Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 17.04.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 29.01.2018, betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine im April 2016 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand laut Firmenbuch der Betrieb eines Ingenieurbüros für Elektrotechnik, der Betrieb eines Elektroinstallationsunternehmens, die Projektierung und Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie der Handel mit Waren aller Art sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.1.2018 begrenzte das Finanzamt die Gültigkeit der der Bf. aufgrund des Art. 28 UStG 1994 erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit 30.1.2018. In der Begründung ist Folgendes ausgeführt:
Der Geschäftsführer der Bf., welcher seit 8.3.2013 ohne aufrechten Wohnsitz in Österreich sei, habe gegenüber der Behörde die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung nach xxxxx (= xxxxxxx), xxxx O, bekanntgegeben. Bei einer Begehung dieser Liegenschaft am 9.1.2018 durch das Finanzamt sei dort kein Betrieb vorgefunden worden. Aus den vor Ort festgestellten Umständen sei zu schließen, dass an dieser Adresse kein Unternehmen geführt werde. Entlang der Umzäunung und im Eingangsbereich der weitläufigen Liegenschaft fände sich keinerlei Hinweis auf einen Gewerbebetrieb. Auf dem Briefkasten neben der Eingangstür sei ein kleiner Zettel aufgeklebt, auf welchem der Name der Liegenschaftseigentümerin (U.L.) und - als einziger Hinweis - der Firmenname "A-GmbH" geschrieben stehe.
Ferner sei seit Juni 2017 keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr eingereicht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werde.
Die Bf. erhob gegen den Bescheid vom 29.1.2018 am 17.4.2018 Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes ausgeführt ist:
Der Bescheid vom 29.1.2018 sei der Bf. erst am 19.3.2018 zugestellt worden. Die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sei jedoch bereits mit 30.1.2018 erfolgt.
Es seien bereits vor 2,5 Jahren Mitarbeiter des Finanzamtes an der gegenständlichen Anschrift vorstellig geworden. Sie hätten dort eine Betriebswirtschaft festgestellt, die Büro- und Lagerräumlichkeiten besichtigt und die ihnen aufgetragene Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt.
Durch die eigenmächtige und nicht gesetzeskonforme Änderung der Umsatzsteuervoranmeldungsperiode von vierteljährlich auf monatlich durch das Finanzamt habe die steuerliche Vertretung der Bf. die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mehr elektronisch abgeben können. Es sei sodann die Abgabe in Papierform erfolgt. Die abgegebenen Voranmeldungen seien nur mehr teilweise gebucht worden. Die Voranmeldungen mit Gutschriften seien ignoriert worden. Die Gutschriften ergäben sich zwangsläufig, da die Rechnungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 ohne Mehrwertsteuer ausgestellt werden müssten, die Einkäufe jedoch mit Mehrwertsteuer seien. Durch das Unterlassen der Buchung der Voranmeldungen für 2017 versuche das Finanzamt eine Gutschrift zu verhindern die letztendlich auszuzahlen wäre.
Von der Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hätten sie von einem Kunden, der eine kleine Rechnung mit Mehrwertsteuer erhielt, erfahren. Anrufe am Finanzamt und ein persönlicher Besuch im Finanzamt seien vergeblich gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2018 gab das Finanzamt der Beschwerde insoweit teilweise statt, als die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit 19.3.2018 begrenzt wurde. In der Begründung ist insbesondere Folgendes ausgeführt:
Bei der Erhebung des Finanzamtes am neu bekanntgegebenen Unternehmenssitz im Jänner 2018 habe sich das Gebäude als eine mit Moos bewachsene Hütte, aus deren Wänden Kabel ragten, dargestellt. Die Baulichkeit habe verwahrlost und solcherart zur betrieblichen Repräsentation ungeeignet gewirkt. Auf der Liegenschaft sei niemand angetroffen worden. Der einzige Hinweis auf die Abgabepflichtige sei der Firmenname auf dem Postkasten gewesen. Es seien weder Bürozeiten noch sonstige Kontaktdaten angeführt gewesen. Der Geschäftsführer der Bf. verfüge seit 8.3.2013 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich und sei laut Zentralem Melderegister nach Bulgarien verzogen.
Dieser Sachverhalt sei auf Grund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen wie folgt zu würdigen:
Gemäß Art. 28 UStG 1994 hätten alle Unternehmer (§ 2 UStG 1994) Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die UID sei durch das Finanzamt mit Bescheid zurück zu nehmen (zu begrenzen),
- wenn sich die Voraussetzungen für ihre Vergabe geändert haben (z.B. bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit) oder
- sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer UID nicht gegeben waren (z.B. der Unternehmer erbringt keine Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland mit Recht auf Vorsteuerabzug).
Durch die Erhebungen am angegebenen Firmensitz habe sich gezeigt, dass dort keine unternehmerische Tätigkeit verwirklicht werde. Auf der Liegenschaft habe sich keinerlei Hinweis auf den Betrieb eines Unternehmens und die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gefunden.
Da keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet werde, sei die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer zu begrenzen gewesen.
Da der Begrenzungsbescheid vom 29.1.2018 jedoch erst am 19.3.2018 nachweislich zugestellt wurde, entfalte die Begrenzung erst mit diesem Datum ihre Wirksamkeit.
Die Bf. stellte gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag, in welchem auf den Umstand der Beschädigung des Hauses in O durch einen umgestürzten Baum und die noch erforderlichen Sanierungsarbeiten hingewiesen wurde. Weiters wurde ausgeführt, Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter kämen nicht zum Firmensitz. Die Kontakte fänden ausschließlich auf den Baustellen statt.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.
Laut Umsatzsteuerbescheid 2017 erzielte die Bf. im Jahr 2017 Umsätze in Höhe von 267.638,55 € (Umsätze gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 in Höhe von 72.803,00 €, steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 194.835,55 €).
Nach der Aktenlage befindet sich der Firmensitz seit Anfang 2019 an der Adresse Stadt, S-Straße.
Nach den im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldedaten war der Geschäftsführer der Bf. im Zeitraum März 2018 bis März 2019 durchgehend in Österreich (in Wien bzw. an der Adresse xxxx O, xxxxxxx) gemeldet.
Laut Abgabendatenbank wurden von der Bf. für die Monate April, Mai und Juni 2019 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben.
Mit Schreiben vom 10.2.2020 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf., Nachweise für die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit in Österreich ab dem Jahr 2018 (z.B. Rechnungen, Anbote, Verträge) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 7.3.2020 teilte die Bf., vertreten durch ihren Geschäftsführer, dem Bundesfinanzgericht Folgendes mit:
"Die Firma A-GmbH war in den Jahren 2018 und 2019 tätig. Der Umsatz betrug 2018 € 623.485,70 und 2019 € 953.896,00. Im Jahre 2018 wurden 69 Ausgangsrechnungen und im Jahre 2019 wurden 31 Ausgangsrechnungen ausgestellt. Durch die Fa. V (AR 18-07) erlangten wir Kenntnis von der Änderung in der Gültigkeit unserer UID-Nummer. In der Folge stellten wir die Annahme von Aufträgen, welche mit Umsatzsteuer zu fakturieren sind ein und verlegten uns auf Aufträge, die ohne Umsatzsteuer zu stellen waren (§ 19 Abs. 1a UStG 1994).
Da ich durch eine Gesetzesänderung zur Überzeugung gelangt bin, dass ab 2020 keine Rechnungen mehr ausgestellt werden können, haben wir den Betrieb mit Ende 2019 eingestellt. Sämtliche Mitarbeiter sind ausgeschieden, wurden abgerechnet und bezahlt. Die GKK-Abgaben, sowie die Kommst wurden gemeldet und vollständig bezahlt. Die Lohnabgaben wurden ebenso gemeldet, wie die Gutschriften der Vorsteuerüberschüsse.
Anbei folgende Unterlagen:
- Lohn- und Gehaltsabrechnung Dezember 2018
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der StGKK vom 02.10.2019
- Ausgangsrechnungen AR 18-07 bis AR18-23
- Ausgangsrechnungen AR 18-61 bis AR18-69
- Ausgangsrechnungen AR 19-01 bis AR19-05
- Ausgangsrechnungen AR 19-28 bis AR19-31
- Überlassungsvereinbarung vom 08.01.2018, Baustelle 1030, xxxxxxxxxxxxxx
- Überlassungsvereinbarung vom 04.06.2018, Baustelle 1210, xxxxxxxxxxxx
- Baustellenausweise von 2019 ausgestellt durch Fa. P
- Foto 22.05.19, Baustelle 1220 xxxxxxxxxxxxx J4, GU Fa. P, Kunde Fa. K, Mitarbeiter E.M. und O.S. bei Kabeleinzugsarbeiten.
- Foto 09.11.18, Baustelle 1190 xxxxxxxxxxx, GU Fa. N, Kunde Fa. K, Mitarbeiter Z.T. beim Einlegen der Leerrohre vor dem Betonieren.
Sollte es notwendig sein kann ich die Liste der Unterlagen verlängern, oder auch Ihnen die Mitarbeiter als Zeugen zur Verfügung stellen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.
Neben dem eigentlichen Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels und des innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen, ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 auch formales Erfordernis bei der Ausstellung von Rechnungen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art 28 Tz 3).
Da Art. 28 auf § 2 UStG 1994 verweist und das Finanzamt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen "hat", ist kein Ermessensspielraum vorhanden. Vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 UStG 1994 ein Anspruch auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vgl. UFS 5.9.2013, RV/0028-G/13).
Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Im vorliegenden Fall wurde durch Vorlage von umfangreichen Unterlagen (Rechnungen, Verträgen, Baustellenfotos etc.) der Nachweis erbracht, dass die Bf. in den Jahren 2018 und 2019 in Österreich unternehmerisch tätig war. Die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit 30.1.2018 ist somit zu Unrecht erfolgt.
Dem Umstand, dass der frühere Unternehmenssitz der Bf. als zur betrieblichen Repräsentation ungeeignet erschien, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Hinweis:
Laut Mitteilung im oben angeführten Schreiben vom 7.3.2020 hat die Bf. den Betrieb mit Ende 2019 eingestellt. Aufgrund der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit der Bf. ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit 1.1.2020 zu begrenzen. Dies hat jedoch nicht im vorliegenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu erfolgen. Es obliegt vielmehr dem Finanzamt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wann eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zurückzunehmen ist, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 12. Mai 2020