Volltext

BFG 23.10.2020, RV/7500682/2020

Verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung (Parkometer).

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500682.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 49 Abs. 1 VStG
Schlagworte
Einspruch · Frist · Verspätung · verspätet · Zurückweisungsbescheid

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde des ***1***, gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom 3. September 2020, betreffend Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 19. März 2020, Zl. ***2***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom 19. März 2020, zu Zl. ***2*** wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am 9. Jänner 2020 um 18:41 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in 1120 Wien, ***3***, mit dem nach dem Kennzeichen ***4*** bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).

Lt. "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" wurde die Strafverfügung vom Bf. am 9. Juni 2020 übernommen.

Im Einspruch vom 27. Juni 2020 führt der Bf. im Wesentlichen aus, dass er die Tat nicht begangen habe und er unschuldig sei.

Mit Verspätungsvorhalt vom 17. Juli 2020 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass sein Einspruch verspätet eingebracht wurde.

Denn die Strafverfügung sei bei dem am 9. Juni 2020 durchgeführten Zustellversuch an der bekanntgegebenen Nachsendeadresse in ***5***, übernommen worden.

Der Einspruch des Bf. sei jedoch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 27. Juni 2020 eingebracht worden.

Dem Bf. wurde die Möglichkeit geboten, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen bzw. Zustellmängel geltend zu machen und durch Belege nachzuweisen.

Eine fristgerechte Stellungnahme des Bf. zum Verspätungsvorhalt sei jedoch nicht erfolgt.

Mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen und wie folgt begründet:

Die Strafverfügung sei lt. vorliegendem Zustellnachweis am 9. Juni 2020 zugestellt worden.

Die im § 49 Abs. 1 VStG gesetzlich geregelte Einspruchsfrist habe somit am 9. Juni 2020 begonnen und habe mit Ablauf des 23. Juni 2020 geendet.

Da der Bf. seinen Einspruch erst am 27. Juni 2020 eingebracht habe, musste dieser als verspätet zurückgewiesen werden.

In der gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Beschwerde führt der Bf. nochmals aus, dass er mit der o.a. Tat nichts zu tun habe.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Im angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 3. September 2020 wurde der Bf. darauf verwiesen, dass er das Recht habe in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Es sei zu beachten, dass er auf das Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichte, wenn er in der Beschwerde keinen solchen Antrag stelle.

Der Bf. hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht beantragt, auf sein Recht zu einer solchen Antragstellung wurde er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides ebenso hingewiesen, wie auf den Umstand, dass er mit der Unterlassung einer Antragstellung auf sein Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet, weshalb in Ansehung der in Rede stehenden Geldstrafe i.H.v. 60 € gem. § 44 Abs. 3 Z 3 und 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Die Strafverfügung vom 19. März 2020 wurde nachweislich am 9. Juni 2020 an die vom Bf. bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt. Sie hat eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Im E-Mail vom 27. Juni 2020, das als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19. März 2020, ***2***, zu werten ist, hat der Bf. die ihm zur Last gelegte Tat bestritten.

Gem. § 49 Abs. 1 VStG beträgt die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen.

Bei dieser Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die gem. § 33 Abs. 4 AVG nicht geändert werden kann.

Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich darüber abzusprechen, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19. März 2020 rechtzeitig eingebracht wurde.

Die Strafverfügung wurde nachweislich am 9. Juni 2020 übernommen.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 9. Juni 2020 (= Tag der Zustellung) und endete mit Ablauf des 23. Juni 2020.

Der am 27. Juni 2020 verfasste und am gleichen Tag bei der Behörde eingelangte Einspruch ist somit verspätet und war zu Recht zurückzuweisen.

Umstände, die auf eine Abwesenheit des Bf. von der Abgabestelle schließen ließen, sodass der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, hat er trotz Vorhalts nicht vorgebracht. Auch hat der Bf. keine Mängel der Zustellung behauptet.

Das Datum der Übernahme ist zweifelsfrei aus der Übernahmebestätigung zu entnehmen. Diese stellt eine öffentliche Urkunde dar und hat den Beweis der Richtigkeit für sich, wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Auch kommt es auf Gründe für die Verspätung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides vom 3. September 2020 nicht an.

Da aufgrund der o.a. gesetzlichen Bestimmungen der Einspruch als verspätet zurückzuweisen war, muss auf die inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr eingegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Einspruches bei verspäteter Einbringung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 49 Abs. 1 VStG iVm § 17 Abs. 3 ZustellG) ergibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung i.H.v. 60 € auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt erfolgen kann:

Empfänger: Stadt Wien "MA 6 - BA 32, Strafen"

IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611

BIC: BKAUATWWXXX

Zahlungsreferenz Nr.: ***6***

 

Wien, am 23. Oktober 2020