Volltext

BFG 15.05.2020, RV/7105967/2019

Rückforderung der Ausgleichszahlung in Höhe des in Polen bestehenden Erziehungsgeldanspruches

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105967.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 14. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 14. Dezember 2018 betreffend Rückforderung zu Unrecht für F…J… für den Zeitraum April 2016 bis Mai 2018 bezogener Beträge an Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) 883/2004 (DZ) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Am 14. Dezember 2018 erließ das Finanzamt den Rückforderungsbescheid wie folgt:
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004 (DZ)
für die Kinder

Name des Kindes

VNR/Geb.dat.

Art der Beihilfe

Zeitraum von - bis

… F… J…

… 04 07

DZ

Apr. 2016-Mai 2018

Der Rückforderungsbetrag beträgt € 3.032,49
Begründung:
Seit 1. April 2016 werden für jedes zweite und weitere Kind 500 PLN (ca. € 114) unabhängig vom Familieneinkommen gewährt, daher war die Familienbeihilfe ab 4/2016 von monatlich 500,- PLN rückzufordern.
Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob am 14. Jänner 2019 Beschwerde mit folgender Begründung:
Mit gegenständlichem Bescheid wurde ich verpflichtet die zu Unrecht bezogene Familienleistung für mein in o. a. Zeitraum in Polen lebendes Kind: F… J…, geb. am …04.2007 gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen.
• In Ihrer Begründung führen Sie u. a. folgendes an: "Seit 1. April 2016 werden für jedes zweite und weitere Kind 500 PLN (ca. € 114,00) unabhängig vom Familieneinkommen gewährt, daher war die Familienbeihilfe ab 4/2016 von monatlich 500,- PLN rückzufordern. Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen ".
• Hiermit lege ich Ihnen eine Bescheinigung des polnischen Trägers (Gemeindestelle für Sozialhilfe in L.G., und vorrangig Österreich in meinem Fall aber wäre, weil ich da berufstätig bin) vom 10. Januar 2019 bei, als Nachweis, dass von meiner Partnerin Frau M. A., bei der hiesigen Stelle im Zeitraum vom 01. April 2016 bis zum 31. Mai 2018. für o. a. Kind, keine Familienleistungen, auf Polnisch Erziehungsgeld "swiadczenie wychowawcze" ("500+") heißt, bezogen wurde.
Aus den angeführten Gründen stelle ich daher die Beschwerdeanträge:
das o. a. Finanzamt möge der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass einerseits der genannte "Bescheid über die Rückforderung..." behoben wird, andererseits die oben erwähnte Familienleistung für den mir zustehenden o. a. Zeitraum wieder gewährt wird.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Sachverhalt:
Sie sind polnischer Staatsbürger, beschäftigt und wohnhaft in Österreich.
Die Gattin ist in Polen als Landwirtin soziaiversichert. Der gemeinsame Familienwohnsitz ist Polen.
Ihr Akt wurde mit Rückforderungsbescheid auf Ausgleichszahlung mit Abzug der "+500 Beträge" für ein Kind umgestellt.
Ihre Beschwerde begründen Sie damit, dass Sie keine +500 Leistung in Polen erhalten haben.
Rechtliche Grundlagen:
Art. 68 der EU-Verordnung 883/2004-Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen:
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
Gemäß § 4 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
Nach § 53 Abs. 1 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgesteilt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Gemäß § 115 BAO trifft die Partei im Abgabeverfahren (was auch die Beihiife einschließt) eine Mitwirkungspflicht. Diese wird umso größer, je weniger Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde offenstehen. Bei Auslandsachverhalten besteht daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Würdigung:
Es liegt ein mitgliedsstaatenübergreifender Sachverhalt vor, da Sie als Unionsbürger in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, während Sie und ihre Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
Ihr Beschäftigungsstaat ist Österreich. Der Beschäftigungsstaat der Kindesmutter ist Polen.
Wohnsitzstaat ist Polen.
Es kommen daher die Bestimmungen Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 zur Anwendung, wobei auf Grund des Wohnortes des Kindes grundsätzlich Polen zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist. Österreich ist hingegen nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 zur Leistung einer Differenzzahlung verpflichtet.
Seit 1. April 2016 werden für jedes zweite und weitere Kind 500 PLN unabhängig vom Familieneinkommen gewährt; auch für das erste Kind oder Einzelkinder werden 500 PLN an Familienleistungen gewährt - allerdings darf in diesem Fall das Einkommen der Familie den Betrag von 800 PLN netto pro Person nicht übersteigen. Bei Familien mit einem behinderten Kind liegt die Einkommensschwelle bei 1.200 PLN netto pro Person. Diese Familienleistung wird zusätzlich zum bereits bestehenden "klassischen" Kindergeld in Polen gewährt - sie ist jedoch gesondert zu beantragen.
§ 4 Abs. 2 FLAG 1967 iVm § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sieht eine Ausgleichszahlung im Falle eines Anspruchs auf eine ausländische Beihilfe in der Differenz zwischen der österreichischen Familienbeihilfe und einer ausländischen vergleichbaren Beihilfe vor, wenn auf diese ausländische Beihilfe ein Anspruch besteht. Nach österreichischem Recht kommt es daher darauf an, ob ein Anspruch auf eine polnische Familienleistung bestanden hat - unabhängig davon, ob diese auch beantragt wurde.
Wenn Sie den Antrag schon im April 2016 eingereicht hätten, wäre es ab April 2016 zu einer Auszahlung der "+500-Leistung" gekommen. Eine Fristversäumnis zur Antragseinbringung in Polen ändert nicht die Sachlage bezüglich der Auszahlung in Österreich. Der Rückforderungsbescheid erging daher zu Recht.

Der Vorlageantrag wurde wie folgt eingebracht:
Zu meinem Antrag möchte ich folgendes anführen:
- Ihre Begründung finde ich teilweise als nicht richtige.
- Bereits im Jahre 2016 wurde ich in Polen informiert, dass wegen meiner Beschäftigung im Ausland, für die Gewährung und Auszahlung aller Familienleistungen, darunter auch der neuen "500+", gemäß EU-Bestimmungen, Österreich vorrangig ist. Aus diesem Grund, keine Anträge auf irgendwelche polnische Leistungen meinerseits gestellt wurden.
- Später, nach einer Antragstellung von meiner Ehegattin, ein diesbezüglicher Beschluss ("Postanowienie") des polnischen Trägers (Wojewoda Malopolski) mit offiziellen Weg, auch nach Österreich verschickt wurde.
- Tatsache ist, dass ich keinerlei solche neue "500+"-Leistung in Polen bezogen habe, daher rechnerisch finde ich Ihren Rückforderungsbescheid für nicht korrekt.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Bf ist in Österreich beschäftigt. Seine Ehefrau ist in Polen als Landwirtin erwerbstätig und versichert. Die Kinder und die Ehefrau leben in Polen, der Familienwohnsitz befindet sich in Polen. Mit Rückforderungsbescheid vom 14.12.2018 wurde Familienbeihilfe (Differenzbetrag) für den Zeitraum April 2016 - Mai 2018 zurückgefordert. Laut Bescheinigung der Gemeindestelle für Sozialhilfe vom 10.1.2019 wurde für den oa Zeitraum kein Antrag auf Kindergeld "500+" für das Kind F… J…gestellt. Mit Rückforderungsbescheid wurde der Akt auf Ausgleichszahlung mit Abzug der "500+" Beträge (500 Zloty pro Monat) gestellt.
Stellungnahme:
In seiner Beschwerde monierte der Bf, dass er aufgrund eines Rechtsirrtums keinen Antrag auf Kindergeld "500+" in Polen stellte und ihm deswegen der gesamte Betrag der österreichischen Familienbeihilfe zustehe.
Die Tatsache, dass der Bf in diesem Zeitraum kein Kindergeld in Polen bezogen hat, trifft auch zu, jedoch kommt es nicht darauf an, ob aufgrund des Anspruches auf eine gleichartige ausländische Beihilfe diese auch tatsächlich bezogen wird. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs 1 FLAG nur auf den entsprechenden ausländischen Anspruch - unabhängig von dessen Kenntnis oder dem tatsächlichen Bezug dieser ausländischen Beihilfe als Kriterium des inländischen FB-Anspruchsverlustes - abgestellt (s VwGH 9.6.1978, 1019/77).
Der Anspruch bestand ab 1. April 2016 in Höhe von 500 PLN (116 Euro) pro Monat für das 2. und jedes weitere Kind einkommensunabhängig. Das bloße Nichtstellen des Antrages - aus welchen Gründen auch immer - rechtfertigt jedoch keinen Anspruch auf den vollen Betrag der österreichischen Familienbeihilfe, weswegen beantragt wird, die Beschwerde abzuweisen.

 

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit dem beim Finanzamt am 19. August 2014 eingelangten ,Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung 2013' beantragte der Bf. Ausgleichszahlungen für den Zeitraum Februar 2013 bis laufend für die Kinder
J…, geboren im April 2004, Schülerin, und F…(J…), geboren im April 2007, Schüler.

Am 10. Jänner 2019 bescheinigte die Gemeindestelle für Sozialhilfe in L.G. (Ort in Polen), dass (die Ehegattin des Bf., wohnhaft in diesem polnischen Ort) in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Mai 2018 bei der hiesigen Gemeindestelle für Sozialhilfe keine Anträge auf die Festsetzung des Anspruchs auf das Erziehungsgeld (500+) für das Kind F… J… gestellt und daher die o.g. Leistung nicht bezogen hat (Bescheinigung, übersetzt in die deutsche Sprache).

Der Bf. ist polnischer Staatsbürger und nichtselbständig beschäftigt in Österreich. Wohnhaft ist der Bf. in Österreich und Polen. Die Ehegattin des Bf. lebt in Polen und ist als Landwirtin sozialversichert. Die Kinder des Bf. und seiner Ehegattin, Schüler, leben in Polen.
Die Feststellungen sind unstrittig (vgl. S. 1 der Beschwerdevorentscheidung, vorgelegte Meldebescheinigungen und Schulbesuchsbescheinigungen).

 

Nach § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (nachfolgend kurz: FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach Abs. 2 leg. cit. hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 8 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.

§ 4 Abs. 1 FLAG normiert, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe haben, keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe haben.

§ 4 Abs. 2 FLAG bestimmt: Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beilhilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre [Hervorhebung durch den Sachbearbeiter].

Nach Abs. 3 FLAG wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

§ 4 Abs. 6 FLAG normiert, dass die Ausgleichszahlung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe, als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Im Beschwerdefall sind aber nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG zu beachten. Vielmehr sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Folge als VO (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet, und (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004, die beide ab 1. Mai 2010 in Kraft traten, anzuwenden. Diese haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnungen gehen dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts").

Artikel 1 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten:

Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.

Die Verordnung gilt nach ihrem Art. 2 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Die Verordnung gilt nach ihrem Artikel 3 lit. j auch für Familienleistungen.

Nach Art 4 der Verordnung haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Artikel 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten:
(1) Personen, für diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) Jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser VO, nach denen ihr Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstatten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates.

Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag).

Subjektive Momente wie ein allfälliges Verschulden der Behörde, Gutgläubigkeit des Familienbeihilfenbezuges oder die Verwendung der Familienbeihilfe für den Unterhalt des anspruchsvermittelnden Kindes, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.

Die Verordnungen 883/2004 und die DVO 987/2009 traten am 1.5.2010 in Kraft und sind daher für den gegenständlichen Fall anwendbar. Der Bf. fällt als EU-Staatsbürger unter den persönlichen Geltungsbereich der VO 883/2004.

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger und in Österreich unselbständig erwerbstätig. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in Polen.

Unstrittig ist, dass seit 1. April 2016 in Polen für jedes zweite und weitere Kind 500 PLN (ca. € 114) unabhängig vom Familieneinkommen gewährt werden und dass der Bf. und seine Ehegattin zwei Kinder haben, die 2004 geborene Tochter J. und den 2007 geborenen Sohn F.J.

Die Ehegattin des Bf. hatte somit für das zweite Kind, den 2007 geborenen Sohn F.J., Anspruch auf polnische Familienleistungen im oben angeführten Ausmaß.

Hatte die die Ehegattin des Bf. aber ab April 2016 Anspruch auf eine ausländische - eine polnische - Familienleistung für das Kind F.J. ist auszuführen: Wenn eine Person Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Hat jemand Anspruch auf eine ausländische Familienbeihilfe, so ist er nur hinsichtlich derjenigen Kinder vom Anspruch auf die Familienbeihilfe nach dem FLAG ausgeschlossen, für die er Anspruch auf die ausländische Familienbeihilfe hat.

Der Sinn dieser Bestimmung ist der, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass im Inland und im Ausland für dieselben Kinder Beihilfe bezogen wird.

Es kommt nicht darauf an, ob aufgrund des Anspruches auf eine gleichartige ausländische Beihilfe diese auch tatsächlich bezogen wird.

Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 FLAG nur auf den entsprechenden ausländischen Anspruch - unabhängig von dessen Kenntnis oder dem tatsächlichen Bezug dieser ausländischen Beihilfe als Kriterium des inländischen FB-Anspruchsverlustes - abgestellt (VwGH 9.6.1978, 1019/77, BFG 19.02.2018, RV/71004342/2017).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 

 

Wien, am 15. Mai 2020