Volltext

BFG 03.11.2020, RV/5100562/2016

verspätet eingebrachte Berufung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100562.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 323 Abs. 38 BAO · § 245 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 260 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Alfred Klaus Fenzl, Am Steinbühel 27b, 4030 Linz, betreffend Beschwerde vom 14.9.2011, eingebracht am 31. August 2012 gegen die die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 21. September 2011 betreffend Umsatzsteuer 2009 und die Einkommensteuer 2007, 2008 und 2009 samt den dazugehörigen Anspruchszinsenbescheiden vom 21. September 2011 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 14.9.2011, eingebracht am 31. August 2012 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahrensablauf und Parteienvorbringen:

Der Beschwerdeführer hat am 20.10.2011 per E-Mail eine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 und die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 samt den dazugehörigen Anspruchszinsenbescheiden eingebracht, die belangte Behörde zurückwies. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis hat vom 2.9.2014, GZ RV/510250/2012 diese Zurückweisung aufgehoben, weil ein E-Mail kein Anbringen sei, worüber die Abgabenbehörde überhaupt entscheiden müsse.

Mit Anbringen vom 31. August 2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 3. September 2012, brachte die beschwerdeführende Partei einen mit Betrifft: "Berufung gegen die Steuerbescheide 2007 - 2009" bezeichneten Schriftsatz folgenden Inhaltes ein:

"Die als Zweitschrift und in Kopie beiliegende Berufung wurde am 19.10.2011 im Postweg Ihrem Amt übermittelt. Zuvor sollte Sie nur Herrn ***3*** zur Kenntnis gebracht werden, wurde aber offenbar auch Ihnen in dieser Form zugestellt.

Ich habe bisher noch nie eine Berufung per Email eingebracht, verweise aber gleichzeitig auf die ebenfalls in Kopie beiliegende Entscheidung des UFS und des VwGH, zweite Seite gelb markiert."

Dem Anbringen vom 31. August 2012 lagen folgende auszugsweise dargestellte Anbringen vom 14.10.2011 bei:

Fehler bei Image: Grafik 1

 

…

[...]

Dazu erging von der belangten Behörde folgender Bescheid vom 26. März 2015 der belangten Behörde:

Fehler bei Image: Grafik 3

 

Dagegen richtet sich das als Beschwerde bezeichnete Anbringen vom 23. April 2015 folgenden Inhaltes:

"Gegen den Bescheid vom 26.03 .2015 betreffend die Zurückweisung meiner Berufung vom 14.10.2011, eingebracht am 19.10.2011, bzw. "in Kopie vorgelegt" am 02;09.2012, bringe ich hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde ein, begehre die antragsgemäße Erledigung meiner ursprünglichen Berufung (nun Beschwerde) und begründe dies wie folgt:

Ich habe Ihnen einen Nachweis für die fristgerechte Einbringung der Berufung am 19.10.2011 übermittelt. Dass ich auch zuvor meinem Klienten, einem Juristen, der meine Formulierungen kritisch zu prüfen pflegt, irrtümlich aber auch schon Ihnen, den Schriftsatz per E-Mail gesandt habe, war ein Versehen, hätte aber auch ein tauglich eingebrachtes Rechtsmittel sein können, hätte sich die Judikatur betreffend E-mails anders entwickelt.

Wie Sie dem laufend geführten Postbuch entnehmen können, ist der relevante Schriftsatz einer von mehreren, die an diesem Tage versandt, wurden. Er steht völlig unverdächtig in der Mitte des damaligen Tagesgeschehens und niemand kann behaupten, die Eintragung wäre nachträglich hinzugekommen. Klarer kann ein Postverzeichnis nicht sein und würde auch jeder- kriminaltechnischen Untersuchung standhalten.

Die Zahl 1648 ist die interne Nummer meines Klienten in meiner Kanzlei, wie man auf zahllosen Ausdrucken der von mir geführten Buchhaltung Jahre zurück erkennen kann. In Ihrem Steuerakt finden Sie diese Nummer jedenfalls auf den Anlagenverzeichnissen.

Bei der Kopie der entsprechenden Postbuchseite sind eingeklebte Einschreibezettel sichtbar geworden, wobei der oberste überhaupt nichts mit dem verfahrensgegenständlichen Schriftsatz zu tun hat, sondern nur zufällig der Oberste ist. Dies läßt sich auch aus der Höhe der Portogebühr und dem Datum erkennen. Die Schlußfolgerungen im angefochtenen Bescheid sind somit völlig falsch.

Die Sendung erging nicht eingeschrieben. So wie bei der Finanz gilt auch bei mir die Gepflogenheit, Bescheide und ähnliche Schriftstücke so lange im Fensterkuvert zu verschicken, bis Probleme auftreten, was über Jahrzehnte hinaus weder mit Ihrem noch einem anderen Amt vorgekommen ist.

Die Ausführungen über die unbeabsichtigte Weiterleitung meines Entwurfes meiner damals noch als Berufung zu bezeichnenden Beschwerde, nehme ich zur Kenntnis . Um dieses E-Mail ging es nie wirklich, der verfahrens relevante Schriftsatz ist in offener Rechtsmittelfrist offensichtlich bei Ihrem Amt angekommen, vielleicht auch beim damaligen Prüfer, der schon bei seiner Amtshandlung nach den Angaben meines Klienten alles mögliche mehrere Male vorgelegt haben wollte und auch mehrmals erhielt, weil die Unterlagen nicht mehr auffindbar waren. Leider hatte dies schon damals eine negative Auswirkung auf die Ausgeglichenheit meines Klienten, der in der Folge, nachdem schon mehrere Punkte im Zuge der Schlußbeprechung für ihn positiv erledigt waren, die Nerven endgültig verlor, ging und mich mitnahm.

Zu bemängeln ist auch, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides neuerlich nicht über die am 19.10.2011 erfolgte Eingabe definitiv abgesprochen wurde und die Zurückweisung somit nur die Eingabe der Kopie am 02.09.12 betrifft.

Also fordere ich Sie hiermit auf, entweder über die fristgerecht am 19.10.2011 eingebrachte Berufung (Beschwerde) in der Sache der Abgabenbemessung abzusprechen, oder klar festzustellen, dass die Berufung am 19.10.2011 bei Ihnen nicht eingelangt sei."

 

Die belangte Behörde hat dieses Anbringen vom 23. April 2015 mit dem als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneten Bescheid vom 25. März 2016 mit umfangreicher Begründung als unbegründet abgewiesen.

Im als "Vorlageantrag" bezeichneten Anbringen vom 11. April 2016 brachte die beschwerdeführende Partei vor:

"Ich beantrage meine Berufung vom 23.04.2015, siehe Rückseite, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des BFG GZ.RV/5101250/2012 ***1***, welches zu dieser Sache bereits ergangen ist. Darin konnte das BFG mangels der entsprechenden Begründung des FA Steyr nicht vollständig auf den Sachverhalt eingehen, weil über die behauptete parallele Einbringung der Beschwerde in der BVE nicht abgesprochen wurde.

Sämtliche Dokumente inklusive auch der Kopie des Postbuches, in welchen im konkreten Fall eine Einfügung allein technisch nicht möglich war, sollten im Akt vorhanden sein und können bei Bedarf jederzeit neuerlich übermittelt werden.

Beschwerden werden von meiner Kanzlei immer schriftlich eingebracht. Zur Beweissicherung hinsichtlich der Nämlichkeit des Dokumentes und, weil es auch preisgünstiger ist als ein Einschreiben, mit welchem der Inhalt wieder nicht präzisiert ist, ist es in meiner Kanzlei nicht unüblich, Beschwerden mit dem Zusatzvermerk "per FAX voraus, Original folgt" einzubringen. Im konkreten Fall hat eine modern orientierte Mitarbeiterin Fax und Email irrtümlich als gleichwertig angesehen."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 20. April 2016 dem Bundesfinanzgericht wie folgt vorgelegt:

Fehler bei Image: Grafik 4

 

Das Fachgebiet "Sonstiges" ist laut der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes, Stand 01.04.2016 der Zuteilungsgruppe 6013 zugewiesen gewesen:

Fehler bei Image: Grafik 6

 

Die Beschwerde wurde der Gerichtsabteilung ***2*** zugeleitet, welche jedoch für das Fachgebiet "Sonstiges" (Zuteilungsgruppe 6013) nicht zuständig war (Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes, Stand 01.04.2016).

[...]

Die Vorsteherin der Gerichtsabteilung ***2*** brachte jedoch erst am 21. Oktober 2020 eine Unzuständigkeitserklärung bei der Geschäftsstelle ein, sodass eine Neuzuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung ***4*** erfolgen musste.

Rechtslage

§ 260 der Bundesabgabenordnung idF. BGBl. I Nr. 14/2013 lautet:

"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde."

§ 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung lautet auszugsweise:

"Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht."

Erwägungen

Die belangte Behörde hat in Verkennung der eindeutigen Rechtslage die mit Anbringen vom 31. August 2012 als Zweitschrift und in Kopie beiliegende Berufung wurde am 19.10.2011 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009, die Einkommensteuerbescheide 2007-2009 und die damit zusammenhängenden Anspruchszinsenbescheide mit eigenem Zurückweisungsbescheid als verspätet zurückgewiesen. Diese Zurückweisung hätte nicht mit eigenem rechtsmittelfähigem Bescheid, sondern mit Beschwerdevorentscheidung, wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 260 BAO, der auch für vor dem 1.1.2014 eingebrachte Berufungen gilt (§ 323 Abs. 38 BAO) erledigen müssen.

Offensichtlich ist, dass die dem Anbringen vom 31. August 2012 beigelegte Berufung vom 14.10.2011 verspätet eingebracht wurde. Unstrittig ist, dass die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 21. September 2011 betreffend Umsatzsteuer 2009 und die Einkommensteuer 2007, 2008 und 2009 samt den dazugehörigen Anspruchszinsenbescheiden vom 21. September 2011 im September 2011 zugestellt wurden. Gegenteiliges wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet, sondern durch das Anbringen vom 31. August 2012 bestätigt, wenn behauptet wird, eine Berufung gegen diese Bescheide sei am 19.10.2011 im Postweg übermittelt worden. Die Einbringung der Berufung wäre nur dann zielführend, wenn es zuvor zur Zustellung dieser Bescheide gekommen ist. Nach § 245 Abs. 1 BAO in der damals gültigen Fassung des BGBl. Nr. 681/1994 betrug die Berufungsfrist einen Monat. Die Einbringung der Berufung als Beilage zum Anbringen vom 31. August 2012 war somit jedenfalls verspätet, sodass nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO die Zurückweisung der nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 14.10.2011 auszusprechen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO abzusehen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen:

Soweit die beschwerdeführende Partei entgegen der Ausführungen der belangten Behörde eine frühere wirksame Einbringung einer Berufung behauptet, so hätte dies bis 31.12.2013 mit Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 130 Abs. 1 lit. b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idF. BGBl. I Nr. 100/2003 und ab 1.1.2014 mit Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO geltend gemacht werden können.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

 

Linz, am 3. November 2020