im Amtsblatt Nr. 51/2005 kundgemachten Verordnung des Wiener Gemeinderates
(Parkometerabgabeverordnung) in der geltenden Fassung wird die Parkometerabgabe in Wien ausgeschrieben ("Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in
Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.").
§ 1 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bestimmt: "(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen".
Somit bestand hinsichtlich des gegenständlichen am 06.05.2019 um 16:41 Uhr abgestellten, mehrspurigen Lastkraftfahrzeuges grundsätzlich die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe, außer es hätte eine Ausnahme von der Abgabepflicht bestanden.
§ 2 der Parkometerabgabeverordnung lautet: "Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
Daraus geht hervor, dass die Abgabepflicht mit der ersten Minute des Abgestelltseins
beginnt ('angefangene halbe Stunde') mit der Ausnahme für eine maximal 15 Minuten
dauernde Abstellzeit unter der Bedingung des Anbringens/Entwertens/Aktivierens
des hierfür vorgesehenen Parkscheines (violetter 15-Minuten-Gratisparkschein).
Diese Bedingung und somit die Ausnahme von der Abgabepflicht kann im vorliegenden Fall schon mangels Parkscheines nicht erfüllt sein.
Eine weitere Ausnahme von der Abgabepflicht sieht § 3 Abs. 2 und 4 der
Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vor, wonach bei der
Entwertung von entgeltlichen Parkscheinen angefangene Viertelstunden unberücksichtigt
gelassen werden können. Diese Ausnahme von der Abgabepflicht für die ersten, bis zu
14 Minuten kann im vorliegenden Fall schon mangels Parkscheines nicht erfüllt sein.
Schließlich gibt es noch die in § 6 der Parkometerabgabeverordnung aufgelisteten
Ausnahmen:
"§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder -abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind."
Im vorliegenden Fall ist keine der Ausnahmen des § 6 Parkometerabgabeverordnung erfüllt.
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der
Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer
zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in
einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe
bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der
Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Der Bf. hat im zu beurteilenden Fall die Parkometerabgabe nicht entrichtet und daher
den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht.
Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Bf. an der Einhaltung der Verpflichtung zur
Entrichtung der Parkometerabgabe gehindert hätten. Insbesondere hätte sich der Bf. über
die Vorschriften betreffend die Parkometerabgabe in Wien an kompetenter Stelle informieren müssen, z.B. beim Magistrat der Stadt Wien, welcher im Übrigen auch diesbezügliche Informationen im Internet anbietet.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit erwiesen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu
bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich
geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart
des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten
des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als
sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin
knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten
Entrichtung der Parkometerabgabe.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die vorher angeführten Strafbemessungsgründe ist die
verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen zu betrachten, da sie
ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt
worden ist.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 20. Mai 2020