Volltext

BFG 16.06.2020, RV/4100179/2020

Säumniszuschlag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100179.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterMag. H.T in der Beschwerdesache ***Bf1*** , vertreten durch ***1*** OG, Rechtsanwälte, ***2*** 9, ***3***, über die Beschwerde vom 17. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 9. Dezember 2019 betreffend Säumniszuschlag gemäß §217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen das Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das Finanzamt setzte mit angefochtenem Bescheid vom 09.12.2016 einen ersten Säumniszuschlag betreffend die Einkommensteuer 2017 iHv. Euro 78,56 fest.

Begründend wurde darauf verwiesen, dass die zu Grunde liegende Abgabenschuldigkeit nicht entsprechend der gesetzlichen Fälligkeit entrichtet worden ist.

Mit Schriftsatz vom 16.01.2020 erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) Beschwerde gegen den Bescheid und verwies auf die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017. Es bestehe keine Steuerschuld, weil er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2020 als unbegründet ab. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Bf. die Einkommensteuernachforderung nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet hat.

Der Bf. beantragte die Vorlage der Beschwerde und ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Das Finanzamt wies im Vorlagebericht darauf hin, dass die Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgt sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Über die Beschwerde wurde erwogen:

"§ 217 (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

…"
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind unbeachtlich (vgl. VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206, unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d). Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbingen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist. Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin infolge Erledigung der gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 gerichteten Beschwerde ändern, sieht § 217 Abs. 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung des hier in Rede stehenden Säumniszuschlages vor, die nunmehr von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206, unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d).
Da somit die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages vorgelegen sind, war ein solcher mittels angefochtenen Bescheid festzusetzen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

 

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Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Juni 2020