Volltext

BFG 29.09.2020, RV/7103881/2020

Säumniszuschlag nach Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103881.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO · § 230 Abs. 3 BAO · § 212 Abs. 3 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1******Bf1-Adr***StB über die Beschwerde vom 18. Februar 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. Jänner 2019 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

Spruch

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

Verfahrensverlauf

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2019 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf) ein erster Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 09/2018 iHv 6.820,05 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, da die Bf die Umsatzsteuer 09/2018 iHv 341.002,70 Euro nicht bis 27. Dezember 2018 entrichtet habe.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 erhob die Bf gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9. Jänner 2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Säumniszuschlag gemäß §§ 217 Abs. 4 lit. b iVm 230 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Unrecht festgesetzt worden sei. Für die geschuldete Abgabe (Umsatzsteuer 09/2018) sei zeitgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden. In der Folge sei die Zahlungserleichterung auch eingehalten worden, weshalb der Beschwerde stattzugeben sei.

Das Finanzamt erledigte die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Jänner 2020 und wies das Beschwerdebegehren als unbegründet ab. In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass die einbringungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 3 BAO) sowie die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterung mit Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (ein Monat ab Zustellung des dem Ansuchen nicht stattgebenden Bescheides) enden würden.

Da im gegenständlichen Fall das Ansuchen um Zahlungserleichterung betreffend die Umsatzsteuer 09/2018 vom 15. November 2018 abgewiesen und die Abgabenschuld nicht innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (27. Dezember 2018) zur Gänze entrichtet worden sei, bestehe der mit Bescheid vom 9. Jänner 2019 festgesetzte Säumniszuschlag zu Recht.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 beantragte die Bf - ohne weitere inhaltliche Ausführungen - die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht daraufhin am 18. September 2020 zur Entscheidung vor und verwies in einer Stellungnahme auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat mit der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung vom 15. November 2018 der Abgabenverwaltung gegenüber die Zahllast an Umsatzsteuer für den Monat September 2018 iHv 9.485.429,24 Euro bekanntgegeben.

Hinsichtlich der Umsatzsteuerzahllast 09/2018 iHv 9.485.429,24 Euro sowie der Kammerumlage 07-09/2018 iHv 44.532,58 Euro stellte die Bf ebenfalls am 15. November 2018 ein Zahlungserleichterungsansuchen mit der Bitte um Stundung der genannten Beträge bis zum 15. Dezember 2018. Mit Bescheid vom 19. November 2018 wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab und ersuchte um Entrichtung der genannten Abgabenschuldigkeiten bis zum 27. Dezember 2018.

Nach mehreren Überweisungen mit Verrechnungsweisung haftete am Abgabenkonto der Bf per 27. Dezember 2018 noch ein Restbetrag an Umsatzsteuer 09/2018 iHv 341.002,70 unberichtigt aus. Dieser Restbetrag wurde schließlich am 8. Jänner 2019 entrichtet.

 

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und gründen sich auf das Vorbringen der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie den elektronischen Steuerakt.

 

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall gelangen folgende rechtliche Bestimmungen zur Anwendung:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO steht dem Abgabepflichtigen, soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu.

Gemäß § 230 Abs. 3 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden, sofern ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht wurde; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Nach §§ 217 Abs. 4 lit. b iVm 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht (iSd § 230 Abs. 3 BAO) ist ein solches Ansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (zB spätestens am Fälligkeitstag) oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes (iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO) eingebracht wird (Ritz, BAO6, § 217 Tz 18f).

Aus §§ 217 Abs. 4 lit. b iVm 230 Abs. 2 BAO ergibt sich weiters, dass während der Dauer der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (ein Monat ab Bekanntgabe des einem zeitgerechten Zahlungserleichterungsansuchen nicht stattgebenden Bescheides) keine Säumniszuschlagsansprüche entstehen (Ritz, BAO6, § 217 Tz 22). Mit Ablauf dieser Nachfrist enden die einbringungshemmende Wirkung und die säumniszuschlagsvermeidende Wirkung eines zeitgerechten Zahlungserleichterungsansuchens.

Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 21. Jänner 2020 zutreffend ausgeführt hat, wurde das Ansuchen um Zahlungserleichterung betreffend die Umsatzsteuer 09/2018 vom 15. November 2018 mit Bescheid vom 19. November 2018 abgewiesen und die Abgabe in weiterer Folge nicht innerhalb der Nachfrist (ein Monat ab Bekanntgabe des dem zeitgerechten Zahlungserleichterungsansuchen nicht stattgebenden Bescheides) zur Gänze entrichtet.

Die Umsatzsteuer 09/2018 iHv insgesamt 9.485.429,24 Euro wurde somit bis zum Ende der Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO, dh bis zum 27. Dezember 2018, nicht vollständig entrichtet. Der offene restliche Betrag iHv 341.002,70 Euro, der die Bemessungsgrundlage des angefochtenen Bescheides bildet, wurde erst am 8. Jänner 2019, dh nach Ablauf dieser Nachfrist entrichtet. Der Säumniszuschlag wurde daher zu Recht verwirkt.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,

insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Abweisung der Beschwerde unmittelbar aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Wien, am 29. September 2020