Volltext

BFG 28.09.2020, RV/7104962/2019

Zahlungserleichterung bei Ablauf des beantragten Stundungszeitraumes

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104962.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 212 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***1***, den Richter***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Juni 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 14. Mai 2019 betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, in der Sitzung am 25. September 2020 in Anwesenheit der Schriftführerin ***5*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom 07.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin (Bf) durch ihren Vertreter den Antrag, den Rückstand in der Höhe von € 9.739,35 in 5 Raten zu jeweils € 400,00 beginnend mit 15.05.2019 und einer Restrate in der Höhe von € 8.452,06 zu begleichen.

Die Bf sei aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, den Rückstand zur Gänze zu bezahlen und wäre eine sofortige Begleichung mit erheblichen Härten verbunden.

Mit Bescheid vom 14.05.2019 wies die Abgabenbehörde das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung ab und führte zur Begründung aus, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen sei, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne. Gemäß § 212 Abs.1 der Bundesabgabenordnung könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben.

Mit Eingabe vom 14.06.2019 erhob die Bf durch ihren Vertreter dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zu Sachverhalt und Begründung folgendermaßen aus:

"1. Sachverhalt

Am 7. Mai 2019 haben wir namens und auftrags unserer oben angeführten Mandantin einen Antrag auf Zahlungserleichterung in Form eines Ratenansuchens für den aktuellen Rückstand in der Höhe von EUR 9.739,35 gestellt. Dieser Rückstand sollte in 5 Raten zu jeweils EUR 400,00 beginnend mit 15.5.2019 und einer Restrate in der Höhe von EUR 8.452,06 beglichen werden. Als Begründung führten wir an, dass unsere Mandantin aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, den Rückstand zur Gänze zu bezahlen und eine sofortige Begleichung mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen ist und daher in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden kann. Ferner erscheint die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Angaben in dem gestellten Antrag als gefährdet.

2. Antrag zur Abänderung des Bescheides

Wir beantragen den aktuellen Rückstand in der Höhe von EUR 9.739,35 in 5 Raten zu jeweils EUR 400,00 beginnend mit 15. Juli 2019 und einer Restrate in der Höhe von EUR 7.739,83 zu begleichen.

3. Begründung

Als Begründung führen wir an, dass unsere Mandantin derzeit nicht in der Lage ist, den gesamten Rückstand bis zum 21. Juni 2019 vollständig zu begleichen. Ab Oktober 2019 wird unsere Mandantin eine Zusatzpension von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in Höhe von rund EUR 850,00 beziehen. Aufgrund des erhöhtem Einkommens ist die Einbringlichkeit der Abgabenrückstände jedenfalls gesichert. Wir beantragen daher die Bewilligung des Ratenplanes.

4. Für den Fall der Vorlage

Antrag auf Vorlage: Für den Fall der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über unsere Beschwerde beantragen wir die Entscheidung durch den gesamten Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2019 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde teilweise statt, bewilligte die Entrichtung des Rückstandes von € 9.739,35 in Raten von € 887,29 (25.07.2019), € 800,00 (26.08.2019), € 800,00 (25.09.2019) und € 7.252,06 (25.10.2019) und führte zur Begründung wie folgt aus:

"Die Bewilligung erfolgte in Anlehnung an die zuletzt gewährte Zahlungserleichterung. Dem Umstand, dass im Rückstand beträchtliche Schuldigkeiten an selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben enthalten sind, wurde bei Bewilligung der obenstehenden Zahlungserleichterung Rechnung getragen. Die Abschlusszahlung war für Sie bereits aufgrund der eingereichten Abgabenerklärung(en) erkennbar, sodass Sie Vorsorge für eine termingerechte Entrichtung hätten treffen können. Da der Rückstand zur Gänze aus der letzten, im Wesentlichen nach Erklärung vorgenommenen Veranlagung entstanden ist, erscheint die gewährte Zahlungserleichterung zumutbar."

Mit Vorlageantrag vom 31.07.2019 beantragte die Bf durch ihren Vertreter die Beschwerde vom 14.06.2019 gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 14. Mai 2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte zu Sachverhalt und Begründung folgendermaßen aus:

"Sachverhalt

Am 7. Mai 2019 haben wir Namens und Auftrags unserer oben angeführten Mandantin einen Antrag auf Zahlungserleichterung in Form eines Ratenansuchens für den damaligen Rückstand in der Höhe von EUR 9.739,35 gestellt. Dieser Rückstand sollte in 5 Raten zu jeweils EUR 400,00 beginnend mit 15:5.2019 und einer Restrate in der Höhe von EUR 8.452,06 beglichen werden. Als Begründung führten wir an, dass unsere Mandantin aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, den Rückstand zur Gänze zu bezahlen und eine sofortige Begleichung mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen ist und daher in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden kann. Ferner erscheint die Eindringlichkeit der Abgaben durch die Angaben in dem gestellten Antrag als gefährdet. Gegen diesen Bescheid haben wir am 14. Juni 2019 Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juli 2019 wurde der Beschwerde betreffend das gestellte Zahlungserleichterungsansuchen lediglich teilweise stattgegeben. Folgende Zahlungserleichterung wurde in der Beschwerdevorentscheidung bewilligt:

Rückstand

 

Euro 9.739.35

1.

25.07.2019

687.29

2.

26.08.2019

800,00

3.

25.09.2019

800,00

4.

25.10.2019

7.252.06

Als Begründung wurde angeführt, dass die Bewilligung in Anlehnung an die zuletzt gewährte Zahlungserleichterung erfolgte. Dem Umstand, dass im Rückstand beträchtliche Schuldigkeiten an selbstzuberechnenden bzw einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben enthalten sind, wurde bei Bewilligung der obenstehenden Zahlungserleichterung Rechnung getragen. Die Abschlusszahlung sei aufgrund der eingereichten Abgabenerklärungen erkennbar gewesen, sodass unsere Mandantin Vorsorge für eine termingerechte Entrichtung treffen hätte müssen. Da der Rückstand zur Gänze aus der im letzten, im Wesentlichen nach Erklärung vorgenommenen Veranlagung entstanden ist, erscheint die gewährte Zahlungserleichterung zumutbar.

2. Antrag zur Abänderung des Bescheides

Wir beantragen den Bescheid dahingehend abzuändern, sodass der aktuelle Rückstand in der Höhe von EUR 9.339,35 in 5 Raten zu jeweils EUR 400,00 beginnend mit 16. August 2019 und einer Restrate in der Höhe von EUR 7.339,35 beglichen werden kann.

3. Begründung

Als Begründung führen wir an, dass unsere Mandantin derzeit über nicht ausreichend liquide Mittel verfügt, um die in der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juli 2019 bewilligten Raten in der Höhe von EUR 800,00 monatlich zu begleichen.

Bei unserer Mandantin handelt es sich um eine langjährige zuverlässige Steuerzahlerin, die nun kurz vor Ihrer Pension steht. Die Abweisung des vorgeschlagenen Ratenplans ist nicht verhältnismäßig; und nicht gerechtfertigt. Auf dem Finanzamtskonto ist ersichtlich, dass gemäß dem ursprünglich beantragten Ratenansuchen bereits Anzahlungen in der Höhe von jeweils EUR 400,00 am 12. Juni 2019 und 16. Juli 2019 geleistet wurden. Die Bereitschaft den aktuellen Rückstand so rasch wie möglich zu begleichen, liegt damit jedenfalls vor.

Weiters führen wir an, dass unsere Mandantin ab Oktober 2019 voraussichtlich eine Zusatzpension von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in Höhe von rund EUR 850,00 monatlich beziehen wird. Aufgrund des erhöhten Einkommens ist die Einbringlichkeit der Abgabenrückstände jedenfalls gesichert.

Wir beantragen daher die Bewilligung des beantragten Ratenplans.

4. Antrag auf Vorlage

Für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über unsere Beschwerde beantragen wir die Entscheidung durch den gesamten Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind gemäß § 212 Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 260) sinngemäß anzuwenden.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verweigerung von Ratenzahlungen zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten bis 15.10.2019.

Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahme des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO, nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Aufgrund der Antragsgebundenheit ist es der Abgabenbehörde untersagt, eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen. Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 15.10.2019) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10.1997, 96/15/0133).

Zudem besteht am Abgabenkonto der Bf seit 30.03.2020 kein Rückstand.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in ihrem Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) und des mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung derzeit verbundenen Infektionsrisikos wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen infolge der zwingend zu erfolgen habenden Abweisung ausgeschlossen werden kann, dass das BFG bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

Wien, am 28. September 2020