Volltext

BFG 19.05.2020, RV/7500210/2020

Parkometerstrafen Paketzusteller

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500210.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser über die Beschwerde des Bf, vom 18.03.2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 26.02.2020, GZ. MA67/GZ, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:

Spruch

I) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG erster Fall eingestellt.

II) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom 26.02.2020, MA67/GZ, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 02.10.2019 von 11:39 bis 11:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Landskrongasse 2, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurden folgendermaßen begründet:

"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dieses mit einem zum Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Der Abstellort befand sich überdies im Bereich des Vorschriftszeichens 'HALTEN UND PARKEN VERBOTEN' mit dem Zusatz 'Mo. - Fr. (werktags) von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen', wobei keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Anzeigen eines Organes der Landespolizeidirektion Wien samt Fotos.

lm Einspruch gegen die Strafverfügung bestritten Sie nicht, das Fahrzeug an der genannten Örtlichkeit abgestellt zu haben, brachten aber im Wesentlichen vor, zu diesem Zeitpunkt im Auftrag der Firma abc in der unmittelbaren Umgebung der gegenständlichen Tatörtlichkeit Liefertätigkeiten durchgeführt zu haben. Als Beweis würden von der Firma nähere Informationen bzw. Arbeitsscheine übermittelt werden.

Mit Schreiben vom 11.12.2019 wurden Sie zur GZ: MA67/GZ1 (Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO) aufgefordert, Ihr Vorbringen durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen.

Die Firma abc legte daraufhin lediglich einen Transportroutenschein vor, auf welchem kein Datum ersichtlich ist. Trotz telefonischer Rücksprache mit der Firma wurden bis dato keine weiteren Unterlagen nachgereicht.

Dazu wird festgestellt:

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen 'Kurzparkzone Anfang' (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen 'Kurzparkzone Ende' (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Überdies befindet sich der Abstellort des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens 'HALTEN UND PARKEN VERBOTEN' mit dem Zusatz 'M0. - Fr. (werktags) von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen'.

Aus den Anzeigen des Meldungslegers, welche auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurden und welche als taugliches Beweismittel anzusehen sind, ergibt sich, dass dieser das Fahrzeug am 2.10.2019 von 11:39 bis 11:51 Uhr in der ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone (und Ladezone) abgestellt wahrgenommen hat, ohne dass dieses mit einem zum Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war.

Angesichts der Abstellung des Fahrzeuges in der Landskrongasse 2 war mit dem vorgelegten Transportroutenschein der Berufung auf die Durchführung einer Ladetätigkeit der Erfolg zu versagen, da - bezogen auf die Beanstandungszeit/Lieferzeit - die benützte Ladezone 650 m vom Lieferort (Parkring 2 - 12) entfernt ist. Gerade bei einem derartig langen Transportweg, wird der mit der Errichtung einer Ladezone verbundene Zweck nicht erfüllt, weshalb Sie sich nicht auf die Durchführung einer 'Ladetätigkeit' im Sinne des § 62 StVO berufen können (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 5.10.1990, 90/18/0125, UVS Wien v. 15.4.1993, 03/20/579/93 u.a.).

lm Zuge des Verfahrens wurden von Ihnen keine Beweismittel vorgebracht, die die Durchführung einer Ladetätigkeit im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur belegen können.

Da die Kurzparkzone nur für in der Ladezone zur Be- und Entladung abgestellte Fahrzeuge nicht gilt und eine solche Ladetätigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde, bestand im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt somit im Sinne der obzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war daher Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In seiner fristgerechten Beschwerde vom 18.03.2020 gegen das Straferkenntnis führte der Bf. aus für die Firma abc gearbeitet zu haben und legte der Beschwerde einen Arbeitsnachweis samt Datum und Uhrzeit bei. Dem Arbeitsnachweis ist zu entnehmen, dass der Bf. am Beanstandungstag im Zeitraum von 11:21 bis 12:13 Uhr an den Adressen 1010 Wien, Parkring 2,4,8 und 12 in Summe 20 Pakete zustellte. Dazu führte der Bf. aus:

"Ich erhebe nochmals Beschwerde gegen die mir auferlegte Strafverfügung, aufgrund fehlender Beweise, bitte auch um Entschuldigung, da die Kommunikation mit der Fa. abc sehr schwierig verläuft und Sie niemanden erreichen konnten. Der zuständige Mitarbeiter für diese Angelegenheiten Herr Herr, dessen Büroangestellte hat mir auch gestern endlich den Arbeitsnachweis samt Datum (orangene Markierung oben) und Uhrzeit zukommen lassen. Die Telefonnummer von Herrn Herr lautet Nr. Ich hoffe, dass Sie die Strafverfügung erlassen und sich die Angelegenheit hiermit als erledigt erweist, da auch die Fa. abc meint, dass sie immer nur diesen Nachweis schicken und das reiche Ihnen."

Die Firma abc teilte dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom 11.05.2020 mit, dass dem Bf. das beanstandete Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 am Tag der Beanstandung (02.10.2019) überlassen war und der Bf. als Pakete-Zusteller in deren Auftrag tätig war.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 23. April 2020).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 123 am 02.10.2019 um 11:51 Uhr in der im ersten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Landskrongasse 2, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten wurde der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert worden war.

Der Bf. hat zum Beanstandungszeitpunkt Pakete im Auftrag der INTERSPRINT Transport GmbH zugestellt. Dies ergibt sich aus dem vom Bf. beigebrachten 'Manifest' des Auftraggebers abc.

Die abc ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges und scheint auf der Liste der RTR als angezeigter Postdienst gemäß § 25 PMG auf.

Aus den vom Bf. vorgelegten Aufzeichnungen geht hervor, dass dieser mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug am 02.10.2019 (Beanstandungstag) für die abc als Zusteller tätig war.

Auf Grund der beigebrachten Unterlagen geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf. am 02.10.2019 um 11:51 Uhr in 1010 Wien, Landskrongasse 2, im Auftrag und als Zusteller der abc Paketdienstleistungen erbracht hat.

Würdigung

§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960"

§ 26a StVO 1960 normiert:

"Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

(4) Die Lenker

1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
[…]
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,

sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."

Im Rahmen der Feststellungen kommt das Bundesfinanzgericht auf Basis der vom Bf. beigebrachten Unterlagen zum Ergebnis, dass der Bf. am 02.10.2019 um 11:51 Uhr in 1010 Wien, Landskrongasse 2, im Auftrag und als Zusteller der abc Paketdienstleistungen erbracht hat.

Der Bf. ist für aufgrund der Erbringung von Paketdienstleistungen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nach § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung befreit.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 45 VStG normiert:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat"

Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am Tatort zu der angelasteten Beanstandungszeit abgestellt wurde, um Pakete zuzustellen bzw. abzuholen, ist der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung erfüllt und der Bf. hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Somit ist der Beschwerde zu GZ. MA67/GZ Folge zu geben. Das angefochtene Straferkenntnis ist aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

 

Wien, am 19. Mai 2020