Volltext

BFG 25.06.2020, RV/7500304/2020

Parkometerabgabe; unrichtig erteilte Lenkerauskunft

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500304.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 50 VwGVG · § 52 Abs. 1 VwGVG · § 25 Abs. 2 BFGG · Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG · § 25a Abs. 4 VwGG · Art. 133 Abs. 4 B-VG · Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 64 VStG · § 19 Abs. 1 VStG · § 45 Abs. 2 AVG · § 19 VStG · § 52 Abs. 2 VwGVG · § 52 Abs. 6 VwGVG · § 54b Abs. 1 VStG · § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 54b VStG · § 5 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R.*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 1. April 2020, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom 19. März 2020, MA67/000/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) war zur Beanstandungszeit (25. Juli 2019) Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.

Mit Strafverfügung vom 23. September 2019 lastete der Magistrat der Stadt Wien der Bf. unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans A451 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien an, sie habe das in Rede stehende Fahrzeug am 25. Juli 2019 um 09:13 Uhr in 1160 Wien, Hyrtlgasse 29, ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In dem dagegen erhobenen Einspruch (E-Mail vom 5. Oktober 2019) brachte die Bf. vor, Mutter von zwei Kindern zu sein und seit Jahren kein Auto gelenkt zu haben. Sie hätte eine Risikoschwangerschaft gehabt und sei die ganze Zeit im Krankenhaus gewesen. Das Fahrzeug könnte H., geb. 09.08.1986, Lenkererh._Adr., gelenkt haben. H. sei nicht mehr in ihrem Unternehmen tätig. Die Strafe habe er zu zahlen.

Der Magistrat richtete auf Grund des Einspruchsvorbringens an die Bf. am 14. Oktober 2019 ein Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006.

Das Lenkerauskunftsersuchen enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft sei als Verwaltungsübertretung strafbar.

Die Bf. teilte in Beantwortung des Lenkerauskunftsersuchens mit, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit H., geb. 09.08.1986, Lenkererh._Adr., überlassen war.

Mit Strafverfügung vom 2. Dezember 2019 lastete der Magistrat der Stadt Wien H., p.A. X. GesmbH, 1010 Wien, Gasse, die näher bezeichnete Verwaltungsübertretung (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, kein gültiger Parkschein zur bereits näher bezeichneten Beanstandungszeit) an und verhängte eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

Die Strafverfügung wurde an die Behörde mit dem Postvermerk "unbekannt" retourniert.

Ermittlungen der Magistratsabteilung 67 ergaben, dass der Name "H." von B. , geb. am 1979 in Lazarevac, Serbien, unter Verwendung einer gefälschten Urkunde benutzt wurde, dass es sich bei der von der Bf. angeführten Adresse "Lenkererh._Adr." um eine unbewohnbare Baustelle handelte und dass B. sich zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung (25. Juli 2019) in der Justizanstalt Wr. Neustadt in Untersuchungshaft befand.

In weiterer Folge wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien mit Strafverfügung vom 23. Dezember 2019 angelastet, sie habe als Zulassungsbesitzerin dem am 16. Oktober 2019 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 14. Oktober 2019, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. Einspruch (E-Mail vom 5. Jänner 2020) erhoben und erneut vorgebracht, dass sie mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nie gefahren sei. Sie habe sehr viele Strafen und Abweisungen bekommen und wolle mitteilen, dass diese Strafe möglicherweise L2, geb. 1987, S-Gasse, 1120 Wien, anzurechnen seien.

Mit Straferkenntnis vom 19. März 2020 wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien angelastet, sie habe als Zulassungsbesitzerin dem am 16. Oktober 2019 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 14. Oktober 2019, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bf. keinen Nachweis erbracht habe, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) kein Verschulden treffe. Die Verwaltungsübertretung sei daher in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom 1. April 2020 folgende Beschwerde:

"die geteilte Information ist weder unrichtig oder falsch das ist mein Kenntnis es gibt von dem Herren mittlerweile ein ausweis die ich meinen mann gebeten habe ob er finden kann suchen kann wurde gefunden der Herr hat in Amazon fahrten geleistet zumindest hat er Transport gehabt, und immer wieder Auto geborgt somit bleibe ich bei meine aussage. ich kann nicht wissen ob etwas was entspricht oder nicht, ich kann ihnen nur eins versichern dass ich keine Auto lenke und das seit zwei Jahren und dafür gibt's ärztliche befunde nicht nur ärztliche sondern direkt von akh und rudolfstiftung. daher bitte ich sie um Einstellung. Schauen sie ich verstehe schon dass sie nur ihre Job machen wollen und das best wie möglich bin mutter von 2 kindern, ich habe die zeit gar nicht die strafen zu begangen haben oder sonstiges bitte um verständniss".

Der Magistrat legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 14. Mai 2020).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Bf. war zur Beanstandungszeit (25. Juli 2019) Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.

Die Bf. nannte der Behörde im Zuge des an sie am 14. Oktober 2019 gerichteten Lenkerauskunftsersuchens (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) H. als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war. Als Adresse von H. gab die Bf. "Lenkererh._Adr." an.

Im Zuge des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 23. Dezember 2019, mit welcher der Bf. angelastet wurde, eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt zu haben, schrieb die Bf. "dass diese strafe moegliche weise, L2 geboren am 1987 in Baden wohnhaft in S-Gasse 1120 Wien ist".

In der Beschwerde vom 1. April 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19. März 2020 bringt die Bf. vor, dass die von ihr erteilte Lenkerauskunft nicht unrichtig sei. Der Herr (offensichtlich gemeint L2) habe sich immer wieder das Auto geborgt. Somit bleibe sie bei ihrer Aussage.

Das Bundesfinanzgericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen in freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) davon aus, dass die Bf. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat.

Beweiswürdigung:

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 13.06.1990, 89/03/0103, VwGH 28.05.1993, 92/17/0248, VwGH 06.10.1993, 91/17/0175).

Wie schon festgehalten, nannte die Bf. der Behörde im Zuge des Lenkerauskunftsersuchens zunächst H. als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.

Im Zuge der Ermittlungen stellte die Behörde fest, dass der Name "H." von B. unter Verwendung einer gefälschten Urkunde benutzt wurde, dass es sich bei der von der Bf. angeführten Adresse "Lenkererh._Adr.", um eine unbewohnbare Baustelle handelte und dass B. sich zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung (25. Juli 2019) in der Justizanstalt Wiener Neustadt in Untersuchungshaft befand.

Im Zuge des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 23. Dezember 2019, mit welcher der Bf. angelastet wurde, eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt zu haben, schrieb die Bf. "dass diese strafe moegliche weise, L2 geboren am 1987 in Baden wohnhaft in S-Gasse 1120 Wien ist".

In der Beschwerde vom 1. April 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19. März 2020 bringt die Bf. vor, dass die von ihr erteilte Lenkerauskunft nicht unrichtig sei. Der Herr (offensichtlich gemeint L2) habe sich immer wieder das Auto geborgt. Somit bleibe sie bei ihrer Aussage.

Laut einer vom Bundesfinanzgericht am 15. Mai 2020 durchgeführten ZMR-Abfrage war L2 an der von der Bf. genannten Adresse "S-Gasse, 1120 Wien, vom 21.11.2014 bis 28.01.2017 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und ist seither mit keinem Wohnsitz im österreichischen Zentralen Melderegister erfasst.

Die Verletzung der Lenkerauskunft ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt (vgl.
VwGH 25.10.1996, 95/17/0618, VwGH 25.01.1999, 98/17/0296, VwGH 27.10.2008,
2007/17/0130, VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033). Das bedeutet, dass die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320, VwGH 12.12.2005, 2005/17/0090, VwGH 28.03.2006, 2002/03/0264, VwGH 20.11.2013, 2012/10/0070, vgl auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Die Bf. hat im Zuge des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht, wem das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.

Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges ist für jeden Menschen ein bedeutsamer Vorgang, da er damit einen nicht unerheblichen Vermögensgegenstand jemanden anderen anvertraut mit der durchaus realistischen Gefahr einer möglichen Beschädigung, Unterschlagung oder Begehen einer Verwaltungsübertretung.

In aller Regel ist davon auszugehen, dass der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug nur einer Person überlässt, die er näher kennt und mit der er in laufendem Kontakt steht, sodass es ihm auch keine Schwierigkeiten bereiten kann, mit dem angeblichen Täter in Kontakt zu treten, um ein diesbezügliches Schreiben oder Erklärung des bekanntgegebenen angeblichen Täters der Behörde vorzulegen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinen Erkenntnissen vom 15.12.2000, 99/02/0290, und vom 29.08.2003, 2002/02/0304, aus, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt. Es könne von einem Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (VwGH 20.09.1996, 96/17/0320, VwGH 27.05.2011, 2010/02/0129).

Die Bf. hat zwar vorgebracht, dass sie seit zwei Jahren krankheitsbedingt keine Autos lenke und es ärztliche Befunde vom AKH und der Rudolfstiftung gäbe, jedoch hat die Bf. keinerlei Nachweise für ihre Behauptungen erbracht.

Die Bf. konnte somit nicht glaubhaft machen, dass sie an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung - unrichtige Erteilung der Lenkerauskunft - kein Verschulden trifft und sie nicht selbst das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und an der näher bezeichneten Adresse abgestellt hat.

Damit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit gegeben.

Die belangte Behörde hat der Bf. somit zu Recht mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis die Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen
Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für
dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe
zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone
gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das
Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten
muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach
Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen
nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

Sinn und Zweck der Regelung des Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 28.01.1994, 93/17/0082, VwGH 24.2.1997, 95/17/0187, VwGH 22.02.1999, 99/17/0026, VwGH 25.04.2005, 2005/17/0036, VwGH 23.04.2010, 2010/02/0090, vgl. auch VfGH 27.06.1985, Slg Nr 10.505).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (VwGH 18.05.2009, 2006/17/0135, unter Verweis auf VwGH 14.12.1998, 97/17/0190).

Das Tatbild ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 21.04.1997, 96/17/0097, VwGH 14.12.1988, 88/02/0156, VwGH 20.09.1989, 89/03/0068).

Die Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 13.06.1990, 89/03/0291, VwGH 23.10.1991, 91/02/0073, VwGH 24.02.1997, 95/17/0187, VwGH 26.1.1998, 97/17/0361, VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320, VwGH 25.04.2005, 2005/17/0036).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl VwGH 23.10.1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl VwGH 13.06.1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl VwGH 24.02.1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl VwGH 16.10.1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Die Auskunft der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Verschuldensfrage wird erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren geklärt.

Strafbemessung:

§ 19 VStG normiert:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich
geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart
des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten
des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat der Bf. schädigte im erheblichen Maß das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Abgabenverkürzung stehenden Person, da eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt und somit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt wurde.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.

Erschwernis- und Milderungsgründe wurden von der Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung von Milderungs- und Erschwernisgründen verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen, da über die Bf. zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen nicht erteilter Lenkerauskunft vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Wien, am 25. Juni 2020