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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Perlogis Mag. Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Bahnstraße 7, 2345 Brunn am Gebirge, und ***Bf2***, ***Bf2-Adr***, vertreten durch BKS Steuerberatung GmbH & Co KG, Untere Hauptstr 10, 3150 Wilhelmsburg an der Traisen, betreffend Beschwerde vom 24. Juli 2017 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 23. Juni 2017 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren in Bezug auf Feststellungen gem. § 188 BAO 2007 und 2008 und betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2007 und 2008 , Steuernummer 109/6817 beschlossen:
Spruch
1.)Der Vorlageantrag vom 30.3.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15. 3. 2018 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren in Bezug auf Feststellungen gem. § 188 BAO 2007 und 2008 wird zurückgewiesen (§ 260 Abs 1 lit a BAO i.V. m. § 264 Abs 4 lit e BAO).
2.) Die beiden Beschwerdevorentscheidungen vom 14. Dezember 2017 betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2007 und 2008 werden aufgehoben. Dadurch scheidet der Vorlageantrag vom 28. Jänner 2018 aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs 7 BAO).
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Hinweis
Mit der Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Gesellschafter der KG als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Text
Begründung
Mit Bescheiden des ***FA*** an die KG vom 23. Juni 2017 wurden die Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2007 und 2008 wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurden neue Feststellungsbescheide 2007 und 2008 an die KG erlassen.
Gegen diese Wiederaufnahmebescheide und Feststellungsbescheide 2007 und 2008 wurde durch einen der sieben Kommanditisten der KG (Bf) mit Schriftsatz vom 24.7.2017 Beschwerde erhoben.
Mit zwei Beschwerdevorentscheidungen (BVEn) vom 14.12.2017 an die KG wurden die Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide 2007 und 2008 abgewiesen. Der Bf hat diese BVEn am 17.1.2018 erhalten. Mit Schriftsatz vom 28.1.2018 brachte der Bf, bezugnehmend auf die BVEn vom 14.12.2017 einen Vorlageantrag ein.
Mit BVE vom 15.3.2018 wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Verfahren F 2007 und F 2008 abgewiesen. Diese BVE wurde nur an den beschwerdeführenden Kommanditisten adressiert.
Mit Schriftsatz vom 30. März 2018 brachte der Bf, bezugnehmend auf die BVE vom 15.3.2018 einen Vorlageantrag ein.
Erwägungen:
a.)Die BVE betreffend Wiederaufnahmen F 2007 und 2008 vom 15.3.18 erging nur an den bf Kommanditisten. Die WA-bescheide 2007 und 2008 an die KG (alle vom 23.6.2017) wirkten gegen alle Gesellschafter der KG (§ 191 Abs 3 BAO).
Im Beschwerdeverfahren dürfen nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid (§ 281 Abs 1 BAO).
Die BVE vom 15.3.2018 betreffend die Wiederaufnahmen F 2007 und F 2008 hätte für und gegen dieselben Personen wirken müssen wie die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide (§ 281 Abs 1 BAO). Sie hätte daher an die KG ergehen (§ 191 Abs 1 lit c BAO) und allen Gesellschaftern der KG zugestellt werden müssen. Da die BVE vom 15.3.2018 nur an den bf Kommanditisten der KG ergangen ist (es gab damals noch zwei Komplementäre und sechs andere Kommanditisten), widerspricht sie dem Gebot der Einheitlichkeit des Beschwerdeverfahrens und ist daher unwirksam (§ 281 Abs 1 BAO; VwGH 31.7.2002, 97/13/0127).
Da die BVE vom 15.3.18 betr. Wiederaufnahmebescheide 2007 und 2008 mangels Ergehens an die KG und mangels Zustellung an alle Gesellschafter der KG unwirksam (§ 281 Abs 1 BAO) war, hätte im Zusammenhang mit dieser BVE kein Vorlageantrag eingebracht werden dürfen. Der Vorlageantrag vom 30.3. 2018 war daher unzulässig i.S. des § 260 Abs 1 lit a BAO i.V.m. § 264 Abs 4 BAO.
b.) Nur die BVE vom 14.12.2017 betreffend die F-Bescheide 2007 und 2008 ist erlassen worden. Die BVE vom 15.3.2018 betreffend die Wiederaufnahmen der Feststellungen 2007 und 2008 ist unwirksam, weil sie nicht an dieselbe Adressatin (KG) gerichtet ist wie der erstinstanzliche Bescheid (§ 281 Abs 1 BAO). Es gibt daher keine BVE betreffend die Wiederaufnahmen.
Sind Wiederaufnahme- und Sachbescheid (hier: Feststellungsbescheid) mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst mit BVE über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid zu entscheiden ( vgl. VwGH 22.5.1990, 87/14/0038; 22.12.2005, 2001/15/0004; 28.2.2012, 2009/15/0170). Die Entscheidung über beide Beschwerden kann in einer BVE verbunden werden (vgl. VwGH 24.6.1986, 86/14/0014). Wurde das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmsbescheid unerledigt gelassen und vorerst mit BVE über die Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid (hier: Feststellungsbescheid) abgesprochen, so ist die BVE inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 8.11.1988, 88/14/0135; 2.9.2009, 2005/15/0031; 22.11.2012, 2012/15/0193; Ritz, Bao, 6. Auflage, § 307 TZ 7).
Das Finanzamt war zur Erlassung dieser BVEn vom 14.12.2017 nur betr die F-Bescheide 2007 und 2008 nicht berechtigt, weil das Finanzamt es unterlassen hat, zumindest zeitgleich wirksam über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2007 und 2008 mit BVE zu entscheiden. Die BVEn vom 14.12.2017 waren daher rechtswidrig (Ritz, BAO 6. Aufl, § 307 TZ 7 ; VwGH 2012/15/0193; 2005/15/0031; 8.11.88, 88/14/0135) . Im gegenständlichen Fall ist zudem die später (am 15.3.2018) ergangene BVE betreffend die Wiederaufnahmen 2007 und 2008 unwirksam, weil sie nur an einen Gesellschafter der KG gerichtet und zugestellt worden ist. Es gibt daher nur die beiden BVEn vom 14.12.2017 betreffend die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide 2007 und 2008. Diese beiden BVEn hätten nicht ergehen dürfen, bevor nicht über die Wiederaufnahme wirksam mit BVE entschieden worden wäre.
Die BVEn vom 14.12.2017 betreffend die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide 2007 und 2008 sind daher aufzuheben (§ 264 Abs 7 BAO i.V.m. § 269 Abs 1 BAO).
c.) Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
aa.) Zur Unwirksamkeit der BVE betreffend Wiederaufnahmen der Verfahren betreffend F 2007 und 2008:
Das Finanzamt hat die Verfahren betreffend Feststellungen der Einkünfte 2007 und 2008 durch Bescheide an die KG wieder aufgenommen . Dagegen ist nur durch einen Kommanditisten Beschwerde erhoben worden. Mit BVE vom 15.3.2018 an diesen Kommanditisten ist diese Beschwerde abgewiesen worden. Dass diese BVE unwirksam ist, weil sie nicht an die KG, sondern nur an den beschwerdeführenden Kommanditisten gerichtet worden ist, und nicht allen Gesellschaftern der KG zugestellt worden ist, ist durch die RSp des VwGH bereits hinreichend geklärt worden (§ 281 Abs 1 BAO; VwGH 31.7.2002, 97/13/0127).
bb.) Zur Rechtswidrigkeit der BVEn vom 14.12.2017 über die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide:
Das Finanzamt hat mit zwei BVEn vom 14.12.2017 über die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide 2007 und 2008 entschieden, und über die Beschwerde gegen die mit diesen Feststellungsbescheiden zusammenhängenden Wiederaufnahmen nicht wirksam entschieden. Dass es nicht zulässig ist, nur über eine Beschwerde gegen einen Sachbescheid zu entscheiden, ohne auch über die Beschwerde gegen den mit dem Sachbescheid im Zusammenhang stehenden Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden, ist durch die RSp des VwGH bereits geklärt worden (vgl VwGH 8.11.1988, 88/14/0135; 2.9.2009, 2005/15/0031; 22.11.2012, 2012/15/0193).
Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, haben sich somit nicht ergeben.
4. Mit der Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Gesellschafter der KG als vollzogen (§ 101 Abs 3 BAO).
Klagenfurt am Wörthersee, am 25. September 2020