Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 16. Mai 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 23. April 2018, über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 2016 bis Oktober 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
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Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Strittig ist, ob der beschwerdegegenständl. Rückforderungsbescheid von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für die Tochter des Bf., geb. 1995, zu Recht ergangen ist.
Der im Spruch näher bezeichnete beschwerdegegenständl. Rückforderungsbescheid wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Unter Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage nach der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht (VwGH-Erkenntnis v.22.10.1971, ZI.336/70).
Ihre Tochter ist seit tt.mm.2013 mit dem namentlich aktenkundigen Ehemann verheiratet und lebt mit ihm seit 29.04.2015 in einer gemeinsamen Wohnung. Somit besteht ab 29.4.2015 kein gemeinsamer Haushalt mehr von Ihnen und Ihrer Tochter. Dass Ihre Tochter aufgrund ihrer Erkrankung tagsüber weiterhin oft in Ihrem Haushalt aufhält, begründet keine Haushaltszugehörigkeit bei Ihnen, da eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Ihrem Ehegatten in deren gemeinsamer Wohnung besteht."
Gegen diesen im Spruch angeführten beschwerdegegenständl. Rückforderungsbescheid erhob der Bf Beschwerde wie folgt:
"Laut Finanzamt Bescheid von 23.04.2018 wird für das Kind geb. 08.1995 zu Unrecht bezogener Gesamtbetrag von € 8212,60 zurückgefordert. Da der Ehemann der Tochter für die Familienbeihilfe berechtigt ist, wird er für den Zeitraum ab Jänner 2016 bis Oktober 2017 rückwirkend die Familienbeihilfe beantragen. Ich bitte diesen Betrag auf mein Schuldenkonto anzurechnen."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 28.3.2019 wurde vom Finanzamt (FA) begründet wie folgt:
"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Unter Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage nach der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht (VwGH-Erkenntnis v.22.10.1971, ZI.336/70).
Ihre Tochter ist seit tt.mm.2013 mit ihrem namentlich aktenkundigen Ehemann verheiratet und lebt mit ihm seit 29.04.2015 in einer gemeinsamen Wohnung. Somit besteht ab 29.4.2015 kein gemeinsamer Haushalt mehr von Ihnen und Ihrer Tochter. Dass Ihre Tochter aufgrund ihrer Erkrankung tagsüber weiterhin oft in Ihrem Haushalt aufhält, begründet keine Haushaltszugehörigkeit bei Ihnen, da eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Ihrem Ehegatten in deren gemeinsamen Wohnung besteht.
Gemäß § 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder ihrer früheren Ehegattin oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist. Die umfassende Lebensgemeinschaft, die Ehegatten eingehen, bedingt auch die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung. Da der Ehegatte der Tochter seit 2015 erwerbstätig ist und im strittigen Zeitraum ab 01/2016 monatliche Einkünfte über dem Ausgleichszulagenrichtsatz von € 882,78 für 2016 bzw. € 889,84 für 2017 erhalten hat, ist er gegenüber seiner Ehegattin unterhaltsverpflichtet. Somit besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Sie für Ihre Tochter ab 01/2016, selbst wenn Sie freiwillige Unterhaltszahlungen leisten. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht brachte der Bf ergänzend vor wie folgt: "Ich habe in meiner Beschwerde angeführt, dass meine Tochter seit langem an psychischen Problemen leidet und oft Pflege, Betreuung und Kontrolle benötigt. Weil ihr Mann arbeitet, und sie zu Hause bleibt (sie ist nicht arbeitsfähig) haben ich und meine Frau sie immer zu uns einladen müssen. Sonst verschwendet sie Geld durch unnötige Einkäufe und macht sogar Schulden. Sie kann nicht kochen, isst bei uns nimmt sogar am Abend das Essen mit. Mein älterer Sohn (Name ist aktenkundig) ist auch psychisch krank und wohnt bei uns. Ich und meine Frau leiden seit Jahren mit. Wir waren sehr froh, als meine Tochter für sich einen passenden Mann gefunden und mit ihm die Ehe geschlossen hat. Ihr Mann wusste vor Eheschließung von ihren psychischen Problemen, rechnete aber mit unserer Unterstützung bei ihren Problemen. Die Tochter lebt praktisch bei uns. Abends geht sie nach Hause zurück, übernachtet aber oft bei uns.
Jetzt hat sie ein Kind (bald wird es 1 Jahr alt). Das Kind hat gesundheitliche Probleme. Wir als Großeltern sehen uns verpflichtet, ihr auch bei der Pflege ihres Kindes zu helfen.
Ich bin in Pension und Privatkonkurs, das im Juni abgeschlossen wird. Meine Frau ist nicht arbeitsfähig und wir alle leben von meiner Pension. Ich bin finanziell nicht imstande, die Rückzahlung der Familienbeihilfe zu leisten.
Ich beantrage daher, dass nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, bei der meine Frau, meine Tochter und ihr Mann als Zeugen vernommen werden sollen, meiner Beschwerde stattgegeben wird."
Im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am 26.8.2019 führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Sachverhalt:
.) Für seine Tochter hat der Beschwerdeführer (Bf.) seit deren Geburt 1995 Familienbeihilfe bezogen. Seit 08/2010 liegt ein Behinderungsgrad von 50% für die Tochter vor und daher Bezug der erhöhten Familienbeihilfe. Ab 08/2011 wurde auch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
.) Seit tt.mm.2013 ist die Tochter mit ihrem aktenkundigen Ehemann verheiratet (Name, Soz.versicherungsnummer des Ehemannes im Akt angeführt), blieb aber vorerst im gemeinsamen Haushalt des Bf.
.) Seit 29.04.2015 wohnt die Tochter in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Ehegatten.
.) der Ehegatte ist seit Mai 2015 erwerbstätig . Die Tochter ist nicht erwerbstätig.
Ab Jänner 2016 (bis Okt. 2017) wurde die Familienbeihilfe für ***2*** mit Bescheid vom 23.4.2018 rückgefordert, da Ihr aufgrund der Verehelichung Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist und kein gemeinsamer Haushalt mit dem Bf. vorliegt.
Gegen den Rückforderungsbescheid wurde fristgerecht am 16.05.2018 eine Beschwerde eingebracht. Darin wurde vorgebracht, dass weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Bf. vorliegen würde, da die Tochter tagsüber weiterhin im Haushalt der Eltern aufhältig sei, weil sie aufgrund Ihrer Erkrankung Betreuung bräuchte.
Die Beschwerde wurde am 16.5.2018 mittels Beschwerdevorentscheidung mangels Vorliegen einer Haushaltszugehörigkeit abgewiesen. Eine evenuelle überwiegende Kostentragung des Bf. gegenüber seiner Tochter konnte ausgeschlossen werden und wurde daher nicht überprüft, da der Ehegatte im strittigen Zeitraum eigene Einkünfte über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende bezog und daher gegenüber seiner Gattin unterhaltsverpflichtet war.
Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag am 03.05.2019 werden vom Bf. im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in der Beschwerde vorgebracht.
Beweismittel:
.) ZMR-Abfragen ( vorgelegte Akteneile)
.) Lohnzettel des Ehegatten von ***2*** (vorgelegte Aktenteile)
Stellungnahme:
Strittig ist, ob weiterhin eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Beschwerdeführers vorliegt. Nach Ansicht des Finanzamtes liegt seit Mai 2015 eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Ehegatten vor, was den Besuchen bei den Eltern übergeordnet ist.
Da der Ehegatte seiner Gattin gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, können selbst wenn freiwillige Unterhaltszahlungen des Bf. vorliegen sollten, diese keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen.
Es liegt im vorliegenden Fall WEDER eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Bf. NOCH eine überwiegende Unterhaltskostentragung des Bf., hingegen der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 FLAG, sehr wohl vor. Abweisung wird beantragt."
Mit Eingabe vom 13.5.2020 hat der Bf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen (Ritz, BAO, 6. Aufl., § 274 Tz 8).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Der Sachverhalt laut Aktenlage, wie er im o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes detailliert dargestellt ist, wird diesem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zugrunde gelegt (vgl. o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes).
Rechtslage
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF lautet wie folgt:
…
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
…
§ 5 FLAG 1967 idgF:
…
(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
…
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Angemerkt wird, dass der Bf betreffend der von ihm beantragten Zeugeneinvernahmen keine Angaben über das konkrete Beweisthema gemacht hat, weshalb der diesbezügliche Antrag bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Vom Bundesfinanzgericht ist gestellten Anträgen - ohne dezidierter Angabe des jeweiligen Beweisthemas - Erkundungsbeweise einzuholen nicht nachzugehen. Darüber hinaus wird bemerkt, dass der aus der Aktenlage eindeutig hervorgehende klare Sachverhalt seitens des Bundesfinanzgerichts der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
Grundsätzlich wird um Wiederholungen zu vermeiden auf die ausführliche o.a. Begründung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen, und ist diese Begründung der BVE ausdrücklich auch Begründungsteil dieses Erkenntnisses.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass über die gegenständliche Beschwerde im Sinne der eindeutigen Rechtslage zu entscheiden ist.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wie auch des Finanzamtes liegt entsprechend der Aktenlage seit Mai 2015 eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der beschwerdegegenständlichen Tochter des Bf mit ihrem Ehegatten vor, was den Besuchen bei den Eltern übergeordnet ist.
Da der Ehegatte der Tochter des Bf seiner Gattin gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, können selbst wenn freiwillige Zahlungen des Bf. an seine Tochter vorliegen sollten, diese keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen.
Es liegen im vorliegenden Fall WEDER eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Bf. NOCH eine überwiegende Unterhaltskostentragung durch den Bf., wohl aber der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 FLAG 1967 idgF vor.
Aus angeführten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen (iSd o. a. § 5 Abs 2 iVm § 2 Abs 2 FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung).
Zu Spruchpunkt II.
Nichtzulassen der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis der eindeutigen Gesetzeslage und gängigen Rspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. Juni 2020