Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, vertreten ***1***, vom 24. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch ***2***, vom 10. Februar 2020, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines ersten Säumniszuschlages gemäß 217 Abs. 7 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) ***Bf1*** ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 3.539,06 vorgeschrieben, weil die Einkommensteuer für 2018 in Höhe von € 176.953,00-- nicht bis zum 30.1.2020 (Fälligkeitstag) entrichtet wurde.
Dagegen erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 24. Februar 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf von seinem Vertreter per mail vom 7.1.2020 verständigt wurde, dass er die Einkommensteuer für 2018 bis 30.1.2020 zu bezahlen habe (Beweis E-Mail).
Anfang Jänner seien im ***3***, wo der Bf seine Ordination hat, Emails verschwunden.
Leider sei man erst später draufgekommen, dass hier einige Emails verlustig waren (Beweis IT ***3***).
Es werde aus gegebenen Anlass ersucht den gesamten Säumniszuschlag zu erlassen. Die ESt 2018 ist zwischenzeitlich bereits bezahlt worden.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 5. März 2020 als unbegründet abgewiesen.
Auf die angeführten Bestimmungen § 217 Abs.1 und 7 wird ebenso verwiesen, wie auf die Ausführungen zum groben Verschulden.
Von grobem Verschulden könne nur dann Abstand genommen werden, wenn das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung vom Begünstigungswerber im Rahmen der ihm obliegenden erhöhten Behauptungs- und Beweislast initiativ und unter Ausschluss jeglichen Zweifels dargelegt werde.
Die unvorhergesehene Fehlfunktion eines EDV-Systems, welche zu einem Ausfall des elektronischen E-Mailverkehrs führte, könne nur dann Berücksichtigung finden, wenn die behauptete Störung nach Art und Umfang bzw. Dauer und Verlauf präzise glaubhaft gemacht werde.
Die Ausführungen in der Beschwerde, dass E-Mails im Bereich des ***3*** verschwunden seien, reiche nicht aus, da der dauerhafte Verlust eines versandten E-Mails zweifelhaft erscheine, da nach Behebung der EDV-Störung von der nachträglichen Zustellung auszugehen sei.
Daraufhin stellte der Bf durch seine ausgewiesen Vertreter mit Anbringen vom 22. März 2020 einen Vorlageantrag.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das EDV-System vom ***3*** die Fehlfunktion bestätigt habe.
Unter Beweisführung wurde ausgeführt, dass am 7.1.2020 der Bf mittel E-Mail von seinem Vertreter benachrichtigt wurde die Einkommensteuer bis 30.1.2020 zu bezahlen. Hätte der Bf davon Kenntnis erlangt hätte er dies sofort erledigen können, da das Geld bereits vorbereitet war. Nachdem der Bf die Nachricht erhalten hatte, hat er umgehend den ausständigen Betrag einbezahlt.
Hier liege kein grobes Verschulden im Sinne der Bestimmung vor. Es sei jederzeit der Wille vorhanden gewesen, Fristen und Termine einzuhalten, diese wurden nicht außer Acht gelassen.
Zum Beweis, dass es sich tatsächlich um eine Fehlfunktion des EDV-Systems gehandelt hat, wurde das Schriftstück von der Leitung EDV Technik ***3*** beigelegt. Hiermit sei die Causa glaubhaft und Präzise bewiesen.
Beigelegt wurde ein an "***6***" gerichtetes E-Mail in dem bestätigt wurde, dass das E-Mail des Steuerberaters betreffend den Zahlungstermin für die ESt 2018 vom SPAM Filter gefiltert wurde. Als Urheber scheint ***4*** auf.
Darunter finden sich Daten zum ***3***.
Dazu wird angemerkt, dass ein Kopf des E-Mails, von wem an wen, wann unter welchem Betreff gesendet, fehlt.
Vorgelegt wurde weiters das E-Mail einer Wirtschaftsberatungs Gemeinschaft (lt. E-Mail-Adresse) vom 7.1.2020 von der Buchhaltung (von einem Herrn ***5***) mit der der Bf vom Zahlungstermin verständigt wurde (Erg. die einen kompletten Kopf, von wem an wem usw. aufweist).
Mit Vorhalt des BFG vom 3. September 2020 wurde der Bf aufgefordert zu den nachstehenden Punkten Stellung zu nehmen bzw. angesprochene Unterlagen vorzulegen.
"Bezugnehmend auf das mit dem Vorlageantrag vom 22.3.2020 vorgelegte E-Mail (***3*** usw.) werden sie ersucht das gesamte E-Mail (von wem an wem gesendet) samt Datum und Unterschriften der beteiligten, die die Richtigkeit dieses E-Mails bestätigen, nachzureichen.
Weiters wird um Stellungnahme des IT Leiters ***4*** ersucht, ab wann dieser Spam Filter installiert (oder in Funktion) gesetzt wurde und ob bzw. wann der Beschwerdeführer darüber informiert wurde.
Festzustellen ist, dass es sowohl vor dem gegenständlichen Säumniszuschlag als auch danach zur Festsetzung von Säumniszuschlägen wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung von ESt-Vz`s gekommen ist.
Dazu wird um Stellungnahme ersucht, wie sie über die Zahlungsplichten für die ESt-Vz 07-09/2019 und ESt-Vz 01-03/20 informiert wurden, bzw. wird um Bekanntgabe ersucht, weshalb diese Vorauszahlungen nicht rechtzeitig zu den Fälligkeitstagen (16.8.2019 und 17.2.2020) entrichtet wurden".
Zu diesem Vorhalt wurde mit Anbringen, eingelangt am 8. Oktober 2020 wie folgt Stellung genommen:
"Aus dem Schreiben von Herrn ***4*** vom 3.10.2020 geht hervor, dass Herr ***BF1*** das Email vom 07.01.2020 von der ***1*** Wirtschaftsberatungskanzlei nachweislich nicht erhalten hat.
Die Gründe hierfür sind im Schreiben vom 03.10.2020 erläutert.
Somit ist bewiesen, dass sämtliche Emails von der ***1*** Wirtschaftsberatungskanzlei im Spam Ordner gelandet und untergegangen sind. Dies gilt auch für Emails der ESt-Vorauszahlungen."
Weiters wurde um Einstellung des Verfahrens und Gutschrift des Sz. ersucht.
Dieser Stellungnahme war ein E-Mail von ***4*** (mit ***3*** Adresse) an den Steuerberater vom 2. Oktober 2020 angeschlossen, in dem bestätigt wurde, dass das Mail vom 7.1.2020 vom SPAM Filter gefiltert wurde. Das E-Mail habe den Bf erst zeitverzögert nach dessen Anruf am 10.3.2020 erreicht.
Anm. Das E-Mail vom 2.10.2020 ist nicht unterschrieben.
Ausgeführt wurde darin auch, dass der SPAM Filter im Jahr 2010 in Betrieb genommen wurde und immer unter einer gewissen Fehlerrate leiden würde.
Ein Schreiben des ***4*** vom 3.10.2020 wurde nicht vorgelegt.
Weiters wurde das E-Mail vom 7.1.2020 (vom Steuerberater/Buchhaltung an den Bf), vom Steuerberater unterschrieben, vorgelegt.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Abgabenkonto des Bf zu StNr. ***7*** ***BF1StNr1*** ist zu ersehen, dass die EVZ für 07-09/19 (fällig am 16.8.2019) nicht rechtzeitig entrichtet wurde. Dafür wurde am 9.9.2019 ein Säumniszuschlag verhängt. Eine Entrichtung erfolgte erst am 11.9.2019.
Die EVZ 10-12/2019 wurde rechtzeitig entrichtet.
Ein Teil der EVZ 1-3/20 (€ 9.314,--) wurde rechtzeitig entrichtet. Der weitere Teil dieser Vierteljahresbuchung über € 38.905,00, fällig am 17.2.2020 (lt. EVZ-Bescheid vom 18.12.2019), für diesen Zeitraum wurde nicht rechtzeitig, nämlich erst am 27.2.2020, entrichtet, wofür ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde.
Rechtslage und Erwägungen
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Strittig ist, ob in der verspäteten Entrichtung der ESt (Einkommensteuer) für 2018 in Höhe von € 176.953,00 (diese Fällig am 30.1.2020) am 19.2.2020, grobes oder leichtes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO anzunehmen ist.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen, wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
In der Beschwerde wurde davon ausgegangen, dass die E-Mail des Steuerberaters vom 7.1.2020 im ***3*** verschwunden bzw. in Verlust gegangen sind.
Nach Aufforderung zur Konkretisierung durch das Finanzamt in der BVE wurde seitens des Vertreters des Bf ein unvollkommenes E-Mail (es fehlte ein Kopf des E-Mails; von wem an wen gesendet, Datum, mit Adresse in ***3***) sowie das Mail des Steuerberaters vom 7.1.2020 vorgelegt.
Wie der Stellungnahme des Bf zum Vorhaltes des BFG zu entnehmen ist, wurde dieses "unvollkommene" E-Mail (lt. Vorhalt von wem an wem gesendet -richtig wen - samt Datum usw.), trotz Aufforderung, nicht vorgelegt und dazu keine Ausführungen gemacht.
Weiters wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass sämtliche E-Mails des Steuerberaters an den Bf im SPAM Ordner gelandet sind.
Die Frage, wie der Bf über die ESt-Vorauszahlungen, für die ebenfalls Säumniszuschläge verhängt wurden, informiert wurde, bzw. warum diese nicht rechtzeitig zu den Fälligkeitstagen entrichtet wurden (welche mit 16.8.2019 und 17.2.2020; somit einmal vor und einmal nach dem gegenständlichen Sz. gelegen sind), wurde damit beantwortet, dass auch diese E-Mails im Spam Ordner untergegangen sind.
Folgt man diesen Aussagen, erhielt der Bf von der mit E-Mail übermittelten Zahlungspflicht der ESt-Vz 07-09/2019 aufgrund des SPAM Ordners keine Kenntnis. Nach Verhängung eines Säumniszuschlages erfolgte jedoch die Zahlung dieser ESt-Vz. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde, bzw. festgestellt hätte werden können, das E-Mails über Zahlungspflichten den Bf nicht erreichen. Dies gilt umso mehr, wenn in der Stellungnahme ausgeführt wurde, dass sämtliche E-Mails der Steuerberatungskanzlei im SPAM-Ordner gelandet und untergegangen sind. Beziehungsweise ist davon auszugehen, dass der Bf auf anderem Wege vom Säumniszuschlag und der bestehenden Zahlungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde.
Dabei ist auch zu beachten, dass das in der Beschwerde, ohne Kopfdaten (von wem an wen, Datum usw.) mit Vorhalt angeforderte E-Mail nicht vorgelegt wurde. Ebenso liegt ein "Schreiben" von ***4*** vom 3.10.2020 (sondern lediglich ein E-Mail vom 2.10.2020; nicht unterschrieben) nicht vor.
Es bleibt daher unklar, weshalb der Bf von der erheblichen Zahlungspflicht für die ESt 2018 nicht auf anderem Wege (bei bereits einem vorangehenden Säumniszuschlag) informiert wurde, bzw. wurde im Beschwerdeverfahren nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels jene Umstände dargelegt, die eindeutig auf lediglich fahrlässiges Verhalten schließen lassen. Dies gilt eben auch dann, wenn das E-Mail des Steuerberaters vom 7.1.2020 den Bf nicht erreicht hat.
Insgesamt kommt der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist die Frage allein aufgrund des Gesetzes als geklärt anzusehen bzw. ist das zurücktreten der amtswegigen Ermittlungsplicht als durch die Rechtsprechung des BFG/UFS und des VwGH als geklärt anzusehen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg, am 2. November 2020