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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die als Beschwerde zu erledigende Berufung vom 10.6.2013 gegen die Bescheide des Finanzamts Graz-Stadt vom 27.5.2013 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ), jeweils für die Jahre 2008 bis 2012, beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang/festgestellter Sachverhalt:
Im Gefolge einer beim Beschwerdeführer (Bf) durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) setzte die belangte Behörde mit Bescheiden vom 27.5.2013 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 bis 2012 fest.
Mit Schreiben vom 10.6.2013 wurde dagegen das damalige Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Die belangte Behörde legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als damals zuständiger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Am 12.10.2020 wurde vor dem gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG mit Ablauf des 31.12.2013 an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getretenen Bundesfinanzgericht ein Erörterungstermin abgehalten, im Zuge dessen der Bf die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 10.6.2013 zurücknahm.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Durch die Zurücknahme der Beschwerde verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (vgl Ritz, BAO6 § 256 Tz 11, mit Hinweisen auf die Rsp des VwGH).
Im Zuge des am 12.10.2020 vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermines nahm der Bf die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 10.6.2013 zurück, weswegen diese mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 12. Oktober 2020