Volltext

BFG 12.10.2020, RV/7102726/2009

Gegenstandsloserklärung wegen Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102726.2009 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Intercura Treuhand u RevisionsGmbH, Bösendorferstraße 2, 1010 Wien, betreffend die Beschwerde vom 21. Jänner 2009 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 27. November 2008 betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 den Beschluss:

Spruch

  • •

    Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

  • •

    Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

  • •

    Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheiden des ***FA*** vom 27. November 2008 wurde die Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 festgesetzt.

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 21. Jänner 2009.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 25. Juni 2009 hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin verlangte fristgerecht mit Anbringen vom 22. Juli 2009 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz. Gleichzeitig wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat beantragt.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 zog der steuerliche Vertreter im Auftrag der Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 21. Jänner 2009 zurück. Gleichzeitig wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt. Gemäß § 323 Abs 38 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die am 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Die Rechtssache wurde am 2. Mai 2019 durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 8. November 2018 der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung zugeteilt.

Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 12. Oktober 2020 die Beschwerde betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Aufgrund der Anträge vom 22. Juli 2009 war gemäß § 274 Abs 1 Z 1 lit b BAO eine mündliche Verhandlung durchzuführen und obliegt die Entscheidung gemäß § 272 Abs 2 Z 1 lit b BAO dem Senat. Diese Anträge wurden mit Anbringen vom 12. Oktober 2020 zurückgezogen.

Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den steuerlichen Vertreter ist zurücknehmbar (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 272 Anm 4 bzw. Ritz, BAO6, § 274 Rz 8 mit weiteren Nachweisen).

Durch die Zurücknahme des Antrages auf Entscheidung durch den Senat hat gemäß Punkt 3.3.4. der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts in der Fassung vom 1. August 2020 der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung hat gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO nach Zurücknahme des Antrages durch die beschwerdeführende Partei nur mehr stattzufinden, wenn es der Einzelrichter bzw. Berichterstatter für erforderlich hält. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde war aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die ordentliche Revision war daher gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zuzulassen.

 

 

Wien, am 12. Oktober 2020