Volltext

BFG 03.09.2020, RV/7103324/2020

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103324.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 5 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RPC Reschenhofer & Partner Consulting Steuerberatung GmbH, Lichtenfelsgasse 5 Tür 10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 24. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 17. März 2020 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 Bundesabgabenordnung (BAO) Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 17. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) gegenüber der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung verfügt.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 24. April 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr noch keine Beschwerdeerledigung in der dem Aussetzungsverfahren zu Grunde liegenden Hauptsache (Kapitalertragsteuer 2008) zugestellt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 5. Mai 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache mit Datum vom 26. November 2019, der Ablauf der mit Bescheid vom 17. Juli 2017 bewilligten Aussetzung der Einhebung als eine Rechtsfolge der Beschwerdeerledigung im Abgabenfestsetzungsverfahren zu verfügen war.

Mit Vorlageantrag vom 5. Juni 2020 begehrt die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führt aus, dass in der Hauptsache mit Eingabe vom 25. Februar 2020 der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt wurde und somit das Rechtsmittelverfahren weiterhin offen sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewillgung vor.

Im Erkenntnis vom 31. März 1998, Zl. 83/13/0225, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, auch nicht dadurch erlischt, dass der Bf. zwischenzeitig einen Vorlageantrag gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 im Abgabenfestsetzungsverfahren vom 26. November 2019 zwingend der Ablauf der Aussetzung zu verfügen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 3. September 2020