Volltext

BFG 02.10.2020, RV/2100906/2020

§ 256 Abs. 1 BAO, FOnV 2006: Keine Zurücknahme der Zurücknahme

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100906.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 85 Abs. 1 BAO · § 86a Abs. 1 Satz 1 BAO · § 1 Abs. 2 FOnV 2006 · § 256 Abs. 3 BAO · § 256 Abs. 1 BAO · § 98 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., betreffend Beschwerde vom 26. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer xxx, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 26. Juni 2020 wird gem.
§ 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 278 Abs. 1 lit b BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Die Beschwerdeführer (Bf.) erklärte im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Zuge der am 24. Februar 2020 elektronisch über FinanzOnline eingebrachten Einkommensteuererklärung 2019 machte der Bf. u. a. Krankheitskosten iHv. 2.640,00 Euro (Kz 730), Begräbniskosten iHv. 1.750,00 Euro (Kz 731) und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung iHv. -7.650,00 Euro (Kz 370) geltend.

Die belangte Behörde erließ mit 10. April 2020 ein Ergänzungsersuchen, in welchem Unterlagen zu den als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt beantragten Krankheitskosten und Begräbniskosten sowie eine Stellungnahme zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abverlangt wurden.

Der Bf. antwortete mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 16. April 2020 und legte mit einem weiteren elektronisch eingebrachten Schreiben vom 28. April 2020 Unterlagen zu den Krankheitskosten vor.

Im Ergänzungsersuchen vom 11. Mai 2020 wurden von der belangten Behörde zusätzliche Unterlagen und Nachweise btr. der Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung angefordert und wurde dieser Vorhalt vom Bf. mit elektronischer Eingabe vom 13. Mai 2020 beantwortet.

Nach weiteren elektronischen Anbringen des Bf. (27. Mai 2020 Anfrage bzgl. des Erledigungsstands; 07. Juni 2020 Mitteilung, dass ein Mieter für die Eigentumswohnung gefunden wurde, 10. Juni 2020 Vorlage des Mietvertrages; 26. Juni 2020 neuerliche Anfrage bzgl. des Erledigungsstands) erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2019 am 26. Juni 2020. Die belangte Behörde anerkannte darin die Krankheitskosten mangels Übersteigens des Selbstbehalts, die Kosten für den Grabstein des Stiefvaters mangels Zwangsläufigkeit und die geltend gemachten Verluste aus der Vermietung mangels Einkunftsquelle nicht an.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. elektronisch am 26. Juni 2020 Beschwerde und beantragte in einem weiteren am 27. Juni 2020 elektronisch eingebrachten Schreiben zusätzlich die Anerkennung von Werbungskosten für sein Doktoratsstudium.

Die belangte Behörde erließ mit 10. Juli 2020 ein Ergänzungsersuchen, in welchem neben der Anforderung von weiteren Nachweisen btr. der Aufwendungen für Krankheitskosten, Gewerkschaftsbeiträge, Fachliteratur, Versicherungen, Begräbniskosten sowie Aus- und Fortbildung, auch hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung Unterlagen und eine Stellungnahme zu offenen Fragen angefordert wurde.

Der Bf. beantwortete das Ergänzungsersuchen mit elektronisch eingereichtem Schreiben samt Anhängen vom 14. Juli 2020.

Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 05. August 2020 die Beschwerde ab und verwies hinsichtlich der Begründung auf die zusätzliche Begründung, welche mit Schreiben vom 06. August 2020 an den Bf. zugestellt wurde.

Der Bf. brachte elektronisch am 06. August 2020 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ein und verwies vollinhaltlich auf die Begründung der Bescheidbeschwerde.

Am selben Tag übermittelte der Bf. ein weiteres Schreiben mit folgendem Inhalt an die belangte Behörde via FinanzOnline: "Hiermit ziehe ich die Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 zurück."

Schließlich langte am 06. August 2020 ein weiteres Schreiben bei der belangten Behörde über FinanzOnline ein, in welchem der Bf. u. a. ausführte: "Nach Rücksprache mit einem mir bekannten Steuerjuristen möchte ich meine Bescheidbeschwerde doch aufrecht erhalten und ziehe meine von Ihnen noch nicht verarbeitete Zurückziehung der Bescheidbeschwerde hiermit zurück und halte meinen eingebrachten Vorlageantrag aufrecht."

Die belangte Behörde erließ am 07. August 2020 einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO, da mit Schreiben vom 06. August 2020 der Bf. nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung sowie Stellung eines Vorlageantrages, seine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 26. Juni 2020 zurückgezogen habe. Aus diesem Grund erfolge die Aufhebung gemäß § 299 der Beschwerdevorentscheidung vom 05. August 2020 sowie die Erlassung einer neuen Beschwerdevorentscheidung vom heutigen Tag, auf welche ausdrücklich verwiesen werde. Gemäß § 264 Abs. 7 BAO scheide durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der gestellte Vorlageantrag vom 06. August 2020 ex lege aus dem Rechtsbestand aus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag wurde die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

In einem E-Mail vom 07. August 2020 teilte der Bf. informativ mit: "waren anfangs Ihre Ausführungen für mich nachvollziehbar, so hege ich nach dem Gespräch mit einem mir bekannten Steuerjuristen, welches sich gestern zufällig ergeben hat, nunmehr erhebliche Zweifel an Ihrer Rechtsansicht und habe deswegen - nach Übermittlung der Zurückziehung meiner Bescheidbeschwerde vom 27.06.2020 - in einem separaten Schreiben erklärt, dass ich den Vorlageantrag doch aufrecht erhalten möchte. Leider wurde dieses Schreiben heute nicht mehr rechtzeitig beachtet, sondern davor die Zurückziehung der Beschwerde bearbeitet und dadurch der Vorlageantrag vom 06.08. aus dem rechtsbestand ausgeschieden.
Ich musste deshalb - um das Verfahren fortführen zu können - einen weiteren Vorlageantrag, nämlich gegen ihre heutige Beschwerdevorentscheidung einbringen.
Für etwaige Rückfragen stehe ich auch gerne unter
xxx zur Verfügung."

Am 07. August 2020 langte der angesprochene Vorlageantrag und eine gesonderte Begründung elektronisch bei der belangten Behörde ein. In der Begründung führte der Bf. aus: Es werde nicht bestritten, dass er seine Bescheidbeschwerde vom 27. Juni 2020 mit Eingabe vom 06. August 2020 im guten Glauben auf die Richtigkeit der Rechtsansichten der Behörde zurückgezogen habe, zumal er zwar Jurist, jedoch im Steuerrecht vollkommen unbedarft sei. Da sich jedoch aufgrund eines nachfolgenden Gesprächs mit einem ihm bekannten Steuerjuristen Änderungen an seiner Rechtsansicht ergeben hätten, habe er mit Eingabe vom 06. August 2020, also noch taggleich mit der Zurückziehung der Beschwerde, erklärt, dass er nunmehr seine Beschwerde doch aufrecht erhalten möchte und der am 06. August 2020 eingebrachte Vorlageantrag daher aufrecht bleibe.
Dieses Schreiben, welches quasi als Zurückziehung der Zurückziehung zu betrachten gewesen wäre, habe die Behörde in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, sondern lediglich die Zurückziehung der Beschwerde herangezogen, weil sie möglicherweise dieses Schreiben zu spät zur Kenntnis genommen habe. Er ziehe die in der Beschwerdevorentscheidung vom 05. August 2020 dargelegte Rechtsansicht der Behörde nunmehr nämlich in Zweifel.

In Folge beantragte der Bf. unter näheren Ausführungen die Einbeziehung der Aufwendungen für die eingereichten Versicherungsverträge, die Anerkennung der Vermietung im Jahr 2019 als Einkunftsquelle, die Berücksichtigung der AfA und die Anerkennung der Fahrten zu den an der Johannes-Kepler-Universität Linz besuchten Vorlesungen als Werbungskosten sowie die Anerkennung der Aufwendungen für den errichteten Grabstein als außergewöhnliche Belastung.
Ergänzend reichte der Bf. mit elektronischen Eingaben vom 24. August 2020 die Grabsteinrechnung und die Versicherungsunterlagen nach.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 15. September 2020 zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären. Als Eventualantrag wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheids im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 05. August 2020 unter Anerkennung der Krankenversicherung beantragt.

In einem am 17. September 2020 als "Erweiterung des Vorlageantrages - Einbringung eines Eventualbegehrens" titulierten Schreiben, stelle der Bf. in Ergänzung seines eingebrachten Vorlageantrags den Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens gemäß § 303 BAO für das Jahr 2019 falls das Bundesfinanzgericht zur Ansicht gelange, dass eine Zurückziehung der Zurückziehung einer Bescheidbeschwerde unzulässig sei.

 

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 idF. BGBl. II Nr. 114/2009, regelt die automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Die automationsunterstützte Datenübertragung ist dabei für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 2 FOnV 2006).

Zu den über FinanzOnline einreichbaren Anbringen zählen u. a. die Beschwerde gem. § 243 BAO, die Zurücknahme der Beschwerde gem. § 256 Abs. 1 BAO, die Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO oder der Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO (siehe https://finanzonline.at/fon/
html/demo/Bescheidaenderung.html).

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mwV u.a. VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105).

Im gegenständlichen Fall hat sowohl das Erklärungs-, als auch das Beschwerdeverfahren zwischen dem Bf. und der belangten Behörde über das Dialogverfahren in FinanzOnline stattgefunden. Die Eingangszeiten der relevanten Schriftstücke - allesamt durch elektronische Zustellnachweise belegt - lassen sich wie folgt chronologisch darstellen:

05. August 2020:
21:09 Uhr: Zustellung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung über FinanzOnline in die Databox des Bf.

06. August 2020:
06:03 Uhr: Einlangen des Vorlageantrags über FinanzOnline
10:19 Uhr: Zustellung der zusätzlichen Begründung zur Beschwerdevorentscheidung in die Databox
11:12 Uhr: Zurücknahme der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid über FinanzOnline
18:55 Uhr: Zurücknahme der Zurücknahme über FinanzOnline

07. August 2020:
08:16 Uhr: Zustellung Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO in die Databox
08:18 Uhr: Zustellung Beschwerdevorentscheidung Gegenstandloserklärung in die Databox
12:06 Uhr: Einlangen des Vorlageantrags über FinanzOnline

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO).

Gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des Verwaltungsgerichts als gegenstandslos zu erklären.

Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung des Vorlageantrages zurücknehmbar; diesfalls führt die Gegenstandsloserklärung zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides. Diese Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung tritt ein, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbescheides bedürfte (vgl. Ritz, BAO6, § 256, Tz 14 mwH).

Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150; Ritz, a.a.O., Tz 2 mit Verweis auf VwGH 08.03.1991, 90/17/0328) und hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge (VwGH 07.12.1971, 0847/71). Die zur Zurücknahme der Bescheidbeschwerde führenden Motive der Partei sind außer bei - im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Zwang und Drohung unerheblich (VwGH 30.10.1978, 2413/77).
Die Zurücknahme ist somit nicht zurücknehmbar (vgl. Ritz, a.a.O., Tz 7 mwH).

Durch die Zurücknahme verliert das Gericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung, also zu einer materiellen Erledigung in der Sache selbst und tritt die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides im Zeitpunkt des Einlangens der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde ein (Ritz, a.a.O., Tz 11 und 15; VwGH 07.12.1971, 0847/71). Die etwaige neuerliche Einbringung einer Beschwerde (innerhalb noch offener Rechtsmittelfrist) oder eines Vorlageantrages (innerhalb noch offener Vorlageantragsfrist) ist nicht zulässig. (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 256 Anm. 7).

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen den Einkommensbescheid 2019 nach Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht mit Eingabe vom 06. August 2020 um 11:12 Uhr zurückgenommen. Damit hat der Bf. den Anspruch auf weitere Prozesshandlungen verwirkt und hat dies zur Folge, dass der weiteren Eingabe des Bf. vom 06. August 2020 um 18:55 Uhr ("die Zurücknahme der Zurücknahme") keine rechtliche Relevanz zukommt (vgl. abermals VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).

Die Beschwerde vom 26. Juni 2020 war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit b BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als gegenstandslos zu erklären.

Da dem Primärantrag der belangten Behörde Folge gegeben wurde, war über den dadurch gegenstandslos gewordenen Eventualantrag nicht (mehr) abzusprechen. Hinsichtlich des nachgereichten Eventualbegehrens des Bf. wird auf die diesbezügliche Mitteilung des Bundesfinanzgerichts verwiesen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

 

 

Graz, am 2. Oktober 2020