Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen den belangten Verband "Bf., AdresseBf., vertreten durch Uni-Account Wirtschaftstreuhand, Steuer- und Unternehmensberatung Ges.m.b.H., Obere Weißgerberstraße 5/Lokal A, 1030 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des belangten Verbandes vom 5. Jänner 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 02.12.2016, Strafnummer SN 0***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 25.10.2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Email vom 01.12.2016 (datiert mit 30.11.2016) brachte der belangte Verband Bf. (=Bf.) durch den Verteidiger folgende Eingabe bei der Finanzstrafbehörde beim Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg ein:
"Betrifft: St. Nr.: 07***; FD 01
Beschwerde über die Verhängung einer Finanzstrafe
Bf..
Sehr geehrter Herr Dr. …. !
Im Auftrag und in Vollmacht unserer Mandantschaft, der Firma Bf., erheben wir innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verhängung einer Finanzstrafe und fechten den Bescheid sowohl vom Inhalt als auch von der Höhe nach an.
Nachdem die Sachlage sehr Umfangreich ist und wir auch zur Beweisführung Akteneinsichten nehmen müssen, ersuchen wir Sie, die Begründung der Beschwerde bis zum 31. Jänner 2017 nachreichen zu dürfen."
Seitens der Finanzstrafbehörde wurde dem Verteidiger daraufhin per Antwortmail vom selben Tag mitgeteilt, dass rechtsverbindliche Eingaben (insbesondere Rechtsmittel) nicht per Email eingebracht werden können, dies nach wie vor nur postalisch oder im Faxweg möglich sei.
Mit weiterem Email der Finanzstrafbehörde vom 02.12.2016 wurde dem Verteidiger informativ mitgeteilt, dass nunmehr der Einspruch im Faxweg bei der Behörde eingelangt sei. Da die Strafverfügung betreffend die Bf. am 31.10.2016 übernommen worden sei, die Einspruchsfrist am 30.11.2016 aber geendet habe, sei der am 01.12.2016 eingebrachte Einspruch daher leider verspätet. Ein formeller Zurückweisungsbescheid werde im Postweg kommen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 02.12.2016 wurde in der Folge der Einspruch der Bf. gegen die Strafverfügung vom 25.10.2016, SN 0***, gemäß § 145 abs. 4 FinStrG zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde angeführt, die Zurückweisung erfolgte, weil der Einspruch nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Die Einspruchsfrist sei gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG bereits am 30.11.2016 abgelaufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde vom 5. Jänner 2017, in welcher die Bf. durch ihren Verteidiger wie folgt vorbringt:
"Im Auftrag und in Vollmacht unserer Mandantschaft, der Firma Bf., erheben wir innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Einspruchs und fechten den Bescheid vom Inhalt als unrichtig an.
Es steht außer Frage, dass zu Ihrer internen Information, die Unterlagen per Mail versendet wurden. Nach einem nochmaligen Rückruf ihrerseits, haben wir die Eingaben, welche am 30. November 2016 persönlich im Amtspostkasten eingeworfen wurden, nochmals via Fax eingebracht. Somit sind die Unterlagen sowohl rechtzeitig (Amtspostkasten) als auch mehrfach an die Behörde übermittelt worden. Daher wird ersucht, den Abweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Nachdem die Sachlage sehr Umfangreich ist und wir auch zur Beweisführung Akteneinsichten nehmen müssen, ersuchen wir Sie, die Begründung der Beschwerde bis zum 31. Jänner 2017 nachreichen zu dürfen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst ist zur Einbringung der Beschwerde per E-Mail wie folgt auszuführen:
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
§ 86a BAO lautet wie folgt:
(1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind, b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
Nach Maßgabe des § 86a BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch in anderer Form (telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit durch Verordnung des BMF zugelassen, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) eingebracht werden.
E-Mail-Eingaben bei der Finanzverwaltung sind nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126) grundsätzlich unwirksam und unterliegen auch keinem Mängelbehebungsverfahren.
Bei einer mittels E-Mail eingebrachten Beschwerde handelt es sich weder um ein Anbringen gemäß § 85 Abs. 1 BAO noch um eines nach § 86a Abs. 1 BAO.
Es liegt hier auch kein durch ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 156 Abs. 2 FinStrG bzw. § 156 Abs. 4 FinStrG behebbares Formgebrechen vor (VwGH 25.1.2006, 2995/14/0126).
Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Die Finanzstrafbehörde hat den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (§ 145 Abs. 4 FinStrG).
Die gegenständliche Strafverfügung vom 25.10.2016 wurde der Bf. laut Aktenlage am 31.10.2016 nachweislich zugestellt. Die Einspruchsfrist endete sohin am 30.11.2016.
Die Finanzstrafbehörde hat daher mit Bescheid vom 02.12.2016 den mit 30.11.2016 datierten, jedoch erst am 01.12.2016 verspätet im Wege des Telefax tatsächlich eingebrachten Einspruch gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG zu Recht als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, die Eingabe betreffend den Einspruch sei persönlich im Amtspostkasten eingeworfen worden, widerspricht der Aktenlage und erscheint auch unter Bedachtnahme auf den Gesamtzusammenhang des chronologischen Ablaufs der Kommunikation mit der Finanzstrafbehörde nicht glaubhaft.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 15. Mai 2020